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Oberlandesgericht Köln·16 Wx 47/08·04.05.2008

Zurückweisung der sofortigen weiteren Beschwerde wegen unvollständigem Wirtschaftsplan

ZivilrechtWohnungseigentumsrechtSachenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsgegner g. und h. richten eine sofortige weitere Beschwerde gegen einen Landgerichtsbeschluss zum Wirtschaftsplan 2007. Streitpunkt ist, ob der Wirtschaftsplan sämtliche voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben ausweist. Das OLG Köln weist die Beschwerde zurück und stellt fest, dass Zinserträge aus der Instandhaltungsrücklage aufzunehmen sind. Gerichtskosten trägt die unterliegende Seite; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Landgerichtsbeschluss zurückgewiesen; Gerichtskosten dem Unterliegen auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

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Die sofortige weitere Beschwerde ist auch bei geringer unmittelbarer wirtschaftlicher Belastung zulässig, wenn ein darüber hinausgehendes Beschwerinteresse an der künftigen Klärung der Rechtslage besteht.

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Ein Wirtschaftsplan im Sinne des § 28 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 WEG a.F. muss sämtliche voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben ausweisen.

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Zinserträge aus der Instandhaltungsrücklage sind grundsätzlich als Einnahme in den Wirtschaftsplan aufzunehmen, soweit sie erwartbar und nicht unerheblich sind.

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Die Aufnahme von Erträgen in den Wirtschaftsplan ist insbesondere geboten, wenn diese Erträge bereits in der Jahresabrechnung berücksichtigt werden.

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Zur Darlegung der von Eigentümern zu leistenden Wohngeldvorschüsse genügt eine dem Wirtschaftsplan beigefügte Liste mit Aufstellung nach einzelnen Eigentümern.

Relevante Normen
§ 27 FGG i. V. m. § 546 ZPO§ 28 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 WEG a. F.§ 47 WEG a.F.§ 48 Abs. 3 WEG a.F.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 29 T 245/07

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner zu g. und h. gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 06.02.2008 - 29 T 245/07 und 249/07 - wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegner zu g. und h. haben die Gerichtskosten des Rechtsbe-schwerdeverfahrens zu tragen.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 7.000.- € festgesetzt.

Gründe

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I.

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In formeller Hinsicht ist die sofortige weitere Beschwerde unbedenklich. Zwar liegt die unmittelbar materielle Beschwer der Rechtsmittelführer möglicherweise unter 750,- €, wenn allein auf das Fehlen bestimmter Einnahmen in dem Wirtschaftsplan für 2007 abgestellt wird. Den Rechtsbeschwerdeführern ist indes zugute zu halten, dass sie mit dem Rechtsmittel die Frage der ordnungsgemäßen Aufstellung eines Wirtschaftsplanes auch für die Zukunft geklärt wissen wollen und die vorliegende Fallgestaltung mit dem Sachverhalt in der Entscheidung des OLG München vom 20.12.207 (WuM 2008, 169) vergleichbar ist. Deshalb ist von einer unabhängig von der unmittelbaren wirtschaftlichen Belastung bestehenden Beschwer auszugehen.

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II.

5

Die weitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

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Die Entscheidung des Landgerichts ist aus Rechtsgründen, die allein Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens sein können (§ 27 FGG i. V. m. 546 ZPO), nicht zu beanstanden. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird zur Begründung auf die zutreffenden Gründe der Beschwerdeentscheidung sowie der vom Landgericht in Bezug genommenen Entscheidung des Amtsgerichts verwiesen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung und veranlasst, ergänzend noch auf folgendes hinzuweisen:

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Der Wirtschaftsplan 2007 entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, da er nicht sämtliche voraussichtliche Einnahmen und Ausgaben ausweist, wie es § 28 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 WEG a. F. verlangt. Die Vorinstanzen haben zu Recht beanstandet, dass die Aufstellung zum Wirtschaftsplan nicht die voraussichtlichen Einnahmen aus der Anlage der Instandhaltungsrücklage enthält. Zinserträge aus der Instandhaltungsrücklage sind nach überwiegender Meinung, der auch der Senat folgt, in den Wirtschaftsplan aufzunehmen (vgl. Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 28 a.F., Rdnr.19 m.w.N.). Die Verwalterin ist auch schon deshalb gehalten, diese Position aufzunehmen, weil die Erträge aus der Rücklage in der Jahresabrechnung 2006 als Einnahmen berücksichtigt werden. Es handelt sich hierbei auch nicht – wie die Rechtsmittelführer geltend machen wollen – um eine zu vernachlässigende Position. Immerhin betragen die zu erwartenden Erträge ca. 500,- €. Die Verwalterin hat andererseits auf der Kostenseite u. a. Kontogebühren in Höhe von 200,- € sowie sonstige Kosten mit 150,- €, also noch geringere Positionen aufgeführt.

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Hingegen sind die Einnahmen in Form der von den Wohnungseigentümern zu leistenden Vorschüssen noch hinreichend dargestellt. Denn dem Wirtschaftsplan ist eine Liste der zu erwartenden Wohngeldvorschüsse, aufgeteilt nach den einzelnen Eigentümern, als Bestandteil beigefügt (vgl. GA 60).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG a.F.. Es entspricht billigem Ermessen, den unterlegenen Antragsgegnern zu g. und h. die Gerichtskosten des Verfahrens dritter Instanz aufzuerlegen. Für eine vom Regelfall abweichende Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten bestand keine Veranlassung.

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Die Festsetzung des Geschäftswerts folgt aus § 48 Abs. 3 WEG a.F..