Entlassung aus Sicherungshaft mangels Dreimonatsprognose nach §62 AufenthG
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene rügt die Fortdauer der Sicherungshaft. Zentral war, ob die Abschiebung innerhalb der Dreimonatsfrist des §62 Abs.2 S.4 AufenthG voraussichtlich erfolgen kann. Das Oberlandesgericht hebt die Vorentscheide auf und ordnet Entlassung, da aufgrund äußerer Umstände (noch laufende Identitäts-/Passklärung) keine Aussicht auf Abschiebung binnen drei Monaten besteht. Zudem bestehen Zweifel an der Altersfeststellung, die zu Gunsten des Betroffenen zu prüfen sind.
Ausgang: Sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen erfolgreich; Beschlüsse aufgehoben und Entlassung aus Sicherungshaft angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Die Fortsetzung der Sicherungshaft ist unzulässig, wenn feststeht, dass die Abschiebung aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, innerhalb der nächsten drei Monate nicht durchgeführt werden kann (§62 Abs.2 S.4 AufenthG).
Die Prüfung der Dreimonatsprognose nach §62 Abs.2 S.4 AufenthG ist in jeder Verfahrenslage vorzunehmen.
Bei Zweifeln an der Minderjährigkeit sind an die Amtsermittlung hohe Anforderungen zu stellen; im Zweifel ist zugunsten des Betroffenen zu entscheiden.
Die Sicherungshaft dient ausschließlich der Durchführung der Abschiebung; eine zunächst zulässige dreimonatige Haft kommt nicht zur Verlängerung in Betracht, wenn die Abschiebung bisher aus nicht vom Ausländer zu vertretenden Gründen unterblieben ist.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 4 T 23/09
Tenor
Dem Betroffenen wird unter Beiordnung von Rechtsanwältin I. in M ra-tenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt.
Auf die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen werden der Be-schluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts C. vom 24.02.2009
– 4 T 23/09 – sowie der Beschluss des Amtsgerichts C. vom 29.12.2008
– 50 XIV 4734 B - aufgehoben.
Der Betroffene ist aus der Haft zu entlassen.
Gründe
Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 3 S.2, 7 FEVG, 27, 29 FGG) und hat auch in der Sache Erfolg.
Die Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungshaft nach § 62 Abs. 2 S.2 AufenthG liegen nach dem nunmehrigen Sachverhalt, der unstreitig ist und deshalb vom Senat als Rechtsbeschwerdegericht berücksichtigt werden darf, nicht vor.
Dabei kann dahinstehen, ob das Landgericht, nach dessen Feststellungen der Betroffene vollziehbar ausreisepflichtig und auch der Haftgrund des § 62 Abs.2 S.1 Nr.1 AufenthG anzunehmen ist, auch die übrigen Haftvoraussetzungen zu Recht angenommen hat. Der Senat hat erhebliche Bedenken, ob mit der Haftanordnung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist und die Feststellungen des Landgerichts die Annahme rechtfertigen, dass der Betroffene mindestens 18 Jahre alt ist. Dies gilt im Hinblick darauf, dass das eingeholte Gutachten des Universitätsklinikums C. eine solche Schlussfolgerung nicht zulässt und auch der Arzt der JVA D. unter dem 16.01.2009 bescheinigt hat, dass er den Betroffenen aus eigener Kenntnis seit dem 29.12.2008 jünger als 18 Jahre einschätzt. Ob aufgrund der Angaben des Betroffenen anlässlich seiner Anhörung vom 17.02.2009 dennoch die Annahme seiner Volljährigkeit möglich ist, erscheint fraglich, insbesondere im Hinblick darauf, dass bei Zweifeln über die Minderjährigkeit des Betroffenen hohe Anforderungen an die Ausfüllung des Amtsermittlungsgrundsatzes zu stellen sind und im Zweifel zugunsten des Betroffenen zu entscheiden ist.
Dies bedarf letztendlich aber keiner Entscheidung. Denn der Fortsetzung der freiheitsentziehenden Maßnahme steht die Vorschrift des § 62 Abs.2 S. 4 AufenthG entgegen.
Hiernach ist die Sicherungshaft unzulässig, wenn feststeht, dass aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann. Diese Vorschrift, die dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht, ist in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen.
Vorliegend ist aufgrund des ergänzenden Vorbringens der antragstellenden Behörde im Rechtsbeschwerdeverfahren die Prognose gerechtfertigt, dass die Abschiebung des Betroffenen innerhalb der Dreimonatsfrist des § 62 Abs. 2 S. 4 AufenthG nicht durchgeführt werden kann. Der Betroffene war im Rahmen einer Sammelvorführung dem algerischen Generalkonsulat am 19.02.2004 vorgestellt worden. In der abschließenden Ergebnisliste dieser Vorführung, die der ZAB Köln am 17.03.2009 übersandt wurde, ist der Betroffene nicht aufgeführt. Das Überprüfungsverfahren bei den algerischen Heimatbehören ist demnach noch nicht abgeschlossen. Auch am 20.03.2009 lagen keine neuen Erkenntnisse vor, wie ein fernmündliches Gespräch mit der Sachbearbeiterin der antragstellenden Behörde ergab. Es liegen mithin derzeit keine konkreten Umstände vor, die die konkrete Annahme rechtfertigen würden, dass der Betroffene noch innerhalb der angeordneten dreimonatigen Haft in sein Heimatland abgeschoben werden kann. Diese Verzögerung hat der Betroffene, der auch nach Angaben der antragstellenden Behörde bei der Beschaffung der Passersatzpapiere seine Mitwirkung nicht verweigert, nicht zu vertreten. Dass er anlässlich seiner polizeilichen Festnahme falsche Angaben zu seiner Identität gemacht hat, ist für die Überschreitung der Dreimonatsfrist nicht ursächlich.
Steht mithin fest, dass aus Gründen, die der Betroffene nicht zu vertreten hat, keine Aussicht auf Durchführung der Abschiebung innerhalb der Dreimonatsfrist des § 62 Abs.2 S.4 AufenthG besteht, darf die angeordnete Haft nicht fortgesetzt werden und der Betroffene ist zu entlassen. Die Sicherungshaft dient allein der Durchführung der Abschiebung. Auch bei zunächst zulässigerweise auf drei Monate befristeter Haftanordnung wäre nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine Verlängerung der Haft nicht in Betracht gekommen, weil auch diese unzulässig ist, wenn – wie vorliegend - die Abschiebung bisher aus vom Ausländer nicht zu vertretenen Gründen unterblieben ist (BGH NJW 1996,2796 f).
Die Voraussetzungen für eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen liegen nicht vor.
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