Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·16 Wx 45/05·19.05.2005

Keine Eintragung der leiblichen Mutter in der Geburtsurkunde nach Einzeladoption

Öffentliches RechtPersonenstandsrechtAdoptionsrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt die zusätzliche Eintragung seiner leiblichen Mutter in der Geburtsurkunde nach Annahme durch eine andere Person. Das OLG Köln weist die weitere Beschwerde zurück: § 62 Abs. 2 PStG schreibt bei Adoption die Eintragung nur des Annehmenden vor. Verwaltungsvorschriften sind nicht gehaltserhöhend, und Einzelfallgründe rechtfertigen keine Abweichung.

Ausgang: Weitere Beschwerde gegen die Ablehnung der ergänzenden Eintragung der leiblichen Mutter in der Geburtsurkunde wird zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer Adoption ist in der Geburtsurkunde gemäß § 62 Abs. 2 PStG nur der Annehmende als Elternteil einzutragen; eine zusätzliche Eintragung eines leiblichen Elternteils ist nicht zulässig.

2

Dienstanweisungen für Standesbeamte binden die Gerichte nicht und können die gesetzlichen Vorgaben des PStG nicht ersetzen.

3

Die Ausstellung eines Geburtsscheins ohne Elterneintrag nach § 61c PStG schützt das Adoptionsgeheimnis und mildert Nachteile, ohne die gesetzliche Regelung zu unterlaufen.

4

Einzelfallbezogene Billigkeitsgesichtspunkte begründen keine Abweichung von den gesetzlich geregelten Personenstandseintragungen, weil diese der allgemeinen Beweissicherung und Gleichbehandlung dienen.

5

Die gleichzeitige Eintragung des Annehmenden und eines leiblichen Elternteils würde unterschiedliche Personenstandsverhältnisse vermischen und die Beweiskraft der Urkunde gefährden.

Relevante Normen
§ 48 PStG§ 27 FGG§ 29 FGG§ 47 PStG§ 62 Abs. 2 PStG§ 1767 Abs. 2 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 1 T 42/05

Tenor

Die weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 22.02.2005 – 1 T 42/05 – wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat dem Beteiligten zu 2. etwaige im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandene Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Gründe

2

I.

3

Der Antragsteller ist leiblicher Sohn der Eheleute X. K. und S. K. geborene L.. Nach dem Tod seines leiblichen Vaters ist der Antragsteller als Volljähriger von Herrn L. G.v.T.u.H. angenommen worden. Seitdem führt er den Familiennamen Graf von Thun und Hohenstein. In der Geburtsurkunde ist seit der Adoption in der Rubrik "Eltern" nur der Name des Annehmenden L. G.v.T.u.H. eingetragen.

4

Der Antragsteller begehrt die zusätzliche Eintragung des Namens seiner leiblichen Mutter in der Geburtsurkunde. Das Amtsgericht hat seinen Antrag abgelehnt. Seine Beschwerde blieb ohne Erfolg. Mit seiner weiteren Beschwerde verfolgt er sein Begehren weiter.

5

II.

6

Die weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 48 PStG, 27, 29 FGG), jedoch nicht begründet.

7

Die von dem Antragsteller gewollte Ergänzung des Elterneintrags in der Geburtsurkunde ist nicht möglich. Wie die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben, liegen die Voraussetzungen für eine Berichtigung der Geburtsurkunde nicht vor. Der Elterneintrag ist nicht unrichtig i. S. d. § 47 PStG, sondern entspricht dem Gesetz; denn in § 62 Abs. 2 PStG ist ausdrücklich bestimmt, dass im Falle einer Adoption als Eltern nur die Annehmenden in der Geburtsurkunde angegeben werden. Dies hat die Folge, dass im Falle einer Annahme durch eine Einzelperson nur diese einzutragen ist (vgl. Hepting/Gaaz, Personenstandsrecht, § 62 PStG Rdn. 102).

8

Die von dem Antragsteller gewollte Eintragung eines leiblichen Elternteils und des Annehmenden, beide zudem unterschiedlichen Geschlechts, würde zu einer Vermischung unterschiedlicher Personenstandsverhältnisse führen und wäre zudem geeignet, im Rechtsverkehr den falschen Eindruck zu erwecken, beide Eingetragenen seien entweder leibliche Eltern oder Adoptiveltern des Antragstellers. Die Beweiseignung der Urkunde wäre damit nicht mehr gewährleistet und es bestände die Gefahr eines Missbrauchs, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat.

9

Allerdings ist in § 91a Abs. 2 S. 2. der Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden in der Fassung der 18. DA-ÄndVwV vom 08.03.2005 (DA) vorgesehen, dass im Falle der Annahme durch den Ehegatten oder Lebenspartners des Vaters bzw. der Mutter des Angenommenen als Eltern der Annehmende und sein Ehegatte aufzunehmen sind. Unabhängig davon, dass es sich um eine die Gerichte nicht bindende Verwaltungsvorschrift handelt, deren Zulässigkeit an den gesetzlichen Vorgaben zu messen ist und über die vorliegend nicht zu entscheiden ist, kann sich der Antragsteller letztlich nicht hierauf berufen; denn mit dieser Regelung in der DA soll den Besonderheiten der Stiefkindadoption Rechnung getragen werden (vgl. Begründung der 18. DA-ÄndVwV, Bundesrats-Drucksache 79/05 vom 26.01.05) Insbesondere gilt die Regelung des § 1754 Abs. 1 BGB, wonach in einem solchen Fall das Kind als eheliches Kind (bzw. i. V. m. § 9 Abs. 7 LPartG als Kind beider Lebenspartner) gilt, auch im Rahmen einer "schwachen" Volljährigenadoption gem. § 1767 Abs. 2 BGB entsprechend (vgl. Soergel/Liermann, BGB, 12. Auflage, § 1770 Rdn. 2; jurisPK-BGB/Heiderhoff, 2. Aufl., § 1767 Rdn. 18). Die rechtliche Stellung des Angenommenen ist in derartigen Fällen einer Stiefkindadoption mithin eine andere als im Falle einer sonstigen Annahme durch eine Einzelperson.

10

Es ist allerdings nicht zu verkennen, dass die Eintragung nur eines Elternteils für einen Kundigen Hinweise auf eine mögliche Adoption durch eine Einzelperson geben kann. Dem bei der Erwachsenenadoption ohnehin zurücktretenden Schutz des Adoptionsgeheimnisses aus § 1758 BGB ist indes dadurch Rechnung getragen, dass die Möglichkeit besteht, gem. § 61c PStG einen Geburtsschein auszustellen, der keine Eintragung hinsichtlich der Eltern enthält, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat. Ein solcher Geburtsschein steht gleichrangig neben einer Geburtsurkunde und seine Vorlage genügt nur dann nicht, wenn gesetzlich auch die Vorlage einer Geburtsurkunde nicht ausreicht, sondern eine Abstammungsurkunde notwendig ist, etwa im Falle einer Anmeldung zur Eheschließung gem. § 5 Abs. 1 PStG (vgl. Hepting/Gaaz a. a. O. § 61c Rdn. 11), also in Fällen in denen ohnehin eine Offenlegung der Änderungen im Geburtseintrag erfolgen muss. Zudem sind die Möglichkeiten, Einsicht in Personenstandsbücher zu nehmen sowie die Erteilung von Personenstandsurkunden zu beantragen, durch § 61 PStG eingeschränkt, so dass der Antragsteller im Normalfall nicht befürchten muss, dass ein nicht Fachkundiger die Tatsache, dass er von einer Einzelperson angenommen worden ist, erkennt. Für einen Fachkundigen wiederum wäre selbst bei der von dem Antragsteller gewünschten Form dem Schlusszeichen "-/-" hinter der Spalte "Vermerke" zu entnehmen, dass die Abstammungsurkunde einen weitergehenden Inhalt hat, dass also eine Adoption, eine Namenserteilung, eine Vaterschaftsanerkennung oder eine behördliche Namensänderung stattgefunden hat. Dies folgt daraus, dass in den Fällen, in denen derartige Veränderungen nicht stattgefunden haben, gem. § 63 Abs. 2 PStV i. V. m. § 91a Abs. 5 DA unter "Vermerke" einzutragen ist: "Entspricht der Abstammungsurkunde" (vgl. Hepting/Gaaz, a. a. O., § 62 PStG Rdn. 34; Gundrum StAZ 1972, 89 [92]).

11

Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass die gesetzliche Regelung über den Inhalt von Personenstandsurkunden im Falle einer Adoption durch eine Einzelperson verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf die Art. 2 Abs. 1, 6 Abs. 1 GG nicht unterliegt.

12

Einzelfallsbezogene Gesichtspunkte schließlich, also hier die Tatsache, dass der leibliche Vater des Antragstellers bereits verstorben ist und unter Umständen Selbstmord beging, die für den seinerzeit noch minderjährigen Antragsteller traumatisierend waren, können keine Berücksichtigung finden, wie ebenfalls bereits das Amtsgericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung zutreffend ausgeführt hat. Die Beweisfunktion von Personenstandsurkunden (§§ 60, 66 PStG) erfordert eine strikte und gleichgelagerte Fälle gleich behandelnde Einhaltung der gesetzlichen Regeln über Ausstellung und deren Inhalt. Das Einfließenlassen von Billigkeitsgesichtspunkten im Einzelfall, die wiederum einer Urkunde selbst nicht zu entnehmen sind, wäre geeignet, die Beweiskraft nicht nur dieser Urkunde, sondern von Personenstandsurkunden insgesamt zu entwerten.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 13a Abs. 1 S. 2 FGG. Als Geschäftswert war der Regelwert des § 30 Abs. 2, 3 KostO in Ansatz zu bringen.