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Oberlandesgericht Köln·16 WX 44/99·15.04.1999

Beschluss zur Betreuung: Beschränkung auf Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmung

ZivilrechtBetreuungsrechtVermögenssorgeTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene begehrt die Aufhebung einer seit 1991 bestehenden Betreuung wegen chronischer schizophrener Psychose. Zentrale Frage ist, ob die Betreuung weiter erforderlich oder nur auf bestimmte Aufgabenkreise zu beschränken und eine vorsorgliche Betreuerbestellung 'auf Vorrat' zulässig ist. Das OLG gibt der weiteren Beschwerde teilweise statt: Die Betreuung bleibt für Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmung bestehen, für Vermögenssorge und Rentenangelegenheiten wird sie aufgehoben, da hierfür kein aktuelles Betreuungsbedürfnis besteht.

Ausgang: Weitere Beschwerde überwiegend begründet: Betreuung wird auf Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmung beschränkt, Vermögens- und Rentenangelegenheiten aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

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Eine vorsorgliche Betreuerbestellung 'auf Vorrat' kommt nicht in Betracht, wenn derzeit kein aktuelles Betreuungsbedürfnis besteht und der Eintritt einer unbeherrschbaren kritischen Situation ungewiss ist.

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Die Fortdauer einer amtlichen Betreuung setzt ein aktuelles Betreuungsbedürfnis in den jeweils betroffenen Aufgabenkreisen voraus; ein Betreuer darf nur für die Aufgabenkreise bestellt bleiben, in denen Hilfe erforderlich ist (§ 1896 BGB).

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Der Aufgabenkreis 'medizinische Behandlung' ist nicht pauschal zu belassen; er ist auf die konkret erforderlichen Bereiche der Gesundheitsfürsorge zu beschränken.

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Die Anordnung oder Fortdauer der Vermögenssorge kann nicht mit der bloßen Befürchtung gerechtfertigt werden, der Betroffene könne in künftig kritischen Situationen handlungsunfähig werden; es muss ein gegenwärtiger Handlungsbedarf vorliegen.

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Bestehende Behandlungspflege und fehlende Krankheitseinsicht können die Aufrechterhaltung der Betreuung im Bereich der nervenärztlichen Behandlung rechtfertigen, wenn ohne Betreuung mit Abbruch der Therapie zu rechnen ist.

Relevante Normen
§ BGB § 1896§ 1896 BGB§ 27 FGG§ 29 FGG§ 27 Abs. 1 FGG§ 55 ZPO

Leitsatz

Notwendigkeit der Betreuerbestellung

BGB § 1896 Auch bei unheilbar psychisch Kranken kommt eine vorsorgliche Betreuerbestellung "auf Vorrat" für den Fall, daß sie in kritischen Situationen nicht mehr handlungsfähig sein sollten, nicht in Betracht, wenn ein aktuelles Betreuungsbedürfnis derzeit nicht besteht und der Gefahreneintritt ( unbeherrschbare kritische Situation ) ungewiß ist.

Gründe

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Für den Betroffenen ist aufgrund einer etwa seit dem Jahre 199o bestehenden chronischen Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis seit dem Jahre 1991 Pflegschaft/ dann Betreuung angeordnet worden mit dem Aufgabenkreis "Vermögenssorge, medizinische Behandlung und im Rahmen dessen auch Aufenthaltsbestimmung". In den Jahren 1991, 1993 und zuletzt vom 14. - 28.1.1994 erfolgten aufgrund seiner psychischen Erkrankung stationäre Aufenthalte im Kreiskrankenhaus Gummersbach. Mit Beschluß vom 25.7.95 ordnete das Amtsgericht an, daß die Betreuung aufrechterhalten bleibt, der Aufgabenkreis nunmehr auch Rentenangelegenheiten umfaßt, und spätestens bis zum 25.7.2ooo über die Aufhebung oder Aufrechterhaltung der Betreuung erneut entschieden werde (Bl. 227 GA). Einem neuerlichen Antrag des Betroffenen, der gemeinsam mit seiner Mutter ein Haus bewohnt, das er vor mehr als 1o Jahren gekauft hat, um Aufhebung der Betreuung, gab das Amtsgericht in seinem Beschluß vom 6.11.98 nicht statt, entließ aber nunmehr den bisherigen Betreuer und bestellte den Beteiligten zu 2) zum neuen Betreuer, und ordnete eine Überprüfung der Anordnung der Betreuung spätestens bis zum 5.11.2oo3 an. Die gegen die Aufrechterhaltung der Betreuung gerichtete Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht durch den angefochtenen Beschluß zurückgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Ausweislich der eingeholten fachärztlichen Stellungnahmen des behandelnden Facharztes Dr. M. vom 2.5.95 und 15.5.98 und der Psychiaterin Sch.- W. vom 5.2.98 leide der Betroffene nach wie vor an einer schizophrenen Psychose, die sich auch unter regelmäßiger neuroleptischer Behandlung nicht weiter stabilisiert habe.

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Eine Betreuung für den längstmöglichen Zeitraum von 5 Jahren für den in Rede stehenden Aufgabenkreis sei deshalb weiter erforderlich, wozu eine erneute Anhörung auch des Betroffenen sowie seiner Mutter angesichts der eindeutigen fachärztlichen Stellungnahmen entbehrlich sei, da von ihr keine neuen Erkenntnisse zu erwarten seien. Die Mutter des Betroffenen teile seine Einschätzung zur Entbehrlichkeit der Betreuung nicht. Soweit sie spätere Eingaben ihres Sohnes unterzeichnet hat, könne sie sich ersichtlich nur dem Druck ihres Sohnes nicht entziehen. Im übrigen stünden Bevollmächtigte oder sonstige Hilfen, durch die die Angelegenheiten des Betroffenen besorgt werden könnten, nicht zur Verfügung, insbesondere scheide die Mutter aus Altersgründen aus. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Betroffenen, mit der er sein Begehren um Aufhebung der Betreuung weiterverfolgt.

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Die nach §§ 27, 29 FGG als Rechtsbeschwerde zulässige weitere Beschwerde ist überwiegend begründet.

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Die Ausführungen des Landgerichts halten der rechtlichen Nachprüfung (§§ 27 Abs. 1 FGG, 55o ZPO) nur teilweise stand.

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Anläßlich der Überprüfung, ob die Betreuung verlängert werden muß, setzt der Fortbestand der amtlichen Betreuung voraus, daß der Betroffene in den fraglichen Bereichen aufgrund seiner Erkrankung seinen Willen nach wie vor nicht frei bestimmen kann (vgl. BayObLG FamRZ 97, 9o1/2 mwN). Ferner kommt wiederum § 1896 Abs. 2 S. 1 BGB zur Anwendung, d. h. ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt bleiben, in denen die Betreuung nach wie vor erforderlich ist, d. h. in denen der Betroffene auf entsprechende Hilfen angewiesen ist (vgl. BayObLG FamRZ 98, 921). Ein dementsprechendes aktuelles Betreuungsbedürfnis ist bei dem Betroffenen indes nur für den Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge im nervenärztlichen Bereich und Aufenthaltsbestimmung zum Zwecke der nervenärztlichen Behandlung erkennbar und belegt.

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a) Der Aufgabenkreis "medizinische Behandlung" einschließlich etwa notwendiger Aufenthaltsbestimmung ist zu weitgehend, denn in allen Bereichen der Medizin ist bei dem Betroffenen eine Betreuung nicht erforderlich.

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Mit Recht und zutreffender Begründung sind die Vorinstanzen zwar vom Fortbestand der psychischen Erkrankung des Betroffenen in Form einer chronisch schizophrenen Psychose ausgegangen. Ohne Rechtsfehler ist auch die Ansicht, für den Betroffenen sei aufgrund seiner psychischen Erkrankung weiterhin amtliche Betreuung erforderlich (§ 1896 Abs. 1 und 2 BGB), sie muß sich aber auf den genannten Aufgabenkreis beschränken.

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Insoweit ist der Umstand, daß der Betroffene seit etwa 3 Jahren die erforderliche medizinische Behandlung wahrnimmt, d. h. regelmäßig einmal im Monat eine Depotspritze Haldol durch eine Mitarbeiterin des Sozialen Dienstes erhält und den behandelnden Arzt Dr. M. aufsucht, und es deshalb insoweit seit längerer Zeit nichts zu veranlassen gab und zur Zeit gibt, kein Grund zur Annahme, daß dieser Entscheidungen zur Frage der Notwendigkeit nervenärztlicher Behandlungen nunmehr etwa selbst treffen kann und deshalb insoweit amtlicher Betreuung nicht mehr bedarf. Dem Betroffenen fehlt, wie das Landgericht schon zutreffend angeführt hat, insoweit jede Krankheitseinsicht, was zur Annahme berechtigt, dieser lasse die medizinische Behandlung nur unter dem Druck des Rechtsinstituts der Betreuung über sich ergehen, d. h. er werde bei Aufhebung der Betreuung in der von ihm interpretierten Meinung, damit gesund zu sein, die nervenärtliche Behandlung umgehend abbrechen.

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Dafür, daß der Betroffene etwa in Auswirkung der psychischen Erkrankung auch in weiteren Bereichen der Medizin der Hilfe durch einen amtlichen Betreuer bedarf, ist hingegen nichts ersichtlich oder ärztlicherseits dargetan worden. Deshalb war der Aufgabenkreis entsprechend zu beschränken (vgl. BayObLG FamRZ 96, 25o).

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b) Ebenso ist das Aufrechterhalten der Betreuung mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge mangels Betreuungsbedürftigkeit aus Rechtsgründen zu beanstanden.

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Hier ist es so, daß aufgrund der regelmäßigen Depot-Medikation und des ständigen Kontaktes mit dem Sozialen Dienst, wie der Beteiligte zu 3) in seiner Stellungnahme vom 19.6.98 berichtet (Bl. 367 GA), sich der gesundheitliche Zustand des Betroffenen stabilisiert hat, und dem Umstand, daß er seit Mitte 1996 monatliche Rentenleistungen erhält, der Betroffene derzeit in der Lage ist, seine finanziellen Angelegenheiten und insbesondere die Schuldentilgung mit den erforderlichen Dispositionen - wenn auch möglicherweise nicht immer mit wirtschaftlich optimalen Entscheidungen - regelmäßig selbst zu regeln. Das ergibt sich auch deutlich aus der Stellungnahme des Beteiligten zu 2), in der dieser darlegt, daß er bei seinen bisherigen 5 Hausbesuchen festgestellt habe, daß der Betroffene seine finanziellen Angelegenheiten gegenwärtig zufriedenstellend geregelt habe; bisher habe dieser von ihm konkrete Unterstützungsleistungen auch nicht angefordert.

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Soweit der Beteiligte zu 2) gleichwohl meint, daß die Betreuung mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge aufrechterhalten bleiben solle, "um Handlungsfähigkeit in kritischen Situationen zu sichern", weil die Erkrankung nach wie vor Anlaß zur Sorge gebe, daß in schwierigen Situationen die Handlungsfähigkeit des Betroffenen überfordert sei, kann das die Betreuungsanordnung nicht rechtfertigen. Voraussetzung einer Betreuung von Amts wegen ist stets, daß der Betroffene aufgrund seiner Erkrankung nicht (mehr) imstande ist, den seiner konkreten Lebenssituation entsprechenden Bereich zu beherrschen und zu gestalten, und dafür auch ein aktuelles Betreuungsbedürfnis, d. h. Handlungsbedarf besteht ( Senat NJW-FER 98, 25o; BayObLG NJW-RR 97,967). Ein entsprechender Handlungsbedarf für den Bereich der Vermögenssorge besteht indes derzeit nicht, weil der Betroffene die erforderliche medizinische Behandlung, wenn auch unter dem Druck der angeordneten Betreuung, wahrnimmt und er deshalb trotz seiner fortbestehenden Erkrankung seine finanziellen Angelegenheiten selbst regeln kann und auch durchweg beanstandungsfrei regelt.

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c) Rechtsfehlerhaft ist ferner die Annahme der Vorinstanzen, Betreuung sei auch im Bereich Rentenangelegenheiten nicht entbehrlich.

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Hinsichtlich des Aufgabenkreises ist ein fortbestehendes Betreuungsbedürfnis weder von den Fachärzten für Psychiatrie Sch.-W. oder Dr. M. in ihren Stellungnahmen vom 5.2.98 und 15.5.98 dargetan (Bl. 32o, 324 und 353 GA) noch sonst erkennbar. Seinerzeit hatte auf den Widerspruch des Betroffenen die LVA Rheinprovinz ihren Bescheid vom 18.12.95 aufgehoben und diesem gemäß dem Rentenbescheid vom 15.3.96 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bewilligt, und zwar neben einer Nachzahlung über 47.o54,16 DM ab dem 1.5.96 eine solche in Höhe von monatlich 1.328,51 DM (Bl. 286 GA). Nach der Gewährung dieser Rente, die - wie die Verfahrenspflegerin V. in ihrer Stellungnahme vom 19.3.98 schon mit Recht angeführt hat (Bl. 336 GA) - nicht etwa als Zeitrente ausgestaltet sondern wie üblich bis zum Beginn der Regelaltersrente befristet ist, fehlen konkrete Anhaltspunkte dafür, daß der Betroffene noch Hilfe in dieser Rentensache bedarf. Solche sind auch nicht etwa von den Vorinstanzen aufgezeigt.

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Die Entscheidung des Landgerichts kann daher insoweit keinen Bestand haben. Sie war folglich auf die weitere Beschwerde teilweise und dahin abzuändern, daß die amtsgerichtliche Entscheidung aufgehoben wird, soweit die Betreuung über den Aufgabenkreis verlängert worden ist, und die weitergehende Beschwerde zurückzuweisen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 2 S. 1 FGG.

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