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Oberlandesgericht Köln·16 WX 50/95·27.04.1995

Wiedereinsetzung abgelehnt: Mitverschulden des Mandanten trotz Bürofehler

VerfahrensrechtZivilprozessrechtFristenrecht/FGG-VerfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsgegnerin beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde. Das OLG Köln verneint unverschuldetes Verhindertsein, weil die Mandantin von der Entscheidung informiert wurde und die Beauftragung erst nach Fristablauf erfolgte. Das Verschulden des Rechtsanwalts gilt gemäß § 22 Abs. 2 FGG als Verschulden der Mandantin; die Beschwerde wird als unzulässig verworfen und die Wiedereinsetzung zurückgewiesen.

Ausgang: Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen; die sofortige weitere Beschwerde als unzulässig verworfen, Kosten der Beschwerde auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

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Wird der Mandant rechtzeitig über eine anfechtbare Entscheidung informiert, trifft ihn eigenes Mitverschulden, wenn er den Verteidiger erst nach Fristablauf mit der Einlegung des Rechtsmittels beauftragt; dies schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus.

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Das Verschulden des Verfahrensbevollmächtigten ist dem Mandanten gemäß § 22 Abs. 2 FGG gleichzustellen.

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Ein Rechtsanwalt kann die Fristenüberwachung an eine zuverlässige, geschulte Angestellte delegieren; erfolgt die Fristversäumung ausschließlich aus dem Verschulden dieser Angestellten, liegt grundsätzlich kein Verschulden des Rechtsanwalts vor.

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Enthält die Benachrichtigung des Mandanten nicht den Zustellzeitpunkt bzw. die Fristangabe, trifft den bearbeitenden Rechtsanwalt ein Verschulden, insbesondere wenn er die Handakte vor Unterzeichnung nicht auf ordnungsgemäße Fristenanmerkungen überprüft.

Relevante Normen
§ FGG § 22 II§ 29 Abs. 4 FGG§ 22 Abs. 2 FGG§ 47 WEG

Leitsatz

(Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) Weist der Rechtsanwalt den Mandanten rechtzeitig auf eine Rechtsmittelfrist hin und beauftragt ihn der Mandant dann erst nach Fristlauf mit der Einlegung des Rechtsmittels, so trifft den Mandanten selbst ein die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Rechtsmittelfrist ausschließendes Mitverschulden auch dann, wenn der Ablauf der Rechtsmittelfrist im Büro des Rechtsanwalts unverschuldet (- einmaliger Fehler einer sonst zuverlässigen, sorgfältig ausgewählten Büroangestellten -) nicht beachtet worden war.

Tenor

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin vom 29. März 1995 gegen den Beschluß der 2. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 16. Februar 1995 - 2 T 4/94 WEG - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

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I.

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Der gemäß §§ 29 Abs. 4, 22 Abs. 2 FGG zulässige Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde ist nicht begründet, da die Antragsgegnerin nicht glaubhaft gemacht hat, daß sie unverschuldet an der Fristwahrung verhindert war. Das Verschulden ihrer Verfahrensbevollmächtigten steht gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 FGG dem Verschulden der Antragsgegnerin gleich.

4

Nach dem Vortrag der Antragsgegnerin ist vielmehr davon auszugehen, daß die Fristversäumnis auf ihrem eigenen Verschulden oder dem Verschulden ihrer Verfahrensbevollmächtigten beruht.

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In Wohnungseigentumssachen muß ein Rechtsanwalt die Rechtsmittelfristen mit der gleichen Sorgfalt wie im Zivilprozeß überwachen. Er darf das Führen des Fristenkalenders einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Angestellten übertragen. Ist eine Fristversäumung dann allein auf das Verschulden der Angestellten zurückzuführen, so scheidet ein Verschulden des Rechtsanwalts aus.

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Grundsätzlich bestehen daher keine Bedenken dagegen, daß die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin die Eintragung und Überwachung der Fristen ihrer Angestellten K., einer ausgebildeten Rechtsanwaltsgehilfin, übertragen haben, wenn diese - wie von den Verfahrensbevollmächtigten anwaltlich versichert - geschult und zuverlässig war und regelmäßig kontrolliert wurde. In welcher Weise und in welchen Zeitabständen die Kontrollen stattfinden, hat die Antragsgegnerin zwar nicht dargetan. Hierzu bedurfte es jedoch keiner Ergänzung des Vortrags, da aus anderen Gründen ein Verschulden des die Sache bearbeitenden Rechtsanwalts oder der Antragsgegnerin selbst anzunehmen ist:

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Der Rechtsanwalt hat den Beschluß des Landgerichts an die Antragsgegnerin weitergeleitet, die mit Schreiben vom 23. März 1995 darauf reagiert und offensichtlich die Verfahrensbevollmächtigten mit der Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde beauftragt hat. Die Verfahrensbevollmächtigten mußten ihre Mandantin aber nicht nur über den Beschluß des Landgerichts informieren, sondern auch den Zustellzeitpunkt und den Tag des Fristablaufs für die Einlegung eines weiteren Rechtsmittels mitteilen, es sei denn, die Mandantin hätte bereits vor der Zustellung eindeutig erklärt, kein Rechtsmittel einlegen zu wollen (vgl. BGH VersR 1972, 886). Der Hinweis auf den Fristablauf ist insbesondere auch im Hinblick auf die relativ kurze Rechtsmittelfrist von zwei Wochen notwendig.

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Falls das Begleitschreiben der Verfahrensbevollmächtigten, mit dem der Beschluß des Landgerichts um Kenntnisnahme an die Antragsgegnerin weitergeleitet wurde, die erforderlichen Hinweise enthielt, durfte die Antragsgegnerin ihre Verfahrensbevollmächtigten nicht erst mit Schreiben vom 23. März 1995 mit der Einlegung eines weiteren Rechtsmittels beauftragen, sondern hätte dies so rechtzeitig veranlassen müssen, daß die sofortige weitere Beschwerde spätestens am 17. März 1995 bei Gericht einging. In diesem Fall hat die Antragsgegnerin die Fristversäumnis zumindest mitverschuldet.

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Wurde hingegen der Beschluß des Landgerichts ohne den notwendigen Hinweis an sie weitergeleitet, so trifft den die Sache bearbeitenden Rechtsanwalt ein Verschulden, weil er keine entsprechende Weisung erteilt und/oder jedenfalls das Anschreiben an die Antragsgegnerin unterzeichnet hat, ohne den fehlenden Hinweis nachzuholen.

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Ein weiteres schuldhaftes Versäumnis liegt darin, daß der Rechtsanwalt, dem die Handakte zwecks Unterzeichnung des Begleitschreibens an die Antragsgegnerin vorgelegt worden ist, nicht bemerkt hat, daß in der Handakte ein Bürovermerk über die von ihm angeordnete Notierung der Rechtsmittelfrist im Fristenkalender nicht angebracht war. Ansonsten würde er das Fehlen der Eintragung im Fristkalender aufgedeckt haben. Die Antragsgegnerin hat nicht einmal vorgetragen, daß ihre Verfahrensbevollmächtigten die Anbringung eines solchen Erledigungsvermerks angeordnet hatten. Eine Überprüfung des Erledigungsvermerks durch den bearbeitenden Rechtsanwalt ist jedenfalls in den Fällen geboten, in denen ihm die Handakte im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozeßhandlung vorgelegt wird. Die Vorlage zwecks Unterzeichnung der Benachrichtigung des Mandanten betrifft zwar keine fristgebundene Prozeßhandlung, ist aber ebenso zu behandeln, da sich auch hier die Notwendigkeit der Fristenprüfung - insbesondere im Hinblick auf die Kürze der Rechtsmittelfrist - aufdrängt.

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Daß die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin auch die Benachrichtigung ihrer Mandanten über die Zustellung anfechtbarer Entscheidungen und die dadurch in Lauf gesetzten Rechtsmittelfristen ihrer Angestellten Kasischke oder einer anderen Bürokraft überlassen und dieser entsprechende Anweisung erteilt haben, wird weder vorgetragen noch enthält die eidesstattliche Versicherung der Frau K. vom 27.03.1995 einen entsprechenden Hinweis. Sowohl der Wiedereinsetzungsantrag als auch die eidesstattliche Versicherung verhalten sich im Gegenteil ausdrücklich nur über die Führung des Fristenkalenders und die Kontrolle der Fristen durch die Angestellte K..

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Nach alledem kann nicht ausgeschlossen werden, daß weder die Antragsgegnerin noch ihre Verfahrensbevollmächtigten ein (Mit-)Verschulden an der Nichteinhaltung der Beschwerdefrist trifft.

13

II.

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Die sofortige weitere Beschwerde war daher wegen Versäumung der Frist als unzulässig zu verwerfen. Im übrigen hätte das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung auch in der Sache keinen Erfolg.

15

III.

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Es entspricht billigem Ermessen, der Antragsgegnerin die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des unzulässigen Rechtsmittels aufzuerlegen (§ 47 WEG).

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Dr. Schuschke Becker Schneider