Anfechtbarkeit auflagenabhängiger Zwischenverfügung zur Akteneinsicht
KI-Zusammenfassung
Der Sohn eines Verstorbenen begehrt Akteneinsicht in die Betreuungsakte; das Amtsgericht macht die Herausgabe von Zustimmung der Miterben und einem Erbschein abhängig. Das Landgericht erklärte die Beschwerde für unstatthaft. Das OLG Köln hebt auf und verneint die Unstatthaftigkeit: die auflagenabhängige Zwischenverfügung ist nach § 19 FGG anfechtbar und verweist zur erneuten Entscheidung zurück.
Ausgang: Beschluß des Landgerichts aufgehoben; Sache zur erneuten Behandlung an das Landgericht zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Zwischenverfügung in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die Akteneinsicht an die Erfüllung bestimmter Auflagen knüpft, ist als selbständige Verfügung im Sinne des § 19 FGG anfechtbar.
Liegt in einer Auflage die deutliche und verbindliche Ankündigung, das Gesuch bei Nichterfüllung nicht zu stattzugeben, so erhält die Auflage den Charakter einer anfechtbaren Zwischenverfügung (mittelbare Zurückweisung).
Die Gewährung von Akteneinsicht nach § 34 Abs. 1 FGG ist Ermessen des Gerichts; dieses hat die berechtigten Einsichtsinteressen gegen schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen und das informelle Selbstbestimmungsrecht der Beteiligten abzuwägen.
Die Beschwerdeinstanz darf nur dann selbst in der Sache entscheiden, wenn bei Zurückverweisung ein anderes Ergebnis nicht möglich erscheint; ist dies nicht der Fall, ist an die Tatsacheninstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 6 T 536/98
Leitsatz
Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist eine Zwischenverfügung, die die Akteneinsicht vom Nachweis der Erfüllung bestimmter Auflagen abhängig macht, selbständig mit der Beschwerde anfechtbar.
Tenor
Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß der 6. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 18.12.1998 - 6 T 536/98 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Für den verstorbenen Betroffenen war im August 1995 wegen altersbedingter Beeinträchtigungen Betreuung angeordnet und zum Betreuer mit dem Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge, Vermögenssorge und Postangelegenheiten einer seiner drei Söhne, nämlich der Sohn W. K. zum Betreuer bestellt worden. Die beiden anderen Söhne sind J. K. und der Gesuchsteller. Im Februar 1998 wurde der Sohn Wolfgang des Betroffenen auf seine Anregung hin wegen des von Streit und Mißtrauen geprägten Familiengefüges des Betroffenen entlassen und zum neuen Betreuer Frau Ch. S. bestellt.
Nach dem Tod des Betroffenen beauftragte der Sohn G. St. mit der Wahrnehmung seiner Interessen betreffend den Nachlaß seinen jetzigen Verfahrensbevollmächtigten, der mit der Begründung, sein Mandant sei Miterbe seines Vaters zu 1/3 geworden, um Überlassung der Akte in sein Büro zwecks Einsichtnahme bat.
Wegen der in der Akte befindlichen "äußerst persönlichen Schreiben der Kinder des Verstorbenen" bat das Amtsgericht mit Schreiben vom 28.09.1998 den Antragsteller um Vorlage der Zustimmung der Miterben zur Überlassung der Akte und einer Kopie des Erbscheins.
Hiergegen legte der Antragsteller Beschwerde ein, der das Amtsgericht nicht abhalf, und die das Landgericht durch den angefochtenen Beschluß als unstatthaft zurückgewiesen hat.
Die gemäß §§ 27, 29 FGG zulässige weitere Beschwerde des Antragstellers führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung.
Das Landgericht hat seine Entscheidung damit begründet, daß die Aufforderung des Amtsgerichts nur eine verfahrensleitende Anordnung enthalte, da sie gerade nicht die Akteneinsicht ablehne, sondern die Entscheidung darüber nur vorbereite, und diese mithin mangels Eingriffs in Rechte des Antragstellers keine nach § 19 FGG anfechtbare Verfügung darstelle, denn es sei nicht ersichtlich, daß der Antragsteller ergebnislos bereits den Versuch unternommen hätte, die Zustimmung der Miterben sowie einen Erbschein beizubringen.
Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung (§ 27 FGG) nicht stand, denn sie beruht auf einem Rechtsverstoß.
Entgegen der Annahme des Landgerichts war die Erstbeschwerde statthaft, denn die angegriffene Aufforderung des Amtsgerichts beinhaltet eine nach § 19 FGG anfechtbare Verfügung, weil sie eine den Antragsteller beschwerende Auflage und infolgedessen mittelbar die Ablehnung seines Gesuches nach § 34 FGG enthält.
Zutreffend ist nur der Ausgangspunkt des Amtsgerichts, daß das Rechtsmittel nicht gegen eine Entscheidung, sondern nur gegen eine diese bloß vorbereitende Verfügung des Amtsgerichts gerichtet war. Derartige der Endentscheidung vorausgehende Verfügungen (Zwischenverfügungen) sind aber der Anfechtung nur insoweit entzogen, als sie für den inneren Dienstbetrieb des Gerichts bestimmt und nicht geeignet sind, Rechte der Beteiligten zu beeinträchtigen (Kahl in Keidel/Kuntze/Winkler FGG § 19 Rdnr. 9 mwN). Nach allgemeiner Meinung anfechtbar sind danach Zwischenverfügungen, durch die dem Antragsteller die Beseitigung eines der Erledigung des Gesuchs entgegenstehendes Hindernisses aufgegeben wird, weil darin - mittelbar - zugleich der Ausspruch liegt, das Gesuch werde bei Nichtbehebung des Hindernisses zurückgewiesen werden, bzw. der Antragsteller daher zumindest mit der Möglichkeit rechnen muß, bei Nichterfüllung der Auflage bleibe sein Gesuch erfolglos (vgl. KG OLGZ 78, 257; OLG Frankfurt Rpfleger 77, 362 jeweils mwN). So liegt der Fall auch hier. Mit der erteilten Auflage hat das Amtsgericht hinreichend
deutlich und verbindlich zu erkennen gegeben, dem Gesuch ohne Vorlage der angeforderten Unterlagen nicht stattgeben zu wollen, und zugleich damit in Aussicht gestellt, dem Gesuch nach Vorlage der Unterlagen stattzugeben. Damit ist in der Auflage, die ausschließlich auf die Beseitigung eines der sachlichen, Endentscheidung z. Zt. entgegenstehenden Hindernisses gerichtet ist, die verbindliche Ablehnung zu sehen, über den Akteneinsichtsantrag ohne Vorlage der angeforderten Unterlagen zu entscheiden, so daß mittelbar über das Gesuch im Sinne einer Zurückweisung entschieden wird. Die Auflage erhält sonach als sachliche Entschließung den Charakter einer anfechtbaren Zwischenverfügung im Sinne des § 19 FGG. Es wäre bei dieser Fallgestaltung auch reiner Formalismus, wollte man den Antragsteller darauf verweisen, gegenüber dem Gericht die Ablehnung der Erfüllung der Auflage zu erklären, um eine ausdrückliche Ablehnung des Gesuchs herbeizuführen.
Hat sonach das Landgericht zu Unrecht die Erstbeschwerde als unzulässig verworfen und deshalb nicht in der Sache entschieden, ist die Zurückverweisung geboten. Zulässig ist dem Rechtsbeschwerdegericht eine Sachentscheidung nur, wenn bei einer Zurückverweisung der Sache ein anderes Ergebnis nicht möglich erscheint (vgl. BGH NJW 99, 795 mwN). Bei der Beantwortung der Frage, ob dem Antragsteller Akteneinsicht zu gewähren ist, handelt es sich indes um eine den Tatsacheninstanzen obliegende Ermessensentscheidung, bei der nicht nur eine denkbare Entscheidung richtig sein kann. Ein Fall, daß das Ermessen hier auf Null reduziert wäre, d.h. die erbetene Einsicht klar zu gewähren bzw. abzulehen wäre, liegt nicht vor.
Gemäß § 34 Abs. 1 S. 1 FGG kann Einsicht in die Gerichtsakten jedem insoweit gestattet werden, als er ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht. Als Miterbe hat der Antragsteller ein derartiges Interesse glaubhaft gemacht. Die Betreuungsakten enthalten ohne Zweifel Informationen, die für Miterben ebenso wie für Pflichtteilsberechtigte von Interesse sind, da sie das Vermögen des Erblassers betreffen. Auch wenn der Antragsteller
hier ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht hat, steht die Gewährung der Akteneinsicht sodann im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler FGG § 34 Rdnr. 16 mwN). Gegeneinander abzuwägen sind die vom Antragsteller geltendgemachten Interessen an der Einsicht mit den Interessen der übrigen am Verfahren Beteiligten. Hierbei hat das Gericht zu prüfen, ob die Akteneinsicht gegen das informelle Selbstbestimmungsrecht eines Verfahrensbeteiligten verstößt (Kahl in Keidel/Kuntze/Winkler FGG § 34 Rdnr. 1b) bzw. dem nicht gering zu veranschlagende Interesse an der Einsicht ein gleich oder höher zu bewertendes, im einzelnen substantiiert vorgetragenes Interesse der übrigen Verfahrensbeteiligten an der Geheimhaltung der gesamten Akte oder einzelner Aktenteile entgegensteht. Im Rahmen dieser Prüfung kann das Gericht zur Ermittlung eines etwa gegenläufigen Interesses auch den anderen beiden Brüdern Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Antrag auf Akteneinsicht geben.