WEG: Einbau eines Edelstahlrohres als bauliche Veränderung – TOP 1 bestätigt, TOP 2 für ungültig erklärt
KI-Zusammenfassung
Vier Wohnungseigentümer streiten, ob ein in einen Schornstein einzusetzendes Edelstahlrohr und die Reinigungskosten von der Eigentümergemeinschaft oder allein von den Antragstellern zu tragen sind. Das OLG Köln weist den Antrag der Antragsteller zur Ungültigerklärung von TOP 1 zurück, bestätigt jedoch die Ungültigkeit von TOP 2. Es qualifiziert den Einbau des Innenrohrs als bauliche Veränderung (§ 22 WEG), die den Antragstellern dient und von diesen zu tragen ist, während Kehrgebühren Gemeinschaftskosten nach § 16 Abs. 2 WEG bleiben.
Ausgang: Antrag auf Ungültigerklärung von TOP 1 zurückgewiesen; TOP 2 des Eigentümerbeschlusses für ungültig erklärt; Verfahrenskosten je zur Hälfte verteilt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine technische Umgestaltung des Schornsteins durch Einsetzen eines Innenrohres zur Verringerung des Querschnitts ist eine bauliche Veränderung i.S.v. § 22 Abs. 1 WEG und nicht bloßige Instandsetzung oder -haltung.
Dient eine bauliche Veränderung ausschließlich dem Interesse eines Sondereigentümers, so bedarf dieser nach § 22 Abs. 1 Satz 2 WEG nicht der Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer.
Wer eine nach § 22 Abs. 1 Satz 2 WEG zulässige bauliche Veränderung veranlasst, hat die hierdurch entstehenden Kosten und die künftigen Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten nach § 16 Abs. 3 WEG zu tragen; die übrigen Eigentümer sind hiervon grundsätzlich ausgeschlossen.
Laufende Betriebskosten des Gemeinschaftseigentums, insbesondere Kehrgebühren für Schornsteine, gehören zu den nach den Miteigentumsanteilen zu tragenden Lasten (§ 16 Abs. 2 WEG) und können nicht einseitig einem Teil der Eigentümer auferlegt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 30 T 252/89
Tenor
Der Beschluß des Landgerichts vom 23. April 1990 und der Beschluß des Amtsgerichts vom 4. Dezember 1989 werden teilweise dahin abgeändert, daß der Antrag der Antragsteller auf Ungültigerklärung des Beschlusses der Eigentümerversammlung vom
3. November 1988 zu TOP 1) zurückgewiesen wird.
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen den landgerichtlichen Beschluß zu TOP 2) des Eigentümerbeschlusses vom 3. November 1988 richtet.
Die Gerichtskosten aller Instanzen haben die Antragsteller und die Antragsgegner je zur Hälfte zu tragen.
Außergerichtliche Kosten sind insgesamt nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beteiligten sind die vier Eigentümer ihrer Wohnungseigentumsanlage. Die drei Antragsgegner beheizen ihre Wohnungen mit Strom Gas-Etagenheizungen, für die sie keinen der ursprünglich vorhandenen zahlreichen Schornsteine des Gebäudes nutzen. Die Antragsteller beheizen ihre Erdgeschoßwohnung mit einer ölheizung, die sich in einem ihnen als Sondereigentum gehörenden Keller befindet, und nutzen dafür allein einen der Schornsteine des Hauses. Sie wollen ihren alten Heizkessel durch einen modernen Niedertemperatur-Heizkessel ersetzen. Dafür ist es erforderlich, daß in den von ihnen genutzen Schornstein ein Edelstahlrohr eingebaut wird. Die Beteiligten streiten im wesentlichen darüber, ob die Kosten dieses Rohres und seiner Reinigung von der Eigentümergemeinschaft oder von den Antragstellern allein zu tragen sind.
Diese Frage war auch Gegenstand der Eigentümerversammlung vom 3. November 1988. Es wurde dabei u. a. "beschlossen", daß die Antragsgegner die Antragsteller "auffordern, die jetzt anfallende Instandsetzung des von den Antragstellern allein genutzten Schornsteins auf ihre Kosten durchzuführen und Kosten der zukünftigen Instandhaltung zu tragen (= TOP1)) sowie die jeweils anfallenden Kosten der Schornsteinreinigung für den vorgenannten Schornstein zu tragen (= TOP 2))."
Auf Antrag der Antragsteller hat das Amtsgericht u. a. die Eigentümerbeschlüsse zu TOP 1) und 2) für ungültig erklärt und festgestellt, "daß die Eigentümer des Hauses als Gesamtgemeinschaft verpflichtet sind, die Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung des von den Antragstellern benutzten Kamins zu tragen."
Das Landgericht hat die dagegen von den Antragsgegnern eingelegte sofortige Beschwerde zurückgewiesen und den Hilfsantrag der Antragsgegner verworfen, mit dem diese die Verpflichtung der Antragsteller begehren, "einer Änderung der Teilungserklärung (= TE ) darin zuzustimmen, daß die Antragsteller künftig für die Instandsetzung und Instandhaltung des von ihrer Wohnung genutzten Kamins allein aufzukommen haben."
Die hiergegen eingelegte sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner ist zulässig (§§ 43 Abs. 1, 45 Abs. 1 WEG; §§ 27, 29 FGG) und zu TOP 1) begründet, weil die Entscheidung des Landgerichts insoweit auf einer Gesetzesverletzung beruht (§ 27 FGG). Zu TOP I) hat das jetztige Rechtsmittel keinen Erfolg. Der Hilfsantrag der Antragsgegner ist gegenstandslos geworden.
Der Senat sieht einen Rechtsfehler der Vorinstanzen darin, daß diese in dem von den Antragstellern gewünschten Einbau eines Edelstahlrohres in den streitigen Schornstein eine Maßnahme der Instandhaltung bzw. Instandsetzung gesehen haben, wie sie in §§ 16 Abs. 2, 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG angesprochen sind.
Tatsächlich handelt es sich dabei um eine bauliche Veränderung im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG. Die Antragsteller streben nämlich eine bauliche Umgestaltung des vorhandenen Schornsteins an. Dies beruht auf folgendem:
Der von den Antragstellern geplante neue Heizkessel ist als Niedertemperaturkessel nur funktionsfähig, wenn er an einen Schornstein mit einem stärkeren Zug angeschlossen wird. Andernfalls würde - da nach dem Vorbringen der Antragsteller "die Abgastemperaturen des neuen Heizkessels bei weitem nicht mehr so hoch sein werden wie die des vorhandenen " - die Abgasgeschwindigkeit so gering werden und damit die Verweildauer der Abgase im Schornstein so zunehmen, daß die Rauchgase während des Aufsteigens im Schornstein abkühlen und dadurch Feuchtigkeit abgeben, die sich mit dem im Rauch enthaltenen Ruß an dem Mauerwerk des Schornsteins abschlägt und teilweise in diesen und die anschließenden Wände eindringt (Versottung). Die deshalb erforderliche Erhöhung der Abgasgeschwindigkeit wird durch eine Verringerung des Querschnitts des Schornsteins erreicht. Zu diesem Zweck wird in den Schornstein ein Rohr eingesetzt, das nur den der erforderlichen Abgabsgeschwindigkeit angepaßten Durchmesser hat. Der vorhandene Schornstein wird davon nicht weiter berührt; nur wird er in seinen ursprünglichen Ausmaßen nicht mehr genutzt. Die Abgase entweichen nur noch durch das engere Stahlrohr.
Daraus folgt, daß die Antragsteller eine Sanierung des Schornsteins in seiner derzeitigen baulichen Gestalt gar nicht erreichen wollen. Sie behaupten deshalb auch nicht etwa, das Mauerwerk des Schornsteins habe Risse, die Verfugung sei undicht oder dergleichen. Ihr Ziel ist eine technische/bauliche Umgestaltung des Schornsteins (Querschnittsverringerung) die - wenn es die Stahlrohre nicht gäbe - etwa durch ein Ausmauern oder Erneuern des Schornsteins herbeigeführt werden müßte. Somit handelt es sich um eine bauliche Veränderung im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG.
Vorliegend besteht die Besonderheit, daß die angestrebte Maßnahme allein dem Interesse der Antragsteller dient, weil sie nur für die Heizungsanlage ihres Sondereigentums erforderlich ist, die anderen Wohnungseigentümer davon nicht betroffen werden und sich deshalb auch nicht betroffen fühlen. Für einen solchen Fall ist einerseits in § 22 Abs. 1 Satz 2 WEG geregelt, daß die Antragsteller - im Gegensatz zu der bei baulichen Veränderungen im allgemeinen erforderlichen Zustimmung aller anderen Wohnungseigentümer (§ 22 Abs. 1 Satz 1 WEG)- in diesem Fall nicht der Zustimmung der Antragsgegner für ihre Baumaßnahme bedürfen (vorliegend erheben die Antragsgegner auch keine Einwendungen dagegen). Andererseits ist aber zum Ausgleich dafür in § 16 Abs. 3 WEG bestimmt, daß die anderen Wohnungseigentümer dann auch nicht verpflichtet sind, die durch eine Maßnahme entstehenden Kosten mit zu tragen (sie allerdings auch nicht nutzen dürfen, was die Antragsgegner vorliegend auch nicht wollen).
Aus diesem Grunde waren die Antragsgegner berechtigt, die Erklärung abzugeben, daß sie eine Beteiligung an den Kosten der Schornstein-Veränderung ablehnen. Das haben sie am 3. November 1988 gemäß TOP 1) des Versammlungsprotokolls getan, damit aber auch den Antragstellern die Befugnis zur Vornahme der gewünschten Baumaßnahme eingeräumt.
Daraus folgt dann ferner, daß die Antragsgegner zu Recht weiterhin verlangt haben, daß die Antragsteller auch die Kosten der Instandhaltung des Edelstahlrohres zu tragen haben.
Nach alledem kann TOP 1) nicht für ungültig erklärt werden. Die insoweit ergangenen Beschlüsse der Vorinstanzen sind deshalb entsprechend abzuändern.
Dann aber ist der Hilfsantrag der Antragsgegner schon gegenstandslos geworden. Denn er ist dahin zu verstehen, daß er für den Fall gestellt worden ist, daß es bei der Ungültigerklärung von TOP 1) verbleibt; nur darin sind nämlich noch Kosten der Instandsetzung und Instandhaltung angesprochen (wenn man berücksichtigt, daß die Antragsgegner die Entscheidung der Vorinstanzen hinsichtlich des Feststellungsantrags der Antragsteller mit der weiteren Beschwerde nicht angegriffen haben, weil sie mit der erstrebten Änderung der Teilungserklärung nur noch eine Veränderung für die Zukunft beabsichtigen).
2.
Dagegen haben die Vorinstanzen TOP 2) des Eigentümerbeschlusses vom 3. November 1988 zu Recht für ungültig erklärt.
Da die Schornsteine des Hauses nicht durch § 3 TE zum Gegenstand von Sondereigentum gemacht worden sind, gehören sie gemäß § 4 TE zum gemeinschaftlichen Eigentum.
Die Betriebskosten des Gemeinschaftseigentums - hier die Kehrgebühren des Schornsteinfegers gehören deshalb zu den Lasten, die nach § 16 Abs. 2 WEG von allen Wohnungseigentümern nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu tragen sind (vgl. Bielefeld, Der Wohnungseigentümer, 3. Aufl., Seite 121). Dann aber waren die Antragsgegner nicht berechtigt, einseitig von den Antragstellern zu verlangen, daß diese die Kosten der Schornsteinreinigung "ab sofort" allein tragen. Das gilt nämlich auch dann, wenn ein Teil der Wohnungseigentümer bestimmte Einrichtungen nicht benutzt; denn es besteht kein allgemeiner Grundsatz, wonach ein Wohnungseigentümer Kosten für solche Einrichtungen nicht zu tragen hat, die ihm persönlich keinen Nutzen bringen (vgl. BGH NJW 1984, 2576).
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 47 WEG. Unter Berücksichtigungdes Ausgangs des Verfahrens und der unterschiedlichen Entscheidungen in den drei Instanzen entspricht es der Billigkeit, die Kosten des gesamten Verfahrens gegeneinander aufzuheben.
Wert der weiteren Beschwerde: 5.000,-- DM