Abschiebungshaft zurückgewiesen – kein ausreichender Verdacht auf Entziehungsabsicht
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene erhob sofortige weitere Beschwerde gegen die Anordnung von Abschiebungshaft. Das OLG Köln hob die Vorentscheide auf und wies den Antrag zurück, weil es an konkreten tatsächlichen Anhaltspunkten für den Verdacht des Entziehens der Abschiebung (§57 Abs.2 Nr.5 AuslG) fehlte. Jugendstrafen und Wohnungswünsche rechtfertigten die Haftmaßnahme nicht von vornherein. Da die Haftvoraussetzungen von Anfang an nicht bestanden, sind dem Betroffenen außergerichtliche Kosten zu erstatten.
Ausgang: Antrag auf Anordnung von Abschiebungshaft mangels ausreichender tatsächlicher Anhaltspunkte für Entziehungsabsicht abgewiesen; Kostenersatz zugunsten des Betroffenen angeordnet.
Abstrakte Rechtssätze
Für die Anordnung von Abschiebungshaft nach §57 Abs.2 Nr.5 AuslG sind hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich, die einen konkreten Verdacht begründen, dass der Betroffene sich der Abschiebung entziehen will.
Eine bloß denkbare Möglichkeit des Untertauchens genügt nicht; es müssen konkrete Indizien oder eine überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Entziehungsabsicht vorliegen.
Vorstrafen, insbesondere aus der Jugendzeit, begründen nicht von sich aus die Annahme fehlender Bindungen oder Unzuverlässigkeit hinsichtlich der Befolgung von Anordnungen der Ausländerbehörde.
Sind die Voraussetzungen für die Freiheitsentziehung von Anfang an nicht gegeben, ist der Betroffene zur Erstattung außergerichtlicher Kosten gemäß §16 FEVG zu verpflichten.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 4 T 71/94
Tenor
Auf die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluß der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 15.03.1994 - 4 T 71/94 - abgeändert. In Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Siegburg vom 21.01.1994 - 15 XIV 1087-B - wird der Antrag auf Anordnung von Abschiebungshaft zurückgewiesen. Der Beteiligte zu 2) hat dem Betroffenen seine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
Die nach § 7 FEVG zulässige sowie form- und frist-gerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen hat auch in der Sache Erfolg.
Amts- und Landgericht haben die Voraussetzungen für die Anordnung der Abschiebungshaft zu Unrecht bejaht. Als Haftgrund kommt vorliegend nur § 57 Abs. 2 Nr. 5 AuslG in Betracht, nämlich der begrün-dete Verdacht, daß der Betroffene sich der Abschie-bung entziehen will. Für die Annahme eines solchen Verdachts fehlt es an ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten.
Die Prognose des Landgerichts, daß der Betroffene, wenn er auf freien Fuß gesetzt wird, alsbald unter-tauchen wird, um der Abschiebung zu entgehen, ist zwar denkbar. Es ist aber ebensogut möglich, daß er die ihm mit der Entlassung zur Bewährung einge-räumte Chance nutzt und auch den Anordnungen der Ausländerbehörde Folge leisten wird. Der bisherige Verlauf seines Lebens steht dem ebensowenig entge-gen wie der Umstand, daß er nach seiner Entlassung nicht bei seinen Eltern Wohnung nehmen will. Auch wenn ihm dies zunächst zur Auflage gemacht worden ist, so kann er doch mit Zustimmung des Bewährungs-helfers die Wohnung wechseln, und für diese Absicht hat er den verständlichen Grund angegeben, daß er den Kontakt mit seinem früheren Umfeld in Zukunft meiden will. Für fehlende familiäre Bindungen fehlt es im übrigen an jeglichen Anhaltspunkten. Nicht jeder, der in seinem Leben straffällig geworden ist, wenn auch in erheblichem Maße, so doch immer-hin als Jungendlicher, bietet aufgrund dessen von vornherein keine Gewähr mehr dafür, der Ausländer-behörde zur Verfügung zu stehen und deren Weisungen zu befolgen, zumal ein Untertauchen auch den Wider-ruf der Entlassung zur Bewährung zur Folge hätte.
Da die Haftvoraussetzungen von Anfang an nicht ge-geben waren, hat die Beteiligte zu 2) dem Betroffe-nen seine außergerichtlichen Kosten nach § 16 FEVG zu erstatten.