Widerbeschwerde gegen Aufhebung vorläufiger Betreuerbestellung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen die Aufhebung einer einstweiligen Betreuerbestellung wird zurückgewiesen. Streitpunkt ist, ob die Voraussetzungen des § 69f FGG und die Erforderlichkeit einer Betreuung nach § 1896 BGB vorliegen. Das Gericht verneint dies: Vermögenslage, Vollmacht und die Inanspruchnahme Dritter rechtfertigen keine Beschränkung des Selbstbestimmungsrechts; ein ärztliches Attest allein genügt nicht.
Ausgang: Weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen die Aufhebung der einstweiligen Betreuerbestellung wird zurückgewiesen; Voraussetzungen nach § 69f FGG/§ 1896 BGB nicht gegeben.
Abstrakte Rechtssätze
Die Bestellung eines vorläufigen Betreuers nach § 69f Abs. 1 FGG setzt die konkrete Notwendigkeit zur Regelung der Angelegenheiten des Betroffenen voraus; ein ärztliches Attest allein genügt nicht, wenn keine gegenwärtige Gefährdung der Betroffeneninteressen ersichtlich ist.
Die Erteilung einer Generalvollmacht und die Vornahme von Vermögensverfügungen begründen nicht automatisch die Erforderlichkeit einer Betreuung, insbesondere nicht bei erheblichem Vermögen und regelmäßigen Einkünften.
Die Inanspruchnahme Dritter oder anwaltlicher Hilfe durch den Betroffenen spricht gegen die Notwendigkeit einer Betreuung, soweit der Betroffene seine Angelegenheiten mit externer Unterstützung regeln kann.
Bei der Auswahl eines Betreuers sind Interessenkonflikte nach § 1897 Abs. 5 BGB zu berücksichtigen; Personen, die von Verfügungen oder Erbverträgen profitieren, sind mit Blick auf mögliche Interessenkollisionen kritisch zu prüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 6 T 1/96
Tenor
Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 27. Februar 1996 gegen den Beschluß der 6. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 13. Februar 1996 6 T 1/96 - wird zurückgewiesen.
Gründe
Die gemäß §§ 27 Abs. 1, 29 Abs. 1, 69 f Abs. 1, 69 g Abs. 2 FGG zulässige weitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 27 Abs. 1 FGG).
Das Landgericht hat die einstweilige Anordnung des Amtsgerichts vom 7. 12. 1995 zu Recht aufgehoben, weil die Voraussetzungen für die Bestellung eines vorläufigen Betreuers gemäß § 69 f Abs. 1 FGG nicht vorliegen. Nach dem Akteninhalt bestehen keine dringenden Gründe für die Annahme, daß die Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers mit dem Aufgabenkreis "Vermögenssorge einschließlich evtl. Widerrufs einer Vollmacht" und für die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts gegeben sind.
Es mag dahinstehen, ob die Beteiligte zu 1) an einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung in Form eines hirnorganischen Psychosyndroms als Ausdruck eines Hirnabbauprozesses leidet, wie es von dem Arzt für Neurologie und Psychiatrie v. d. gentschen Felde vom 3O. 11. 1995 attestiert worden ist. Denn jedenfalls fehlt es an der von § 1896 Abs. 1, 2 BGB vorausgesetzten Notwendigkeit der Betreuung mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge.
Das Vermögen der Beteiligten zu 1) wurde und wird von der Beteiligten zu 2) aufgrund ihr am 16. 2. 1993 erteilter Generalvollmacht verwaltet. Der Umstand allein, daß die Beteiligte zu 1) dem ihr bekannten Herrn G. Vollmacht über ein Sparkonto über 1O.OOO DM eingeräumt und auf seine Veranlassung ein Stichwort hat eintragen lassen, begründet selbst dann nicht die Notwendigkeit einer Betreuung, wenn diese Maßnahmen zur Vorbereitung einer entsprechenden Schenkung an Herrn G. dienen sollten - wie die Beteiligte zu 2) zu befürchten scheint.
Erforderlichkeit und Umfang einer Betreuung bestimmen sich nach dem Wohl des Betroffenen und seinen Wünschen, soweit dies seinem Wohl nicht zuwider läuft (vgl. z. B. § 19O1 Abs. 1 und 2 BGB). Vermögensverfügungen des Betroffenen, die seinen berechtigten Interessen nicht widersprechen, sind daher nicht geeignet, die Notwendigkeit einer Betreuung zu begründen. So liegt der Fall hier. Selbst wenn die Beteiligte zu 1) beabsichtigen sollte, Herrn G. die gesamten 1O.OOO DM von dem von der Beteiligten zu 2) für sie eingerichteten Sparkonto zukommen zu lassen - wofür allerdings die Vollmachterteilung und die Eintragung eines Stichwortes allein noch keine hinreichenden Indizien sind -, gibt eine solche Verfügung zu Gunsten des Mannes, den die Beteiligte zu 1) als ihren "Lebensgefährten" bezeichnet, im Hinblick auf ihr Gesamtvermögen von ca. 8OO.OOO,OO DM und ihre monatlichen Einkünfte von 7.OOO,OO DM keinen Anlaß, das Selbstbestimmungsrecht der Beteiligten zu 1) in bezug auf die Verfügung über ihr Vermögen zu beschränken. Eine solche Maßnahme stellt ebensowenig die Gefährdung ihrer Vermögensinteressen dar oder läßt eine solche für die nahe Zukunft befürchten wie die letztwillige Verfügung, die die Beteiligte zu 1) im notariellem Erbvertrag vom 6. 9. 1993 - also zu einem Zeitpunkt, zu dem sie sich bereits seit über 2 1/2 Jahren in Behandlung desselben Arztes für Neurologie und Psychiatrie befand - zu Gunsten der Beteiligten zu 2), die auf ihren Wunsch hin im Jahre 1993 von der Beteiligten zu 1) adoptiert worden war, und deren Ehemann sowie deren Verwandten getroffen hat. Die Beteiligte zu 1) ist nicht gehalten, ihre Vermögensverfügungen zu Gunsten des späteren Nachlasses einzuschränken.
Ebensowenig wird die Erforderlichkeit einer Betreuung dadurch begründet, daß die Beteiligte zu 1) sich in ihren Vermögensangelegenheiten und gegenüber dem Gericht des Beistandes Dritter und insbesondere eines Anwalts bedient, zumal sie jedenfalls aus ihrer Sicht eine empfindliche Störung des Vertrauensverhältnisses zur Beteiligten zu 2) darin sieht, daß diese ihr keine befriedigende Auskunft über ihr Vermögen erteilt habe. Auch insoweit besteht kein rechtfertigender Grund zur Beschränkung des Selbstbestimmungsrechts der Beteiligten zu 1). Eine ihrem Wohl widersprechende Beeinflussung durch Dritte läßt sich selbst nach dem Vorbringen der Beteiligten zu 2) nicht feststellen.
Da die Beteiligte zu 1) somit durchaus in der Lage ist, sich in Vermögensangelegenheiten der Hilfe eines Dritten zu bedienen
- was die Notwendigkeit einer Betreuung ausschließt -, kann eine vorläufige Betreuerbestellung nicht auf die Feststellung im ärztlichen Attest vom 3O. 11. 1995 gestützt werden, die Beteiligte zu 1) sei aufgrund ihrer Gedächtnislücken nicht mehr in der Lage, ihre finanziellen Angelegenheiten adäquat zu regeln.
Sollten dem Gericht dennoch Umstände bekannt werden, die gemäß § 12 FGG zur Aufklärung der Frage Veranlassung geben, ob eine Betreuerbestellung erforderlich ist, so wird für den Fall einer solchen Anordnung bei der Auswahl des Betreuers zu bedenken sein, daß nicht nur die Vorschläge der Beteiligten zu 1) im Rahmen des § 1897 Abs. 4 BGB zu berücksichtigen sind, sondern auch gemäß § 1897 Abs. 5 BGB auf die Gefahr von Interessenkonflikten Rücksicht zu nehmen ist. Im Hinblick auf den mit der Beteiligten zu 2) geschlossenen Erbvertrag vom 6. 9. 1993 hat der Senat Bedenken gegen eine Bestellung der Beteiligten zu 2) zur Betreuerin.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt, § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.