Abgabe der Betreuung an örtlich zuständiges Amtsgericht wegen Wohnsitzverlegung
KI-Zusammenfassung
Das Oberlandesgericht Köln verpflichtet das Amtsgericht Bonn zur Übernahme der Betreuung, nachdem der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt dorthin verlegt hat. Entscheidungsrelevant waren Zweckmäßigkeits- und Wohlgesichtspunkte des Betreuten sowie die Aufenthaltsnähe für persönliche Anhörungen. Eine noch ausstehende Rechnungslegung verhindert die Abgabe nicht, wenn sonst unzumutbare Verzögerungen drohen.
Ausgang: Vorlage an das Amtsgericht Bonn stattgegeben; Bonn ist für die weitere Führung der Betreuung zuständig
Abstrakte Rechtssätze
Die Führung des Betreuungsverfahrens kann gemäß § 65a Abs. 1 Satz 2 FGG an ein anderes Gericht abgegeben werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; regelmäßig ist dies der Fall, wenn der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt in den Bezirk des anderen Gerichts verlegt hat und dort der Betreuer seine wesentlichen Aufgaben erfüllt.
Für die Entscheidung über die Abgabe sind Zweckmäßigkeitserwägungen und das Wohl des Betreuten maßgeblich; Aufenthaltsnähe, geringe Belastung und Kosteneffizienz sind dabei zu berücksichtigen, insbesondere im Hinblick auf persönliche Anhörungen nach § 1901 Abs. 1 BGB.
Die Regel, dass das abgebende Gericht in der Regel noch über alle zum Zeitpunkt der Abgabe anstehenden Anträge zu entscheiden hat, ist nicht starr; es kommt auf die praktische Zweckmäßigkeit an, welche Aufgaben vor einer Abgabe noch zu erledigen sind.
Eine noch ausstehende Rechnungslegung hindert die Abgabe des Verfahrens typischerweise nicht, wenn die Erstellung oder Prüfung der Abrechnung zu unbestimmten Verzögerungen führen würde und dem Wohl des Betreuten entgegensteht.
Vorinstanzen
Amtsgericht Leverkusen, 14 (15) XVII S 12
Tenor
Das Amtsgericht Bonn ist für die weitere Führung der Betreuung zuständig.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Leverkusen will die bei ihm geführte Betreuungssache an das Amtsgericht Bonn abgeben, weil der Betroffene sich seit dem 14.07.1999 in Bonn aufhält. Die Betreuer des Betroffenen haben dem zugestimmt, während der Betroffene sich nicht geäußert hat. Das Amtsgericht Bonn ist nicht übernahmebereit, weil es meint, zu den von dem Amtsgericht Leverkusen noch zu erledigenden Aufgaben gehöre auch die Anforderung und Prüfung der fälligen Rechnungslegung.
II.
Die Vorlage ist gemäß §§ 65 a Abs. 1 Satz 1, 46 Abs. 2 Satz 1 FGG statthaft. Die Vorlagevoraussetzungen sind gegeben, da die beteiligten Amtsgerichte sich über die Zuständigkeitsfrage nicht geeinigt haben und in verschiedenen Landgerichtsbezirken liegen.
Das Amtsgericht Bonn hat gemäß §§ 65 a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2, 46 Abs. 1 Satz 1 FGG das Betreuungsverfahren zu übernehmen.
Die Führung des Betreuungsverfahrens kann an ein anderes Gericht abgegeben werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund besteht, der gemäß § 65 a Abs. 1 Satz 2 FGG regelmäßig dann anzunehmen ist, wenn der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt in den Bezirk eines anderen Gerichts verlegt hat und der Betreuer dort seine wesentlichen Aufgaben erfüllt. Es erscheint nämlich zweckmäßig und entspricht insbesondere dem Wohl des Betroffenen, wenn das Betreuungsverfahren durch das für den Aufenthalt des Betroffenen örtlich zuständige Gericht geführt wird. Die gemäß § 1901 Abs. 1 BGB maßgeblichen Interessen des Betreuten gebieten eine aufenthaltsnahe, möglichst wenig belastende und auch kostengünstige Erledigung der Maßnahmen durch das örtlich zuständige Gericht. Das gilt insbesondere für die persönlichen Anhörungen des Betroffenen.
In Anwendung dieser Grundsätze ist das Amtsgericht Bonn zuständig, nachdem der Betroffene seinen dauernden Aufenthalt in den Bezirk dieses Gerichts verlegt hat.
Allerdings hat das abgebende Gericht in der Regel über alle Anträge der Beteiligten zu entscheiden und alle Verfügungen zu treffen, die im Zeitpunkt der Abgabe von Amts wegen oder auf Antrag ergehen müssen (vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2001, 38 = NJWE-FER 2000, 322). Hierbei handelt es sich indes um keine starre Regel. Vielmehr sind für die Frage, welche anstehenden Aufgaben vor einer Abgabe noch zu erledigen sind, in erster Linie Zweckmäßigkeitserwägungen maßgebend (vgl. BayObLG FamRZ 1997, 439 und FamRZ 2000, 1299). Eine noch fehlende Rechnungslegung hindert dabei normalerweise eine Abgabe nicht (vgl. Keidel/Engelhardt, FGG 14. Auflage, § 46 Rdn. 17 und zu einem Ausnahmefall BayObLG FamRZ 1994, 1189).
Deutlich wird dies gerade im vorliegenden Fall. Die den Betreuern obliegende Vermögenssorge erfordert eine komplexe Verwaltung, was für das Jahr 2000 dazu geführt hat, dass erst am 26.06.2000 die sachliche und rechnerische Richtigkeit der im Februar 2000 eingereichten Abrechnung für das Jahr 1999 bescheinigt werden konnte. Die der Abgabe zugrunde liegende Erwägung, zum Wohle des Betroffenen eine Führung der Betreuung durch ein aufenthaltsnahes Gericht zu gewährleisten, duldet jedenfalls in dem hier gegebenen Fall, dass die Rechnungslegung noch aussteht, keinen weiteren Aufschub der Abgabe für einen derzeit noch nicht absehbaren Zeitraum.