WEG: Durchsetzung nicht angefochtener Sonderumlage trotz abweichendem Umlageschlüssel
KI-Zusammenfassung
Der Antragsgegner richtete eine sofortige weitere Beschwerde gegen die Aufrechterhaltung einer einstweiligen Anordnung zur Zahlung einer in der Eigentümerversammlung beschlossenen Sonderumlage. Zentrale Frage war, ob ein abweichender Umlageschlüssel in der Versammlung die Zahlungsforderung hindert und welche Wirkung ein nicht angefochtener Beschluss hat. Das OLG wies die Beschwerde ab und bestätigte den Zahlungsanspruch, weil der Beschluss nicht angefochten worden war; ein einzelfallbezogener abweichender Beschluss ist anfechtbar, nicht nichtig. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 47 WEG.
Ausgang: Sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen Aufrechterhaltung der einstweiligen Anordnung als unbegründet abgewiesen; Antragsgegner trägt Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Eine in der Eigentümerversammlung wirksam beschlossene Sonderumlage begründet gegenüber nicht anfechtenden Eigentümern einen Zahlungsanspruch der Gemeinschaft.
Dass der in der Versammlung beschlossene Umlageschlüssel von dem in der Teilungserklärung vorgesehenen Schlüssel abweicht, steht dem Zahlungsanspruch nicht entgegen, sofern der Beschluss nicht rechtzeitig angefochten wurde.
Ein einzelfallbezogener Beschluss, der von der in der Teilungserklärung geregelten Kostenverteilung abweicht, ist nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar; zur dauerhaften Änderung der Teilungserklärung bedürfte es der dort vorgeschriebenen Mehrheit.
Die nachträgliche Durchführung einer Sanierungsmaßnahme verhindert die Erhebung einer Sonderumlage nicht, es sei denn, die Sanierungskosten wären bereits endgültig abgerechnet; das Vorliegen einer endgültigen Abrechnung ist vom Einwendenden substantiiert darzulegen.
Bei reinen Zahlungsrechtsstreitigkeiten im WEG-Recht kann das Gericht nach § 47 WEG die außergerichtlichen Kosten dem unterlegenen Antragsgegner auferlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 8 T 206/01
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 13.12.2001 - 8 T 206/01 - wird unter Aufrechterhaltung der einstweiligen Anordnung zurückgewiesen. Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.
Gründe
Die weitere sofortige Beschwerde des Antragsgegners und Rechtsbeschwerdeführers ist zulässig, sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts ist im Ergebnis rechtsfehlerfrei. Die Antragsteller können vom Antragsgegner die in der Eigentümerversammlung vom 17.11.1998 beschlossene Sonderumlage zur Finanzierung der Sanierungskosten der Tiefgarage in der Höhe, wie sie in der amtsgerichtlichen Entscheidung zugesprochen wurde, verlangen. Dass der Umlageschlüssel im Beschluss vom 17.11.1998 dem Kostenschlüssel in der Teilungserklärung vom 27.11.1981 widerspricht, steht dem Anspruch der Antragsteller nicht entgegen. Denn der Umlagebeschluss vom 17.11.1998 ist durch den Antragsgegner nicht angefochten worden.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.09.2000, NZM 2000, 1184, steht der Wirksamkeit des nicht angefochtenen Beschlusses nicht entgegen. Denn durch diesen Beschluss ist die Kostenregelung in der Teilungserklärung nicht schlechthin abgeändert worden - hierzu hätte es nach den Regelungen in der Teilungserklärung einer 2/3-Mehrheit bedurft - , sondern es wurde nur für den Einzelfall der Erhebung einer Sonderumlage zur Finanzierung der Sanierungskosten für die Garagensanierung ein anderer Schlüssel beschlossen. Ein solcher sich auf den Einzelfall beziehender Beschluss, der die Teilungserklärung als solche unberührt lässt, ist nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar (vgl. zur Problematik Schuschke, NZM 2001, 497, 501 m. w. N.). Dass die Sanierung der Tiefgarage zwischenzeitlich durchgeführt ist, steht der Erhebung der Sonderumlage nicht entgegen. Etwas anderes könnte allenfalls gelten, wenn die Sanierungskosten auch bereits endgültig abgerechnet wären. Das dies aber der Fall ist, hat der Antragsgegner nicht vorgetragen. Dass eine Abrechnung nur möglich wäre, berührt den Anspruch auf die Zahlung der vollen Sonderumlage noch nicht.
Die Kostenentscheidung für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 47 WEG. Da es sich vorliegend um einen reinen Zahlungsrechtsstreit handelt, der dem streitigen Zivilprozess weitgehend angenähert ist, entspricht es der Rechtsprechung des Senats, dem Antragsgegner und Rechtsbeschwerdeführer auch die außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen.