Sofortige weitere Beschwerde wegen Anfechtung der Verwalterbestellung als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Beteiligte zu 1. hatte die Bestellung der Verwalterin in der Eigentümerversammlung angefochten und dagegen Beschwerde eingelegt. Das OLG Köln wies die sofortige weitere Beschwerde zurück und erklärte die vorherige sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen. Mit Ablauf des Bestellungszeitraums sei das Rechtsschutzinteresse grundsätzlich entfallen, da die Bestellung und Rechtsfolgen durch § 32 FGG nicht rückwirkend beseitigt werden. Eine Umdeutung in einen Fortsetzungsfeststellungsantrag ist in der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht möglich.
Ausgang: Sofortige weitere Beschwerde mangels Rechtsschutzbedürfnis als unzulässig verworfen; Kosten der unterlegenen Beteiligten auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Mit Ablauf des Bestellungszeitraums bei Anfechtung einer Verwalterbestellung tritt grundsätzlich Hauptsacheerledigung ein, weil die rückwirkende Ungültigerklärung praktisch keine Auswirkungen auf das Verhältnis zwischen Wohnungseigentümern und Verwalter hat.
§ 32 FGG führt dazu, dass Rechtshandlungen des Verwalters während des Bestellungszeitraums sowie der Verwaltervertrag und Vergütungsansprüche nicht rückwirkend beseitigt werden; dadurch fehlt regelmäßig das Rechtsschutzinteresse an einer Anfechtung nach Ablauf des Bestellungszeitraums.
Fehlt das rechtlich geschützte Interesse an der Rechtsgeltendmachung (Rechtsschutzbedürfnis), ist eine sofortige Beschwerde insoweit als unzulässig zu verwerfen.
Ein Begehr in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit kann nicht durch Umdeutung in einen Fortsetzungsfeststellungsantrag gerettet werden, da dieses Verfahren einen solchen Antrag grundsätzlich nicht vorsieht.
Nach § 47 WEG kann das Gericht die Gerichtskosten der unterlegenen Partei auferlegen; die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten bedarf besonderer Veranlassung und ist nicht automatisch zu treffen.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 2 T 192/03
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1. gegen
den am 12.02.2004 verkündeten Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 2 T 192/03 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1. gegen den auf die mündliche Verhandlung vom 07.07.2003 ergangenen Beschluss des Amtsgerichts Eschweiler - 6 II 61/02 - als unzulässig verworfen wird.
Die Beteiligte zu 1. hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf
4.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten zu 1. bis 3. sind die Eigentümer einer Wohnanlage, zu deren Verwalterin die Beteiligte zu 4. in der Eigentümerversammlung vom 26.11.2002 befristet bis zum 31.12.2003 bestellt worden war. Die Beteiligte zu 1. hat unter dem 12.12.2002 beim Amtsgericht beantragt, den Beschluß über die Verwalterbestellung der Beteiligten zu 4. aus wichtigem Grund für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat den Anfechtungsantrag zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1. hat das Landgericht mit einem am 12.02.2004 verkündeten Beschluss gleichfalls zurückgewiesen.
In der Eigentümerversammlung vom 24.01.2003 wurden u.a. die Beschlüsse gefasst, die Beteiligte zu 4. für die Zeit vom 01.01.2004 bis zum 31.12.2004 weiterhin zur Verwalterin zu bestellen und den bisherigen Verwaltervertrag vom 18.12.2002 zu verlängern. Diese Beschlüsse sind von der Beteiligten zu 1. zwischenzeitlich auch angefochten worden.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1. hat in der Sache im Ergebnis keinen Erfolg.
Der Antrag der Beteiligten zu 1. auf Ungültigerklärung des Beschlusses zur Bestellung der Beteiligten zu 4. zur Verwalterin der Wohnungseigentümeranlage in der Eigentümerversammlung vom 26.11.2002 hat sich im zweiten Rechtszug erledigt, ohne dass die Beteiligte zu 1. hieraus die Konsequenz gezogen hätte, entweder insoweit die Hauptsache mit Zustimmung der Antragsgegner für erledigt zu erklären oder aber die Feststellung der Hauptsacheerledigung zu begehren und ihr Rechtsschutzziel damit auf die Kosten zu beschränken (vgl. Beschluss des BayObLG vom 23.12.2003 - 2Z BR 189/03 -, zitiert nach Juris; Jennissen NZM 2002, 594, 597). Dies hat zur Folge, dass die sofortige Beschwerde gegen den auf die mündliche Verhandlung vom 07.07.2003 ergangenen Beschluss des Amtsgerichts Eschweiler wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses an einer Sachentscheidung als unzulässig zu verwerfen gewesen wäre. Die Beteiligte zu 1. hat kein rechtlich geschütztes Interesse mehr an einer Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung, nachdem der Zeitraum, für welchen die Beteiligte zu 4. durch den angefochtenen Beschluss vom 26.11.2002 zur Verwalterin bestellt worden ist, mit dem 31.12.2003 abgelaufen ist.
Wie der Senat bereits in seinem - den Beteiligten bekannten - Beschluss vom 19.01.2004 - 16 Wx 21/03 - ausgeführt hat, tritt im Fall der Anfechtung einer Verwalterbestellung mit Ablauf des Bestellungszeitraums grundsätzlich eine Hauptsacheerledigung ein, da die rückwirkende Ungültigerklärung des Bestellungsbeschlusses praktisch keine Auswirkungen auf das Verhältnis zwischen den Wohnungseigentümern und dem Verwalter hat (ebenso: BayObLG NZM 2002, 300 ff. = ZMR 2002, 138 ff. = DNotZ 2002, 144 ff.; Beschluss des BayObLG vom 23.12.2003 - 2 Z BR 190/03 -, zitiert nach Juris). Wegen des entsprechend anzuwendenden § 32 FGG, der dazu führt, dass selbst im Falle einer erfolgreichen Anfechtung eines Bestellungsbeschlusses nicht nur alle Rechtshandlungen des Verwalters während des Bestellungszeitraums wirksam bleiben, sondern auch der Verwaltervertrag und die sich daraus ergebenden Vergütungsansprüche des Verwalters nicht rückwirkend beseitigt werden, besteht grundsätzlich kein Rechtsschutzinteresse mehr an einer Entscheidung über den Anfechtungsantrag (vgl. BayObLG NZM 2002, 300 ff. = ZMR 2002, 138 ff. = DNotZ 2002, 144 ff.; Senatsbeschluss vom 19.01.2004 - 16 Wx 21/04 - mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
Eine andere rechtliche Beurteilung ist vorliegend auch nicht deshalb geboten, weil die Beteiligte zu 4. durch Beschluss der Eigentümerversammlung vom 24.01.2004 zu TOP 16 für die Zeit vom 01.01.2004 bis zum 31.12.2004 als Verwalterin wieder gewählt und auch dieser Beschluss von der Beteiligten zu 1. angefochten worden ist. Selbst wenn dieser Beschluss gerichtlich für ungültig erklärt würde, so würde sich aufgrund dessen infolge des zwischenzeitlichen Ablaufs des Bestellungszeitraums nicht - mehr - die Frage nach der Wirksamkeit der in der Eigentümerversammlung vom 26.11.2002 beschlossenen Bestellung der Beteiligten zu 4. zur Verwalterin der Wohnungeigentümeranlage stellen.
Auch eine Umdeutung des Begehrens der Beteiligten zu 1. in einen auf Feststellung der Unwirksamkeit des Beschlusses der Eigentümerversammlung vom 26.11.2002 gerichteten Fortsetzungsfeststellungsantrag kommt nicht in Betracht. Das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sieht einen Fortsetzungsfeststellungsantrag grundsätzlich nicht vor. Eine schwere Beeinträchtigung der Rechte der Beteiligten zu 1., insbesondere ein tiefgreifender Grundrechtseingriff, der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein rechtliches Interesse an einer Feststellung begründen würde, liegt nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Es entspricht billigem Ermessen, der unterlegenen Beteiligten zu 1. die Gerichtskosten dritter Instanz aufzuerlegen (§ 47 Satz 1 WEG). Für eine Anordnung der Erstattung im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandener außergerichtlicher Kosten (§ 47 Satz 2 WEG) bestand keine Veranlassung.
Die Geschäftswertfestsetzung für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 48 WEG und entspricht der von den Beteiligten nicht beanstandeten Wertfestsetzung durch das Landgericht.