WEG-Beschluss: Duldungspflicht bei leicht abgewandelter Sanierungsmaßnahme
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller rügen einen Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft, der die Durchsetzung von Arbeiten zur Befestigung von Geländerfüßen anordnet. Streitpunkt ist, ob ein bestandskräftiger Beschluss über eine umfassendere Balkonsanierung die Ausführung einer weniger belastenden Abweichung (nur Erneuerung der Geländerfüße) umfasst. Das OLG bestätigt die Duldungspflicht, weil die ausgeführte Variante vom Beschluss gedeckt war und der Beschluss nicht fristgerecht angefochten wurde; die Weigerung zur Duldung ist deshalb rechtsmissbräuchlich.
Ausgang: Beschwerde der Wohnungseigentümer gegen Unterlassungsbegehren abgewiesen; Gegenantrag auf Duldung der Sanierungsarbeiten stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Ein bestandskräftiger Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft über eine Sanierungsmaßnahme verpflichtet die Eigentümer zur Duldung der in ihm vorgesehenen Maßnahmen.
Leicht abweichende, für den einzelnen Eigentümer weniger belastende Ausführungsvarianten fallen unter den Schutz eines zuvor wirksamen Beschlusses, wenn sie von dessen Inhalt bei verständiger Auslegung gedeckt sind.
Ein Beschluss, der nach § 22 WEG einstimmig gefasst, aber nicht binnen der gesetzlichen Frist angefochten wird, bleibt wirksam nach § 23 Abs. 4 WEG und kann nicht nachträglich wegen angeblicher Erfordernis der Einstimmigkeit beseitigt werden.
Die wiederholte Verweigerung der Duldung von Arbeiten, die bereits in einem wirksamen Beschluss vorgesehen waren, kann treuwidrig und rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 242 BGB sein und somit abgewiesen werden.
Leitsatz
Duldungspflicht bezüglich Sanierungsmaßnahmen
WEG § 22 Hat die Wohnungseigentümergemeinschaft bestandskräftig eine Sanierungsmaßnahme beschlossen, und führt sie dann eine von der beschlossenen Maßnahme leicht abweichende, die Eigentümer weniger belastende Variante aus, so handelt ein Wohnungseigentümer rechtsmißbräuchlich, der das Unterlassen der Sanierungsmaßnahme unter Berufung auf diese Abweichung vom Gemeinschaftsbeschluß begehrt, obwohl er sich nur durch einen Teil der Baumaßnahme gestört sieht und diesen deshalb verhindern will, der bereits in der bestandskräftig beschlossenen Variante unverändert vorgesehen war.
Gründe
Die Antragsteller wenden sich gegen einen Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 17.7.1997, wonach die Duldung der erforderlichen Arbeiten für die Befestigung von Geländerfüßen des Balkongitters der Terrasse der Wohnung Nr. 10 an der Unterseite der Tragplatte gegenüber den Miteigentümern M. gerichtlich durchgesetzt werden soll.
Die Wohnungseigentümergemeinschaft beabsichtigte, die zu den Wohnungen gehörenden Balkone, die bereits seit Jahren Feuchtigkeitsmängel aufwiesen, sanieren zu lassen. Dazu beschlossen sie in der Wohnungseigentümerversammlung vom 7.4.1997 einstimmig, die rückwärtigen Terrassen der Wohnungen Nr. 9 und Nr. 10 entsprechend einem Gutachten von Frau Prof. Dr. S. sowie eines Kostenangebotes der Firma D. O. einschliesslich der Anbringung eines neuen Abschlussgeländers sanieren zu lassen. Weiterhin beschlossen die Wohnungseigentümer, dass noch zwei weitere Kostenangebote auf Grundlage des bereits vorliegenden Kostenangebotes der Firma O. eingeholt werden sollten und die Auftragsvergabe dann durch den Verwalter in Abstimmung mit dem Verwaltungsbeirat erfolgen sollte. An der Wohnungseigentümerversammlung nahmen zwei Wohnungseigentümer nicht teil und waren auch nicht vertreten.
Das in dem Beschluss erwähnte Angebot der Firma D. O. sah für die Bearbeitung des Geländers im Rahmen der Balkonsanierung folgende Alternativen vor:
Alternative I - Geländerfüße belassen: Position 14.1 vorhandene Geländerfüße nach Abstemmen der Beläge entrosten und mit Korrosionsschutz in zweifachem Auftrag streichen. Später Geländefüße in die Abdichtung einbinden und im Fliesenbelag anarbeiten....... Kostenalternative I: DM 1.890,00
Alternative II - Geländerfüße erneuern: Position 14.2 Erneuerung der Geländefüße, dazu: alte Geländerfüße ca. 15 cm oberhalb der Tragplatte abflexen. Neue Geländerfüße aus verzinktem Stahlrohr liefern und an der Unterseite der Tragplatte mit Schwerlastdübel befestigen...... Kostenalternative II: DM 7.620,00
Alternative II - Neues Geländer: Postition 14.3 Demontage des vorhandenen Geländers und Abtransport in Container für gemischte Abfälle..... Position 14.4 Brüstungsgeländer aus feuerverzinktem Stahl. Höhe mindestens 90 cm, Stützen 40 mm, Vierkantrohr. Befestigung mittels Schwerlastdübeln an Unterseite der Tragplatten...... Kostenalternative III: DM 15.405,00
Nachdem der Verwalter zwei weitere Kostenangebote eingeholt hatte, vergab er in Abstimmung mit dem Verwaltungsbeirat den Auftrag gemäß der Alternative II.
Zwischen den Parteien ist streitig, ob und in welcher Weise die einzelnen Alternativen des Angebotes der Firma D. O. in der Wohnungseigentümerversammlung erläutert und besprochen wurden. Das Angebot der Firma D. O. hat den Wohnungseigentümern nicht vorgelegen.
Nachdem die Antragsteller sich weigerten, die erforderlichen Arbeiten zur Anbringung der Geländerfüße an dem Balkon der über ihrer Wohnung liegenden Wohnung durchführen zu lassen, fassten die Wohnungseigentümer unter Ausschluss der Antragsteller einstimmig den angefochtenen Beschluss.
Das Amtsgericht Köln hat den Antrag der Antragsteller, den Beschluss vom 17.7.1997 für ungültig zu erklären, zurückgewiesen und die Antragsteller auf den Gegenantrag der Antragsgegner verpflichtet, die Arbeiten zur Befestigung der Geländerfüße des Balkongitters der Terrasse der Wohnung Nr. 10 an der Unterseite der Tragplatte zu dulden und den Handwerkern notfalls Zugang durch ihre Wohnung zum Balkon ihrer Wohnung zu gewähren. Die gegen diesen Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde der Antragsteller hat das Landgericht Köln durch Beschluss vom 3.3.1999 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die weitere sofortige Beschwerde der Antragsteller.
Die form- und fristgerecht eingelegte weitere sofortige Beschwerde ist gemäß § 45 Abs. 1 WEG, §§ 27, 29 FGG zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Die Entscheidung des Landgerichts ist aus Rechtsgründen, die allein Gegenstand der Überprüfung sein können (§ 27 FGG), im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Die Antragsteller sind zur Duldung der Arbeiten zur Befestigung der Geländerfüße des Balkongitters an der Unterseite der Terrasse der Wohnung Nr. 10 verpflichtet. Ihre Duldungspflicht ergibt sich aus dem bestandskräftigen Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 7.4.1997.
Es kann dahinstehen, ob der Beschluss vom 7.4.1997 den Erfordernissen des § 22 Abs. 1 WEG entspricht und ob sich sämtliche Wohnungseigentümer über den Inhalt des Beschlusses im Klaren waren. Denn der Beschluss ist gemäß § 23 Abs. 4 WEG wirksam, da er nicht angefochten worden ist. Dem steht nicht entgegen, dass der Beschluss nach § 22 Abs. 1 Satz 2 WEG Einstimmigkeit erfordert hätte, denn nach gefestigter Rechtsprechung (vgl. nur BGHZ 54, 65 ff; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 7. Aufl. 1997, § 22 Rn. 211, 213; so auch Weitnauer, WE 1995, 163, 164, Buck WE 1998, 90, 92 zu Beschlüssen über bauliche Veränderungen im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG) ist auch ein solcher Beschluss nur ungültig, wenn er auf einen binnen eines Monats seit Beschlussfassung gestellten Antrag hin für ungültig erklärt wird. Das ist nicht geschehen.
Durch den Beschluss vom 7.4.1997 haben die Wohnungseigentümer nicht nur beschlossen, dass die Balkone saniert werden sollen, also über das "ob" der Massnahme, sondern darüberhinaus auch, in welcher Art und Weise die Sanierung durchzuführen ist. Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht den Beschluss dahingehend ausgelegt, dass die Wohnungseigentümer am 7.4.1997 beschlossen haben, dass die Sanierung der Balkone nach Alternative III des Angebotes der Firma O. durchgeführt werden sollte, nämlich durch Anbringung eines neuen Balkongeländers mit den dazu erforderlichen weiteren in dem Angebot aufgeführten Massnahmen. Dies ergibt sich ohne Zweifel aus der Entscheidung, ein neues Geländer anzubringen unter Bezugnahme auf das Angebot der Firma O., denn nur die Alternative III sah die Anbringung eines neuen Geländers vor.
Der Duldungspflicht der Antragsteller steht nicht entgegen, dass die Antragsgegner letztlich nicht die beschlossene Alternative III haben durchführen lassen, sondern Alternative II. Auch kann dahinstehen, ob die Delegation der endgültigen Entscheidung auf den Verwalter in Abstimmung mit dem Verwaltungsbeirat zulässig war. Denn die Alternative II stellt der Sache nach nur ein "Minus" gegenüber der umfangreicheren Sanierungsart nach Alternative III dar. Nach Alternative III sollten nämlich vollständig neue Balkongeländer angebracht werden, deren Füße unterhalb der Tragplatte der Balkone zu befestigen waren. Alternative II sah die Wiederverwendung der alten Balkongeländer vor, allerdings unter Anbringung neuer Geländerfüße, die, wie in Alternative III vorgesehen, ebenfalls an der Unterseite der Tragplatte angebracht werden sollten. Die Beschlussfassung über die Anbringung eines neuen Balkongeländers mit Befestigung unterhalb der Tragplatten deckte bei vernünftiger Betrachtungsweise daher die spätere Entscheidung, nur die Geländerfüße zu erneuern; insoweit unterschieden sich die in Erwägung gezogenen Möglichkeiten nicht.
Darüber hinaus wäre das Verhalten der Antragsteller - ihre Weigerung die Arbeiten durchführen zu lassen - gemäß § 242 BGB treuwidrig und rechtsmissbräuchlich, wenn es darauf ankäme, dass statt der Alternative III nur die Alternative II durchgeführt wird. Nach ihrem Sachvortrag fühlen sich die Antragsteller nämlich lediglich durch die Anbringung der Geländerfüße unterhalb der Tragplatte beeinträchtigt, nicht aber dadurch, dass die alten Geländer im übrigen weiterverwendet werden. Die Anbringung neuer Geländerfüße war indessen sowohl nach der bestandskräftig beschlossenen Alternative III als auch nach der schließlich gewählten Alternative II vorgesehen. Zudem haben die Antragsteller bemängelt, dass mit der - vermeintlich - durchgeführten Alternative III die kostenintensivste Massnahme gewählt worden sei, sodass auch aus Kostengesichtspunkten gegen die preisgünstigere Alternative II keine tragfähigen Einwände bestehen.
Sonstige Anhaltspunkte, die gegen die Rechtmäßigkeit des Beschlusses vom 17.7.1997 sprechen könnten, sind nicht ersichtlich. Der Antrag der Antragsteller ist daher zu Recht zurückgewiesen und dem Gegenantrag stattgegeben worden.
Die Entscheidung über die Gerichtskosten beruht auf § 47 Satz 1 WEG. Mangels Beteiligung der Antragsgegner am Rechtsbeschwerdeverfahren besteht keine Veranlassung, eine Kostenerstattungspflicht hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten anzuordnen, § 47 Satz 2 WEG.
Gemäß § 48 Abs. 3 WEG, § 31 KostO war der Geschäftswert entsprechend dem Wert der durchzuführenden Massnahme festzusetzen.
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