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Oberlandesgericht Köln·16 Wx 68/07·06.05.2007

Sofortige weitere Beschwerde: Stadt zur Kostenerstattung nach unzulässiger Haftanordnung verurteilt

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines Verwaltungsrecht (Abschiebung/Abschiebungshaft)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene erhob sofortige weitere Beschwerde gegen eine Haftanordnung und die Kostenentscheidung. Zentral war, ob die Haftanordnung von Anfang an begründeten Anlass bot und ob die Stadt die Kosten zu tragen hat. Das OLG Köln hielt die Haftanordnung für unzulässig (fehlende Entziehungsabsicht, positive Sozialprognose, unzureichende Abschiebungsvorbereitung) und verurteilte die Stadt zur Erstattung notwendiger außergerichtlicher Kosten; Gerichtskosten wurden nicht erhoben.

Ausgang: Sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen in der Sache stattgegeben; Stadt L zur Erstattung der notwendigen außergerichtlichen Kosten verurteilt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist eine Haftanordnung von Anfang an unzulässig, besteht Anspruch des Betroffenen auf Erstattung seiner notwendigen außergerichtlichen Auslagen; dies gilt entsprechend nach § 16 S.1 FEVG.

2

Zur Beurteilung, ob begründeter Anlass zur Stellung eines Haftantrags vorlag, ist auf die Sachlage abzustellen, die der Behörde zum Zeitpunkt der Antragstellung bei Vornahme aller zumutbaren Ermittlungen erkennbar gewesen wäre; für Kostenfragen in Rechtsmittelverfahren ist auf den Kenntnisstand bei Einlegung des Rechtsmittels abzustellen.

3

Fehlt es an ausreichenden Anhaltspunkten für eine Entziehungs- oder Fluchtgefahr (z. B. wegen positiver Sozialprognose, Bewährung und festem Wohnsitz), rechtfertigt dies keine Haftanordnung im Sinne des § 62 Abs.2 AufenthG.

4

Die Abschiebungsbehörde hat ohne Aufschub alle zumutbaren Maßnahmen zur Beschaffung von Rückreisepapieren zu ergreifen, sobald eine Abschiebung vorhersehbar ist; unterlässt sie dies und tritt deshalb eine Verzögerung ein, kann eine Haftanordnung unverhältnismäßig und rechtswidrig sein.

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Erfolgt dem Betroffenen in der Sache durch ein Rechtsmittel Abhilfe, kann das Gericht im billigen Ermessen die Gegenpartei zur Erstattung der Kosten des weiteren Verfahrens verurteilen; gerichtliche Kosten können nach besonderer gesetzlicher Regelung entfallen.

Relevante Normen
§ 3 S. 2 FEVG§ 7 Abs. 1 FEVG§ 27 FEVG§ 29 FEVG§ 16 S. 1 FEVG§ 62 Abs. 2 S. 1 Ziff. 5 AufenthG

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 4 T 286/06

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 27.02.2007 – 4 T 286/06 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Stadt L hat dem Betroffenen die ihm in erster und zweiter Instanz

entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Des weiteren trägt die Stadt L die dem Betroffenen im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten .

Gründe

2

Die gemäß der §§ 3 S. 2, 7 Abs. 1 FEVG, 27, 29 zulässige sofortige weitere Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

3

Die Entscheidung des Landgerichts hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

4

Ob dem Betroffenen die ihm entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten sind, beurteilt sich nach § 16 S. 1 FEVG (in entsprechender Anwendung). Dabei kommt es für die Frage, ob der Betroffene begründeten Anlass zur Stellung des Haftantrages gegeben hat, darauf an, wie die Behörde den Sachverhalt zur Zeit der Antragstellung beurteilen durfte, wenn sie alle ihr zumutbaren Ermittlungen angestellt hätte, wobei für die Kosten eines Rechtsmittelverfahrens auf die Sachlage bzw. den Kenntnisstand im Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels abzustellen ist.

5

Nach diesem Maßstab lässt sich nicht feststellen, dass ein begründeter Anlass zur Stellung des Haftantrages vorgelegen hat.

6

Es lagen keine ausreichenden Umstände vor, die den Verdacht auf eine Entziehungsabsicht des Betroffenen iSd § 62 Abs. 2 S. 1 Ziff. 5 AufenthG gerechtfertigt hätten. Dies gilt im Hinblick auf den Entlassungsbeschluss des Amtsgerichts Siegburg vom 24.05.2006 (271 VRJs 40/06). Hiernach wurde der Betroffene aus dem Vollzug der gegen ihn verhängten Restjugendstrafe zur Bewährung entlassenen, weil er sich während der Strafhaft positiv entwickelt hat und deshalb die Voraussetzungen des § 88 Abs.1 JGG bejaht werden konnten. Er sollte unter die Aufsicht eines Bewährungshelfers gestellt werden und einen festen Wohnsitz bei seinen Eltern in N nehmen. Angesichts der dem Betroffenen bescheinigten günstigen Sozialprognose kann ein begründeter Anlass zur Stellung des Haftantrages nicht bejaht werden. Im übrigen stand der beantragten Freiheitsentziehung auch der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entgegen, da die Behörde die Abschiebung nicht rechtzeitig in die Wege geleitet hat. Die Abschiebung des Betroffenen hätte im Hinblick auf den Eintritt seiner Volljährigkeit im April 2006 viel früher vorbereitet werden müssen, da nach Ablauf von 2/3 der Jugendstrafe (20.11.2005) jederzeit mit einer Haftentlassung des Betroffenen nach § 88 JGG gerechnet werden musste. Die Ausländerbehörde muss spätestens dann, wenn vorhersehbar ist, dass der betroffene Ausländer abgeschoben werden soll, ohne Aufschub alle Anstrengungen unternehmen, um die Rückreisepapiere zu beschaffen. Dies gilt insbesondere dann, wenn – wie vorliegend – bei Minderheiten eine zeitaufwendige Anfrage und Überprüfung bei der UNMIK erforderlich ist. Bei rechtzeitiger Vorbereitung der Abschiebung wäre eine solche aus der Haft heraus bis zum 15.06.2006 ohne weiteres möglich gewesen.

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Die Haftanordnung war mithin von Anfang an unzulässig, so dass ein begründeter Anlass zur Stellung des Haftantrages nicht vorgelegen hat. Dem Betroffenen sind deshalb die ihm in erster und zweiter Instanz entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Da die sofortige weitere Beschwerde Erfolg hat, entspricht es billigem Ermessen iSd § 13 a Abs.1 S.1 FGG, dass die Stadt L auch die dem Betroffenen in dritter Instanz entstandenen notwendigen Auslagen trägt. Gerichtskosten sind gemäß § 15 Abs. 2 FEVG nicht zu erheben.