Weitere Beschwerde gegen Ablehnung des Betreuerwechsels als unbegründet zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Mutter des Betreuten beantragt die Abberufung der bisherigen Betreuerin und wird mit ihrer weiteren Beschwerde vor dem OLG Köln abgewiesen. Streitpunkt ist, ob ein „anderer wichtiger Grund“ i.S.v. §1908b Abs.1 BGB vorliegt. Das Gericht bestätigt, dass die bloße Bereitschaft der Mutter ohne Nachweis einer erheblich besseren Betreuung des Betreuten nicht genügt. Die Vorinstanzen haben hierzu keine rechtsfehlerhaften tatsächlichen Feststellungen getroffen.
Ausgang: Weitere Beschwerde der Mutter gegen Ablehnung des Betreuerwechsels als unbegründet abgewiesen; Kostenfolge nach §13a FGG
Abstrakte Rechtssätze
Im Rahmen der weiteren Beschwerde als Rechtsbeschwerde beschränkt sich die Überprüfung auf die rechtliche Würdigung der festgestellten Tatsachen; neue tatsächliche Feststellungen sind nicht zulässig.
Ein "anderer wichtiger Grund" i.S.v. § 1908b Abs. 1 BGB liegt nicht bereits in der bloßen Bereitschaft eines nahen Angehörigen zur Übernahme der Betreuung; entscheidend ist, ob die Betreuung durch den Angehörigen dem Wohl des Betreuten erheblich besser entspricht.
Bei der Prüfung des wichtigen Grundes ist auf objektive, in der Person oder den Verhältnissen des Betreuten liegende Gründe abzustellen; subjektive Beeinträchtigungen oder Wünsche des potentiellen Betreuers begründen diesen Grund nicht.
§ 1857 Abs. 5 BGB gilt für die Erstauswahl des Betreuers und ist nicht auf die Frage eines Betreuerwechsels übertragbar, wenn der Betreute selbst keinen Wechsel beantragt.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 6 T 425/01
Tenor
Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2. (Frau Z.) gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 15.2.2002 - 6 T 425/01 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2. als Mutter der Betroffenen ist zulässig, sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Im Rahmen der weiteren Beschwerde als Rechtsbeschwerde kann der Senat nur überprüfen, ob das Landgericht aufgrund der von ihm getroffenen tatsächlichen Feststellungen rechtlich fehlerfrei entschieden hat. Neue tatsächliche Feststellungen kann der Senat dagegen nicht treffen. Aufgrund der vom Amtsgericht und vom Landgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen ist es nicht rechtlich zu beanstanden, dass das Landgericht angenommen hat, ein "anderer wichtiger Grund" für die Entlassung bzw. Auswechslung des Betreuers im Sinne des § 1908 b Abs. 1 BGB sei vorliegend nicht gegeben. Dass die Beteiligte zu 1. ihre Aufgaben als Betreuerin nicht ordnungsgemäß erfülle, ist weder vom Amts- noch vom Landgericht in tatsächlicher Hinsicht festgestellt worden. Dass die Beteiligte zu 2. als Mutter der Betroffenen, die ursprünglich die Betreuung für ihr Kind bei dessen Volljährigkeit nicht übernehmen wollte, nunmehr aber zur Übernahme der Betreuung bereit ist, reicht allein nicht aus, um die Betreuerin abzulösen. Die Bereitschaft eines nahen Verwandten, nunmehr die Betreuung zu übernehmen ist nur dann ein wichtiger Grund zur Entlassung des bisherigen Betreuers, wenn die Betreuung durch den nahen Angehörigen dem Wohle des Betreuten erheblich besser entspricht als der bisherige Zustand (vgl. Damrau/Zimmermann, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 1908 b BGB Rdn. 14; BayObLG FamRZ 2000, 1457). Dass dies objektiv vorliegend der Fall sei, konnte weder durch das Amts- noch durch das Landgericht festgestellt werden. Insbesondere haben beide Instanzen bei der Betroffenen selbst keine intensive Kind-Mutter-Beziehung feststellen können. Die Betroffene ist emotional allein auf die Mitbewohner des Behindertenwohnheimes, in dem sie lebt, ausgerichtet. Dass die Beschwerdeführerin ihrerseits darunter leidet, dass sie, obwohl sie sich nunmehr gesundheitlich dazu in der Lage fühlt, nicht die Betreuung ihrer Tochter übernehmen darf, ist menschlich verständlich und in hohem Maße anerkennenswert. Es stellt jedoch keinen wichtigen Grund im Sinne des § 1908 b Abs. 1 BGB dar, da ein "wichtiger Grund" im Sinne dieser Vorschrift allein in der Person des Betreuten liegen muss. Einen wichtigen Grund in der Person der Betreuten konnten aber die Vorinstanzen gerade nicht in tatsächlicher Hinsicht feststellen. Die Betroffene hat auch ihrerseits bezeichnenderweise einen Wechsel des Betreuers nicht angeregt, obwohl sie zu solchen Willensäußerungen in tatsächlicher Hinsicht, wenn auch ohne Überblick über die rechtliche Relevanz, durchaus fähig wäre. § 1857 Abs. 5 BGB, auf den die Beschwerdeführerin sich vorliegend beruft, gilt für die Erstauswahl des Betreuers, nicht aber für die Frage des Betreuerwechsels, wenn der Betreute selbst einen solchen Wechsel nicht beantragt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a FGG.
Der Beschwerdewert beträgt 4.000,00 Euro.