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Oberlandesgericht Köln·16 Wx 68/98·12.05.1998

Betreuungsanordnung: fehlende Betreuungsnotwendigkeit bei Versorgung durch Dritte

ZivilrechtBetreuungsrechtErwachsenenschutzrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Betroffene rügt die Anordnung einer Betreuung; das OLG Köln hebt den Beschluss des Landgerichts auf und verweist zurück. Zentrale Frage ist, ob nach § 1896 BGB eine Betreuung erforderlich ist, wenn Dritte (hier die Mutter) die Angelegenheiten derzeit sicherstellen. Das Gericht hält die bisherigen Feststellungen für unzureichend, weil die Fremdversorgung die Erforderlichkeit in Zweifel zieht. Zur weiteren Aufklärung ist die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.

Ausgang: Beschluss des Landgerichts aufgehoben; Sache wegen unzureichender Feststellungen zur Betreuungsnotwendigkeit an das Landgericht zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung einer Betreuung nach § 1896 BGB setzt voraus, dass der Betroffene wegen einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann.

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Fehlt die Betreuungsnotwendigkeit, weil die Besorgung der Angelegenheiten durch Dritte gesichert erfolgt, ist die Einrichtung einer Betreuung nicht gerechtfertigt.

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Zur Rechtfertigung einer Betreuungsanordnung müssen konkrete Feststellungen dazu getroffen werden, in welchem Umfang und über welchen Zeitraum aktuell Fremdversorgung besteht und ob diese zeitlich absehbar entfällt.

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Die Feststellung eines psychiatrischen Krankheitsbildes allein genügt nicht ohne Weiteres zur Begründung einer Betreuung für konkrete Aufgabenkreise (z.B. Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung).

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ BGB § 1896 Abs. 1 u. 2§ 27 FGG§ 29 FGG§ 1896 BGB§ 1896 Abs. 1 und 2 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 6 T 4/98

Leitsatz

Kann die Besorgung der Angelegenheiten des Betreuten auch ohne Anordnung der Betreuung gesichert durch Dritte erfolgen, fehlt die Betreuungsnotwendigkeit. Die Einrichtung einer Betreuung ist dann nicht gerechtfertigt.

Tenor

Auf die weitere Beschwerde der Betroffenen vom 18.3.1998 wird der Beschluß der 6. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 24. Februar 1998 - 6 T 4/98 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbe-schwerdeverfahrens - an das Landgericht Köln zurück-verwiesen.

Gründe

2

Die gem. §§ 27,29 FGG zulässige weitere Beschwerde führt sachlich zur Aufhebung und Zurückverweisung. Der angegriffene Beschluß beruht auf einer Gesetzesverletzung, weil die angeordnete Betreuung für die Aufgabenkreise "Sorge für die Gesundheit" und "Aufenthaltsbestimmung" nicht mit den bisher getroffenen Feststellungen begründet werden kann, § 27 FGG. Da es nicht ausgeschlossen erscheint, daß sich die für eine Betreuung gem. § 1896 BGB notwendigen Voraussetzungen noch feststellen lassen, ist eine Zurückverweisung der Sache zur weiteren Aufklärung geboten.

3

Die Anordnung einer Betreuung setzt voraus, daß der Betroffene aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann. Kann die Besorgung der Angelegenheiten des Betreuten durch Dritte erfolgen, so fehlt die für diese Maßnahme erforderliche Betreuungsnotwendigkeit, § 1896 Abs. 1 und 2 BGB. Bei fehlendem Betreuungsbedürfnis ist die Einrichtung einer Betreuung nicht gerechtfertigt (so z.B. Senat v. 21.6.1995 - 16 Wx 100/95- in FamRZ 96, 249; MünchKomm/Schwab, 3.Aufl., § 1896, Rz. 20, 27 ff ).

4

Die Beschlüsse des Amts- und Landgerichts lassen nicht erkennen, daß die Betroffenen derzeit betreuungsbedürftig in diesem Sinne ist. Das Landgericht hat in Hinblick auf das fachpsychiatrische Gutachten v. 11.10.1997 das Vorliegen einer psychischen Krankheit bejaht, die dazu führe, daß die Betreute unfähig sei, ihren Tagesablauf zu strukturieren sowie Zukunftsperspektiven für ihr weiteres Leben zu entwicklen. Weitere Folge sei eine Fehleinschätzung ihrer Erkrankung mit fehlender Einsicht in die Behandlungsnotwendigkeit. Mit diesem Krankheitsbild zeige sich die Betroffene derzeit als unfähig, ein eigenständiges Leben in einer eigenen Wohnung zu führen.

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Diese Feststellungen, die mit der Beschwerde im Kern nicht angegriffen werden, reichen allerdings nicht aus, um die Erforderlichkeit der Betreuungsanordnung zu begründen. Es bestehen nämlich Zweifel an der aktuellen Betreuungsbedürftigkeit, da die Betroffene auch zur Zeit - wie bereits früher - von ihrer Mutter versorgt wird. Der in den Akten befindlichen Stellungnahme der Betreuungsstelle v. 26.1.1998 ist zu entnehmen, daß die Betroffene in den letzten sechs Monaten in ihrer eigenen Wohnung mit Unterstützung ihrer Mutter einigermaßen zurecht gekommen ist. Die erforderlichen Arztbesuche nimmt sie wahr, ebenso beachtet sie die vergeschriebene Medikation. Dem Senat ist es hierbei nicht verwehrt, die erforderlichen Feststellungen aus den Akten selbst treffen, wenn sie nicht in den Gründen des angegriffenen Beschlusses getroffen sind (vgl. beispielsweise BayObLG FamRZ 96, 1370 ).

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Demnach ist die Betroffene derzeit mit Hilfe ihrer Mutter durchaus noch in der Lage, ihre Angelegenheiten einschließlich der Gesundheitsfürsorge selbst zu regeln. Zwar weisen sowohl der psychiatrische Gutachter wie auch das Landgericht darauf hin, daß die Mutter diese Versorgung wegen einer eigenen Erkrankung nicht dauerhaft übernehmen kann. Nach den letzten Berichten der Betreuungsstelle und auch der Betreuerin hat die Mutter die Fürsorge für ihre Tochter bisher nicht eingeschränkt, sondern kümmert sich weiterhin umfassend um sie. Mithin bestehen im jetzigen Zeitpunkt erhebliche Zweifel an einer Notwendigkeit für die Anordnung der Betreuung hinsichtlich der Aufgabengebiete Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitsfürsorge.

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Das Landgericht wird deshalb weitere Ermittlungen anzustellen haben, in welchem Umfang die Betroffene momentan - noch - von ihrer Mutter versorgt wird und ob konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, daß diese Versorgung tatsächlich in nächster Zeit nicht mehr gewährleistet sein wird, z.B. weil ein bereits zeitlich feststehender Kuraufenthalt bevorsteht oder eine sonstige Verhinderung der Mutter konkret, dh. zu einem bereits bekannten Zeitpunkt, absehbar ist. Hierzu erscheint eine Befragung der Mutter der Betroffenen geboten.

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Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 8.000,- DM