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Oberlandesgericht Köln·16 Wx 46/91·11.09.1994

Verfahren wegen Doppelnamen erledigt nach FamNamRG-Änderung

ZivilrechtFamilienrechtNamensrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Eltern hatten für ihre Kinder einen zusammengesetzten Doppelnamen ins Geburtenbuch eintragen lassen. Mit Inkrafttreten des FamNamRG (01.04.1994) ist diese Namenswahl nach deutschem internationalem Privatrecht zulässig. Das OLG Köln erklärt das Verfahren in der Hauptsache für erledigt, da der Eintrag der geltenden Rechtslage entspricht; eine Berichtigung nach §47 PStG kommt nicht in Betracht. Es wurden keine Gerichtskosten festgesetzt.

Ausgang: Verfahren in der Hauptsache als erledigt erklärt; keine Berichtigung nach §47 PStG und keine Gerichtskosten festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verfahren ist in der Hauptsache erledigt zu erklären, wenn der Verfahrensgegenstand durch eine nachträgliche Änderung der Rechtslage weggefallen ist.

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In Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit hat das Gericht von Amts wegen die Erledigung formell festzustellen, wenn nach Einleitung des Verfahrens der Verfahrensgegenstand durch ein Ereignis entfällt.

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Eine Berichtigung nach §47 PStG setzt voraus, dass der Eintrag zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch unrichtig ist; ist der Eintrag durch spätere Rechtsänderung richtig geworden, ist eine Berichtigung nicht zulässig.

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Eine bei Geburt abgegebene und im Geburtenbuch beurkundete Namensbestimmung der Eltern behält ihren rechtlichen Gehalt, auch wenn sie nach früherer Rechtslage unzulässig war; macht eine spätere Gesetzesänderung die Wahl zulässig, ist der Eintrag als von Geburt an wirksam zu behandeln.

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Eine Neuregelung des Namensrechts kann rückwirkende Wirkung entfalten; es besteht keine Verpflichtung, Personenstandsregister zu kennzeichnen oder eine Nachholung der Namensbestimmung vorzunehmen, wenn die Eltern ihr Bestimmungsrecht bereits ausgeübt haben.

Relevante Normen
§ 47 PStG§ 1616 BGB a.F.§ Art. 220 Abs. 5 EGBGB a.F.§ 60 PStG§ Art. 7 § 5 Abs. 2 FamNamRG§ Art. 10 FamNamRG

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 5 T 173/90

Tenor

Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt.

Gründe

6

Nachdem sich aufgrund des am 01.04.1994 in Kraft getretenen Gesetzes zur Neuordnung des Familienna-mensrechtes vom 16.12.1993 (FamNamRG) die Rechtsla-ge geändert hat und der von den Beteiligten zu 1) und 2) als Eltern bestimmte, ins Geburtenbuch ein-getragene Doppelnamen der Kinder nunmehr nach deut-schem internationalem Privatrecht zulässig ist, war zu verfügen, daß das Verfahren in der Hauptsache erledigt ist.

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Der weiterhin auf Sachentscheidung gerichtete An-trag des Beteiligten zu 3) steht dem nicht entge-gen. In Amts- und Antragsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, wie dem vorliegenden, hat das Ge-richt nämlich von Amts wegen ungeachtet der Anträge der Beteiligten die Erledigung formlos festzustel-len (Bay ObLG 58, 222), wenn nach Einleitung des Verfahrens der Verfahrensgegenstand durch ein Er-eignis, das die Veränderung der Sach- und Rechtsla-ge herbeiführt, wegfällt.

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Die beantragte Berichtigung eines Geburteneintrags nach § 47 PStG setzt voraus, daß der Eintrag zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch unrichtig ist. Ist ein zunächst unrichtiger Ein-trag nachträglich richtig geworden, so kommt eine Berichtigung, die in Wahrheit das Geburtenbuch un-richtig machen würde, nicht in Betracht (OLG Zwei-bürcken, OLGZ 82, 154).

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Nach früherem Recht war die gewählte Form des Doppelnamens, der sich aus den unterschiedli-chen Familiennamen beider Eltern zusammensetzt, unzulässig (§ 1616 BGB a.F., Artikel 220 Abs. 5 EGBGB a.F.). Dies galt auch dann, wenn die Eltern - wie hier - nach spanischen Recht Doppelnamen führten (OLG Ffm NJW-RR 90, 772). Artikel 10 Abs. 5 EGBGB a.F. gab Eltern nichtdeutscher Nationalität zwar die Möglichkeit der Namenswahl für ihre Kinder nach dem Recht des Staates, dem einer der Eltern angehörte. Diese Vorschrift enthielt jedoch die Einschränkung, daß kein Elternteil Deutscher sein dürfe.

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Nachdem diese Einschränkung nunmehr gemäß Artikel 2 Ziffer 1 FamNamRG in Fortfall geraten ist, können die Kinder nach dem Recht des spanischen Heimat-staates des Beteiligten zu 1) den dort gesetzmäßi-gen Doppelnamen, der ansonsten auch nach heute gel-tenden deutschen materiellen Namensrecht unzulässig ist, führen. Der nach der Bestimmung der Eltern ins Geburtenbuch eingetragene zusammengesetzte Fami-lienname der Kinder entspricht damit der geltenden Rechtslage.

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Einer Nachholung des Namensbestimmungsrechtes im Sinne der Übergangsregelung in Artikel 7 § 5 Abs. 2 FamNamRG bedarf es vorliegend nicht. Die Betei-ligten zu 1) und 2) haben ihr Namensbestimmungs-recht schon bei der Geburt der Kinder ausgeübt. Dies ist auch in der erforderlichen Form geschehen und beurkundet worden, wie das Geburtenbuch gemäß § 60 PStG beweiskräftig ausweist. Wenn die Namens-wahl auch nach damaliger Rechtslage unstatthaft war, so nimmt ihr das nicht den Charakter einer weiter geltenden Willenserklärung, zumal sie der heutigen Rechtslage und dem weiter geltenden Willen der Eltern, wie schon dieses Verfahren ausweist, entspricht. Die angesprochene Übergangsregelung in Artikel 10 FamNamRG trifft nicht solche Fälle wie den vorliegenden, in denen Familiennamen dem El-ternwille und der heutigen Rechtslage entsprechend entgegen den damals geltenden Vorschriften in die Personenstandsbücher eingetragen wurden; vielmehr soll hiermit Eltern, die entgegen ihrem eigentli-chen Willen durch die damalige Gesetzeslage gehal-ten waren, von ihrem Namensbestimmungsrecht nur in dem damals definierten Sinne Gebrauch zu machen, die Möglichkeit eingeräumt werden, nach der neuen Rechtslage den Geburtsnamen ihrer Kinder neu zu bestimmen. Eine andere Auslegung des Gesetzes würde nur sinnlosen Formalismus beinhalten und unnötigen Verwaltungsaufwand herbeiführen.

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Insbesondere ist keine Notwendigkeit gegeben, in den Personenstandsregistern kenntlich zu machen, daß die Eintragungen von nunmehr zulässigen Nachna-men der Gesetzeslage vor Inkrafttreten des FamNamRG nicht entsprachen. Wie sich aus den Gesetzesformu-lierungen "den Geburtsnamen...neu zu bestimmen" in Artikel 7 § 3 FamNamRG und "die Bestimmung des Namens...kann...nachgeholt werden" in Artikel 7 § 5 Abs. 2 ergibt, fällt der Neubestimmung rückwirkende Kraft zu. Es liegt keine Namensänderung im Sinne des Namensänderungsgesetzes vor; vielmehr handelt es sich um eine ab Geburt wirkende Neudefinition. Dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, für den einer der maßgeblichen Gründe der Novel-lierung das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 05.03.1991 - NJW 91, 1602 - zur Verfassungswid-rigkeit der Regelung in § 1355 Abs. 2 BGB und den dadurch erweckten Zweifeln an der Verfassungsgemäß-heit des Artikels 220 Abs. 5 Satz 3 EGBGB war. Da in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts lediglich eine Übergangsregelung hinsichtlich der Namensführung in den von § 1355 Abs. 2 BGB erfaßten Fällen getroffen war, mußte der Gesetzgeber letzt-lich insoweit Regelungen mit rückwirkender Kraft treffen.

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Die von den Beteiligten zu 1) und 2) bei der Geburt zur Bestimmung des Namens abgegebenen Erklä-rungen sind letztlich auch inhaltlich ausreichend. Keinesfalls kann, wie der Beteiligte zu 3) meint, eine Erklärung des Inhalts gefordert werden, daß spanisches Namensrecht angewendet werden soll. Eine solche Erklärung wird vom Gesetz nicht gefordert. In Artikel 10 Abs. 5 EGBGB a.F., Artikel 10 Abs. 3 EGBGB n.F. und Artikel 7 § 5 Abs. 2 FamNamRG ist von der Bestimmung des Namens die Rede und nicht davon, daß die Anwendung eines bestimmten staatlichen Rechtes gewählt wird. Daß der Name dem Recht eines Staates entspricht, dem einer der beiden Eltern angehört, ist lediglich Voraussetzung für die Zulässigkeit des gewählten Namens.

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Eine Kostenentscheidung war nicht veranlaßt.

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Gerichtskosten fallen gemäß § 131 Abs. 1 Satz 2 KostO nicht an. Es bestand auch kein Anlaß, von dem in § 13 a FGG normierten Grundsatz abzuweichen, daß im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit je-der Beteiligte seine Rechtsverfolgungskosten selbst trägt und gegenseitige Kostenerstattung in der Re-gel nicht stattfindet.

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Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren: 1.500,00 DM (3 x 500,00 DM).