Weitere Beschwerde gegen Abschiebehaft: Haftgrund nach §57 AuslG bestätigt
KI-Zusammenfassung
Der Beteiligte erhob weitere Beschwerde gegen einen Beschluss zur Abschiebehaft. Streitpunkt war, ob ein Asylfolgeantrag die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht wegen unerlaubter Einreise ausschließt und damit §57 Abs.2 Nr.1 AuslG entfallen lässt. Das OLG hielt die Beschwerde für unbegründet; hilfsweise wurde der Haftgrund nach §57 Abs.2 Nr.5 AuslG bejaht und die Beschwerde zurückgewiesen.
Ausgang: Weitere Beschwerde gegen den Beschluss zur Abschiebehaft als unbegründet zurückgewiesen; Haftgrund nach §57 Abs.2 Nr.5 AuslG bejaht
Abstrakte Rechtssätze
Der Haftgrund des §57 Abs.2 S.1 Nr.1 AuslG setzt voraus, dass die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht auf einer unerlaubten Einreise beruht; ein Asylfolgeantrag beseitigt diese Vollziehbarkeit erst, wenn ein weiteres Asylverfahren durchgeführt und die damit verbundene Aufenthaltsgestattung erteilt wird.
§71 Abs.8 AsylVfG stellt klar, dass Abschiebehaft trotz Asylantrag nach den Nr.2–5 des §57 Abs.2 AuslG möglich ist; die Vorschrift fingiert jedoch nicht den Tatbestand der unerlaubten Einreise als Grundlage einer vollziehbaren Ausreisepflicht, wenn diese faktisch entfallen ist.
Der Haftgrund des §57 Abs.2 S.1 Nr.5 AuslG (z. B. Verdacht des Rechtsuntreuen/Fluchtgefahr) kann bejaht werden, wenn konkrete tatsächliche Umstände wie Einreise ohne Pass/Visum, Nutzung falscher Personalien, vorherige Abschiebehaft, Erschwerung der Passbeschaffung, längerer unerlaubter Aufenthalt ohne Anmeldung und fehlende feste Bindungen die Flucht- oder Unerreichbarkeitsgefahr begründen.
Die Rechtmäßigkeit der Abschiebung selbst gehört nicht in die Prüfung der Haftgerichte; diese sind nicht zuständig für die inhaltliche Überprüfung der Abschiebungsentscheidung, die Aufgabe der Ausländerbehörde und der Verwaltungsgerichte ist.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 1 T 67/01
Tenor
Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 19.2.2001 - 1 T 67/01 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Die zulässige sofortige weitere Beschwerde (§§ 3, 7 FEVG, 103 AuslG, 27, 29 FGG) ist unbegründet.
Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts, das auf zulässige Erstbeschwerde entschieden hat (§§ 2o, 22 FGG), beruht - was allein Gegenstand der Nachprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren sein kann (§ 27 FGG) - im Ergebnis nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 27 FGG, 55o ZPO). Das Landgericht hat den entscheidungserheblichen Sachverhalt verfahrensfehlerfrei und damit für den Senat bindend (§ 27 I S. 2 FGG i.V.m. § 561 ZPO) festgestellt.
1) Rechtlich zu beanstanden ist allerdings die Bejahung der Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AuslG. Der Haftgrund setzt voraus, dass der Ausländer aufgrund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist. Die Einreise des Betroffenen am - nach eigenen Angaben - 25.1.2001 ohne Visum und Pass war unerlaubt ( §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 AuslG i. V. m. §§ 58 Abs. 1, 8 Abs. 2 AuslG) und blieb es auch nach Stellung des Asylfolgeantrages am 7.2.2001, da das Bundesamt die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens bislang nicht eingeleitet hat. Ein Asylfolgeantragsteller erhält eine - dem Erfordernis unerlaubter Einreise nach § 3 Abs. 1 AuslG entgegenstehende - Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 S.1 AsylVfG erst mit Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (vgl. BayObLG, NVwZ-Beil. 1998, 55, unter Hinweis auf § 71 Abs. 8 AsylVfG). Der Asylfolgeantrag steht also anders als ein Asylerstantrag der Ausreisepflicht nicht entgegen. Ein Asylfolgeantrag beseitigt allerdings vorübergehend die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht (§ 71 Abs. 5 S. 2 AsylVfG), die aufgrund der unerlaubten Einreise nach § 42 Abs. 2 S.1 Nr. 1 AuslG gegeben ist (vgl. OLG Düsseldorf InfAuslR 97, 408). Insofern erhält der Ausländer mit Stellung eines Asylfolgeantrages eine Rechtsstellung, die einer Duldung entspricht. Erst nach bestandskräftiger Ablehnung des Asylfolgeantrages stellen die Nebenentscheidungen der Asylentscheidung nach § 71 Abs. 4 AsylVfG i. V. m. §§ 34-36 AsylVfG die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht wieder her. Daher beruht auch die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht auf diesen Nebenentscheidungen und nicht mehr auf der unerlaubten Einreise.
Ist somit die unerlaubte Einreise nicht mehr Grundlage der vollziehbaren Ausreisepflicht und liegt somit der Haftgrund des § 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AuslG bereits tatbestandlich nicht vor, so wird er auch nicht durch die Norm des § 71 Abs. 8 AsylVfG fingiert. Die Vorschrift bedeutet einmal eine Klarstellung dahin, dass die nach § 57 Abs. 2 S.1 Nr. 2-5 AuslG bereits zulässige Abschiebehaft trotz eines Asylantrages und damit einer etwa zu erwartenden Aufenthaltserlaubnis (§ 68 Abs. 1 AsylVfG) angeordnet werden kann, zum anderen ein Verbot einer Abschiebehaft, sobald das Asylverfahren durchgeführt wird.
2) Rechtsfehlerfrei haben die Vorinstanzen indes hilfsweise den Haftgrund nach § 57 Abs. 2 S.1 Nr. 5 AuslG bejaht, so dass im Ergebnis die angefochtene Entscheidung Bestand hat.
Als verdachtsbegründende Umstände kommen hier - auch unter dem Gesichtspunkt rechtsuntreuen Verhaltens - in Betracht: Die Ersteinreise ohne Pass und Visum, Betreiben des Asylverfahrens zunächst mit falschen Personalien, Antragsablehnung "als offensichtlich unbegründet" mit Bescheid vom 31.10.96, nach negativem Abschluss des Asylverfahrens Verhinderung der Passersatzbeschaffung, Abschiebung nach vorangegangener Abschiebehaft und erst nach Vorlage seines Nationalpasses, erneute Einreise ohne Pass und Visum, und die Dauer des freiwilligen unerlaubten Aufenthalts von mehr als einer Woche in der Bundesrepublik ohne behördliche Anmeldung, bis er den Asylfolgeantrag stellte. Kommt hinzu, dass der Betroffene über keinen festen Wohnsitz noch eine feste Bindung im Bundesgebiet verfügt, begründen die Umstände den Verdacht, dass der Betroffene, wenn seine Abschiebung ansteht, für die Behörde nicht ohne besondere Umstände sogleich erreichbar sein werde (vgl. BerfG v 13.7.94 - 2 Bvl 12/93 - 45/93-). Der einfache Verwaltungszwang zur Abschiebung (§ 49 AuslG) genügt nur, wenn der Betroffene für die Vollstreckungsbehörde greifbar ist.
Ob die Abschiebung des Betroffenen zu Recht betrieben wird, haben die Ausländerbehörde und die Verwaltungsgerichte, nicht die Haftgerichte zu prüfen (vgl. BayObLGZ 1993, 311/313; OLG Braunschweig Nds.Rpfl. 1995, 394; OLG Celle Nds.Rpfl. 1995, 216; KG NVwZ-Beilage 1995, 61). Schließlich steht nicht fest, daß die Abschiebung des Betroffenen in den nächsten drei Monaten nicht durchgeführt werden kann (§ 57 Abs. 2 S. 4 AuslG).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 15 Abs. 1, 14 Abs. 3 FEVG.
Beschwerdewert: 5.000 DM.