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Oberlandesgericht Köln·16 Wx 47/95·28.03.1995

Verwerfung der sofortigen weiteren Beschwerde wegen fehlender Anwaltsunterschrift

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene legte eine sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts ein. Die Beschwerdeschrift war nicht von einem Rechtsanwalt unterzeichnet, weshalb das Oberlandesgericht die Beschwerde als unzulässig verworfen. Ein Hinweis auf den Formmangel war vor Fristablauf nicht erforderlich. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 14, 15 FEVG.

Ausgang: Sofortige weitere Beschwerde als unzulässig verworfen, da die Beschwerdeschrift nicht von einem Rechtsanwalt unterzeichnet war

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird eine sofortige weitere Beschwerde durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt, muss diese den Formerfordernissen des § 29 Abs. 1 Satz 2 FGG genügen und insoweit von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein.

2

Fehlt die erforderliche Unterschrift eines Rechtsanwalts auf der Beschwerdeschrift, ist die sofortige weitere Beschwerde unzulässig und das Rechtsmittel als verworfen zu behandeln.

3

Eine gerichtliche Warnung bzw. ein Hinweis auf einen Formmangel ist nicht zwingend erforderlich, wenn dem Beteiligten eine Rechtsmittelbelehrung zugestellt wurde und der Ablauf der Rechtsmittelfrist bevorsteht.

4

Die Kostenentscheidung bei Verwerfung richtet sich nach den einschlägigen Gebührenvorschriften (hier §§ 14, 15 FEVG).

Relevante Normen
§ 29 Abs. 1 Satz 2 FGG§ 14 FEVG§ 15 FEVG

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 6 T 80/95

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen vom 16. März 1995 gegen den Beschluß der 6. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 8. März 1995 - 6 T 80/95 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

2

Das Schreiben vom 16.3.1995 war als sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen zu behandeln, nachdem Frau R. einem entsprechenden Hinweis des Vorsitzenden der in der Beschwerdeinstanz mit der Sache befaßten Kammer beim Landgericht Köln vom 17.3.1995 nicht widersprochen hat.

3

Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil es nicht den Formerfordernissen des § 29 Abs. 1 Satz 2 FGG entspricht. Erfolgt - wie im vorliegenden Fall - die Einlegung der weiteren Beschwerde durch Einreichung einer Beschwerdeschrift, so muß diese von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Die Beschwerdeschrift vom 16.3.1995 enthält aber nur die Unterschrift der im Auftrag des Betroffenen tätig gewordenen Frau R.. Im Hinblick auf die Zustellung einer Rechtsmittelbelehrung an den Betroffenen durch das Landgericht sowie auf den Ablauf der Rechtsmittelfrist am heutigen Tage war ein Hinweis auf den Formmangel nicht angezeigt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 14, 15 FEVG.