Sofortige weitere Beschwerde gegen Abschiebungshaft: Haftaufhebung und Entlassung
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene wandte sich mit sofortiger weiterer Beschwerde gegen die Anordnung von Abschiebungshaft. Fraglich war, ob die Voraussetzungen für Sicherungshaft (§ 57 AuslG) wegen Entziehens oder Entziehungsabsicht vorlagen. Das OLG hob die Haftanordnung auf und sprach die Entlassung aus, da konkrete Anhaltspunkte für ein Entziehen fehlten. Dem Betroffenen wurden notwendige Auslagen erstattet; Prozesskostenhilfe wurde mangels Vortrag zu den Vermögensverhältnissen abgelehnt.
Ausgang: Sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen teilweise stattgegeben: Abschiebungshaft aufgehoben und Betroffener entlassen; Erstattung notwendiger Auslagen angeordnet, PKH abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Zur Anordnung von Sicherungshaft nach § 57 Abs. 2 S.1 Nr.4 AuslG sind konkrete Anhaltspunkte erforderlich, dass sich der Ausländer der Abschiebung in sonstiger Weise entzogen hat; bloße Äußerungen über Flugunwilligkeit ohne weitere Umstände genügen nicht.
Ein begründeter Verdacht einer Entziehungsabsicht (§ 57 Abs.2 S.1 Nr.5 AuslG) setzt aktuelle, konkrete Umstände voraus; zurückliegendes Untertauchen ohne fortbestehende konkrete Anhaltspunkte reicht nicht aus.
Stabile familiäre Bindungen und eine bestehende Erwerbstätigkeit sprechen gegen die Annahme eines erneuten Untertauchens und vermindern das Risiko einer Entziehungsabsicht.
Liegt von Anfang an kein Haftgrund vor, hat der Antragsteller nach § 16 Abs.1 FEVG die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten; Gerichtsgebühren können nach § 15 Abs.2 FEVG entfallen.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt substantiierten Vortrag zu den wirtschaftlichen Verhältnissen voraus; fehlt jeglicher Vortrag zur Bedürftigkeit, ist PKH zu versagen.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 3 T 69/04
Tenor
Auf die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen werden der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 09.03.2004 - 3 T 69/04 - und der Beschluss des Amtsgerichts Düren vom 19.02.2004 -72 XIV 39982/B - abgeändert:
Der Antrag auf Anordnung der Abschiebungshaft wird zurückgewiesen.
Der Betroffene ist aus der Abschiebungshaft zu entlassen.
Der Antragsteller hat den Betroffenen die ihm entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Prozesskostenhilfeantrag des Betroffenen wird zurückgewiesen.
Der Streitwert beträgt 4000,- €.
Gründe
Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 103 Abs. 2 AuslG, 7 FEVG, 22 Abs. 1, 29 FGG) und hat auch in der Sache Erfolg.
Die angefochtene Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand (§§ 27 FGG, 546 ZPO).
Die Voraussetzungen für die angeordnete Sicherungshaft liegen entgegen den Ausführungen des Landgerichts nicht vor.
Nach § 57 Abs.2 S.1 Nr.4 AuslG ist ein Ausländer zur Sicherung der Abschiebung in Haft zu nehmen, wenn er sich der Abschiebung in sonstiger Weise "entzogen" hat. Während § 57 Abs.2 Nr.3 AuslG eine bestimmte Form des Sichentziehens als Haftgrund bestimmt, wird durch Nr.4 jedes sonstige Verhalten erfasst, das in der Vergangenheit zur Vereitelung von Zwangsmassnahmen geführt hat. Ein solches Verhalten des Betroffenen kann weder den Feststellungen des Landgerichts noch dem sonstigen Akteninhalt entnommen werden. Nach dem Bericht des Bundesgrenzschutzes vom 18.02.2004 verhielt sich der Betroffene während der gesamten Rückführungsmaßnahme ruhig und kooperativ. Lediglich im Flugzeug äußerte er, dass er flugunwillig sei und einen Arzt brauche, woraufhin der verantwortliche Flugkapitän seine Beförderung verweigerte. Für einen zu erwartenden Widerstand des Betroffenen gegen die beabsichtigte Abschiebung bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Der Betroffene hat lediglich die Unfreiwilligkeit seiner Ausreise kundgetan, die Voraussetzung für die Abschiebung als solche ist und deshalb offensichtlich war. Dass er an Ort und Stelle seine Reiseunfähigkeit wegen ernsthafter Erkrankung und die Dringlichkeit einer ärztlichen Behandlung vorgespiegelt hat, ist nicht ersichtlich. Wenn er in seiner Situation und Gemütsverfassung subjektiv das Verlangen nach einem Arzt hatte, so ist dies nicht vorwerfbar und seine Äußerung kann ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht deshalb als ein "Entziehen" iSv § 57 Abs.2 S.1 Nr.4 AuslG gewertet werden, weil der Flugkapitän seine Beförderung abgelehnt hat.
Entgegen den Ausführungen des Landgerichts bestand auch nicht der begründete Verdacht einer Entziehungsabsicht iSv § 57 Abs.2 S.1 Nr.5 AuslG. Ein solcher Verdacht ist nicht schon dann gegeben, wenn es möglich erscheint, dass der Betroffene sich der Abschiebung entziehen will, sondern erst, wenn konkrete Umstände eine solche Absicht nahelegen. Hierfür ist nicht ausreichend, dass der Betroffene im Jahre 1999 seiner Ausreisepflicht nicht nachgekommen und in der Zeit vom 29.07.1999 bis 27.03.2001 untergetaucht war. Dies liegt nunmehr drei Jahre zurück. Seine familiären Verhältnisse haben sich zwischenzeitlich verändert. Der Akteninhalt lässt den Schluss zu, dass der Betroffene nunmehr eine zuverlässige familiäre Bindung hat. Er ist verheiratet und Vater zumindest eines am 19.12.2003 geborenen gemeinschaftlichen Kindes. Er lebt mit seiner Familie zusammen und hat eine Beschäftigung als Küchenhilfe in einem Restaurant in L.. Die Abschiebungsandrohung des Antragstellers vom 08.10.2003 hat nicht zu einer erneuten Entziehung geführt, sondern dazu, dass er sich im Hinblick auf die bevorstehende Geburt seines Kindes an die Härtefallkommission des Antragstellers zwecks Erhalt einer Duldung gewandt hat. Dies spricht für die Intensität seiner familiären Bindung, die nach Auffassung des Senats einem erneuten Untertauchen, das zwangsläufig zur Trennung von Frau und Kind sowie dem Verlust seiner – dem Unterhalt der Familie dienenden - Arbeitsstelle führen würde, entgegensteht.
Der Betroffene ist deshalb aus der Haft zu entlassen.
Da von Anfang an die Voraussetzungen für eine Haftanordnung nicht vorgelegen haben, hat der Antragsteller dem Betroffenen die diesem entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten (§ 16 Abs. 1 Satz 1 FEVG). Gerichtsgebühren fallen nicht an (§ 15 Abs. 2 FEVG).
Die Voraussetzungen für die Bewilligung der begehrten Prozesskostenhilfe ( §§ 103 Abs.2 S.1 AuslG, 3 S.2,14 FEVG,114 ff ZPO ) liegen nicht vor. Es fehlt jeglicher Vortrag zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen, so dass von seiner Bedürftigkeit nicht ausgegangen werden kann.