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Oberlandesgericht Köln·16 Wx 43/91·10.04.1991

Feststellung: Ruhen der elterlichen Sorge wegen fehlender Ausübung

ZivilrechtFamilienrechtVormundschaftsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beteiligte zu 1) legte weitere Beschwerde gegen vorinstanzliche Entscheidungen zur elterlichen Sorge eines in Deutschland lebenden Jugendlichen ein. Das OLG Köln prüfte die internationale Zuständigkeit nach dem Haager Übereinkommen (MSA) und die Voraussetzungen des Ruhens der elterlichen Sorge nach § 1674 BGB. Es bestätigte deutsche Zuständigkeit und stellte fest, dass die elterliche Sorge ruht, weil die Eltern seit über einem Jahr faktisch nicht in der Lage sind, die Personensorge auszuüben; briefliche Kontaktmöglichkeiten genügen nicht. Außerdem lagen Anhaltspunkte einer Gefährdung des Kindeswohls i.S.v. § 1666 BGB vor.

Ausgang: Weitere Beschwerde stattgegeben; Feststellung, dass die elterliche Sorge des Jugendlichen ruht

Abstrakte Rechtssätze

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Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte in Angelegenheiten des Schutzes Minderjähriger richtet sich nach dem Haager Übereinkommen 1961 (MSA); grundsätzlich sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem der Minderjährige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 1, 13 MSA).

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Maßnahmen zum Schutz der Person eines Minderjährigen nach Art. 8 MSA können auch in Form des Ruhens der elterlichen Sorge erfolgen und sind nach dem Recht des ersuchenden Staates (lex fori) zu beurteilen (Art. 2, 8 MSA).

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Nach § 1674 BGB ruht die elterliche Sorge, wenn die Eltern die ihnen zum Wohle des Kindes gegebenen Befugnisse auf längere Zeit tatsächlich nicht ausüben können.

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Bloße briefliche Kontaktmöglichkeiten über große Entfernungen genügen in der Regel nicht, um die tatsächliche, zeitnahe Ausübung der Personensorge sicherzustellen; die Unfähigkeit zur Reaktion kann der Verhinderung der Ausübung der elterlichen Gewalt gleichstehen.

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Anhaltspunkte einer Gefährdung des Kindeswohls, etwa durch dauerhaften Entzug von Schul- und Berufsausbildung, rechtfertigen Maßnahmen nach § 1666 BGB und gelten zugleich als Schutzmaßnahme i.S.d. Art. 8 MSA.

Relevante Normen
§ 19, 20, 27, 29, 59 FGG§ Art. 3 MSA§ Art. 8 MSA§ 43 Abs. 1, 36 Abs. 1 Satz 1 FGG§ Art. 1 MSA§ Art. 13 MSA

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 1 T 389/90

Tenor

Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluß der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 4. Februar 1991 - 1 T 389/90 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluß des Amtsgerichts Leverkusen vom 5.11.1990 - 14 X 363/90 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Es wird festgestellt, daß die den Jugendlichen L. F., geboren am 5. Februar 1975 betreffende elterliche Sorge ruht.

Gründe

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Die zulässige weitere Beschwerde des Betroffenen (§§ 19, 20, 27, 29, 59 FGG) hat auch in der Sache Erfolg.

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Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, die bei Fällen mit Auslandsberührung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen und zu beachten ist, folgt im vorliegenden Falle aus den Artikeln 1 und 13 Abs. 1 des Haager Übereinkommens vorn 5. Oktober 1961 über die Zuständigkeit von Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen (BGBI 71 11 217)

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- MSA -, das in der Bundesrepublik am 17.9.1971 in Kraft getreten ist (BGWI 1971 11, 1150). Nach Artikel 1 MSA sind die Gerichte des Staates, in dem ein Minderjähriger seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, vorbehaltlich der Artikel 3, 4 und 5 Abs. 3 dafür zuständig, Maßnahmen zum Schutze der Person oder des Vermögens des Minderjährigen zu treffen. Nach Artikel 13 Abs. 1 MSA ist das Übereinkommen auf alle Minderjährigen anzuwenden, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem der Vertragsstaaten haben. Dies gilt auch dann, wenn sie selbst keinem Vertragsstaat

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angehören (BGHZ 60, 68, 72). Der jugendliche Betroffene hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik, und zwar im Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Leverkusen. Artikel 3 MSA steht der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte schon deshalb nicht entgegen, weil, wie noch darzulegen sein wird, die Voraussetzungen des Artikels 8 MSA gegeben sind.

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Der Sache nach handelt es sich vorliegend um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die in der Bundesrepublik dem Vormundschaftsgericht zugewiesen

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ist. Dessen örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach den §§ 43 Abs. 1, 36 Abs. 1 Satz 1 FGG. Örtlich zuständig ist danach das Vormundschaftsgericht, in dessen Bezirk der Jugendliche hier mangels eines Wohnsitzes zum Zeitpunkt der Befassung des Gerichts mit der Sache seinen Aufenthalt hat. Dabei ist die Frage des Aufenthalts nach Deutschem Recht als der maßgeblichen lex fori zu beurteilen (BayObLGZ

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1972, 292 f). Daß der minderjährige Betroffene seinen Aufenthaltsort im Gerichtsbezirk des Amtsgerichts Leverkusen hat, wo er sich seit nunmehr mehr als einem Jahr aufhält, bedarf keiner näheren Darlegung.

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Demgemäß ist das Amtsgericht Leverkusen befugt (Art. 1, 13 MSA) Maßnahmen zum Schutz des Betroffenen zu ergreifen. Dabei ist Deutsches Recht anzuwenden

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(Art. 2 MSA). Dabei wird durch das Minderjährigen-Schutzabkommen, soweit es eingreift, die Kollisionsnorm des Art. 19 EG8G8, wonach sich die zwischen einem ehelichen Kind und seinen Eltern maßgeblichen Rechtsverhältnisse nach dem Heimatrecht des Vaters bestimmen, verdrängt (8GH NJW 1973, 417).

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Allerdings ist grundsätzlich bei den zu ergreifenden Maßnahmen zu beachten, daß der betroffene Jugendliche nach türkischem Recht der elterlichen Gewalt seiner Eltern untersteht (Palandt-Hendrichs, 49. AufI., Anhang zu Art. 24 EG8GB Rdnr. 3). Gleichwohl steht dies der beantragten Feststellung nicht entgegen, weil es sich insoweit um eine Maßnahme im Sinne des § 8 MSA handelt.

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Auch die hier verfolgte Maßnahme der Anordnung des Ruhens der elterlichen Gewalt kann, soweit deren Voraussetzungen vorliegen, eine Schutzmaßnahme im Sinne des § 8 MSA darstellen, wenn hiermit einer ernstlichen Gefährdung des Minderjährigen in seiner Person oder in seinem Vermögen vorgebeugt werden kann. Dabei hat die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für eine dahingegebene Anordnung gegeben sind, nach Deutschem Recht zu erfolgen.

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Nach § 1674 BGB ruht die elterliche Gewalt dann, wenn das Vormundschaftsgericht feststellt, daß die Eltern die ihnen zum Wohle des Kindes gegebenen Befugnisse auf längere Zeit tatsächlich nicht ausüben können.

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Die Vorinstanzen haben das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1674 BGB verneint, weil nach ihren Feststellungen weiterhin eine Kommunikationsmöglichkeit

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zwischen dem Betroffenen und seinen Eltern bestehe.

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Diese Anforderungen an das Vorliegen des § 1674 BGB erscheinen überspannt. Die angegriffene Entscheidung bedarf daher der beschlossenen Abänderung (§ 27 FGG).

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Nach den Feststellungen der Vorinstanzen lebt der Betroffene bereits seit mehr als einem Jahr in der Bundesrepublik, ohne seither nochmals persönlichen Kontakt zu seinen Eltern gehabt zu haben. Diese wohnen unter ärmlichen Verhältnissen in der Osttürkei. Mangels dahingehender anderweitiger Feststellungen ist davon auszugehen, daß eine Kontaktaufnahme des Jugendlichen mit seinen Eltern allenfalls durch die Übersendung von Briefen, mithin bekanntermaßen nur mit erheblichen Zeitverzögerungen möglich ist. Bereits dieser Umstand zeigt, daß die Eltern des Betroffenen

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tatsächlich gehindert sind, die Personensorge für diesen sachgerecht auszuüben. Eine lediglich theoretische briefliche Einflußnahme auf den Minderjährigen reicht nicht aus, den ständig gebotenen erzieherischen Einfluß auszuüben. Dies gilt umsomehr, als die von den Vorinstanzen angenommene briefliche Kommunikationsmöglichkeit, das Reagieren der Eltern auf aktuelle Vorfälle ausschließt, die sofortige Entscheidungen und ein tatsächliches Eingreifen erfordern. Eine derartige Einschränkung der Ausübung der elterlichen Gewalt kommt deren Verhinderung gleich (vgl. hierzu die bei Palandt-Diederichsen a.a.O. zitierten Fallgestaltungen zu § 1674 BGB Anm. 1). Auch der Umstand, daß, wie die Vorinstanzen festgestellt haben, die Eltern des Betroffenen diesen faktisch aus ihrer elterlichen Gewalt entlassen haben, zeigt, daß sich der Minderjährige, jedenfalls in rechtlicher Hinsicht, bereits seit mehr als

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einem Jahr allein überlassen ist und alle damit im Zusammenhang stehenden Nachteile zu ertragen hat. Dem steht der Umstand, daß er sich tatsächlich in der Obhut seines älteren Bruders befindet, solange nicht entgegen, als dieser nicht zur gesetzlichen Vertretung des Betroffenen befugt ist. Die tatsächliche Obhut des älteren Bruders mag zwar eine unmittelbar feststellbare Gefährdung des körperlichen

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Wohls des Betroffenen verhindert haben. Eine Gefährdung des Kindeswohls ist aber auch dann zu besorgen, wenn zwar dessen unmittelbaren, körperlichen Bedürfnisse

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gesichert sind, darüberhinaus aber seine geistige und seelische Entwicklung beeinträchtigt ist, weil ihm die Teilnahme an einem geordneten Schulbesuch bereits seit längerer Zeit versagt ist. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, daß es einen zur

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Gefährdung des Kindeswohls im Sinne des § 1666 Abs. 1 BGB führenden Sorgrechtsmißbrauch darstellt, wenn die Eltern ihre Kinder über längere Zeit der

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Schul- und Berufsausbildung entziehen (Münchener Kommentar, § 1666 Rdnr. 25). Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1666 Abs. 1 BGB begründet aber zugleich die Annahme einer Gefährdung im Sinne des § 8 MSA (Palandt-Heldrich a.a.O. Anm. 1 zu § 8 MSA mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen). Zum Schutze vor einer weitergehenden Gefährdung des Betroffenen erscheint die von der örtlichen Arbeiterwohlfahrt sowie die vom Jugendamt der Stadt Leverkusen erstrebte

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gesetzliche Vertretung des Kindes sachgerecht, zumal jederzeit, etwa dann, wenn der Betroffene krank wird, ein dahingehender Handlungsbedarf eintreten kann. Im übrigen kann in diesem Zusammenhang nicht übersehen werden, daß die Feststellung nach § 1674 Abs. 1 BGB lediglich eine vorläufige Maßnahme darstellt und die elterliche Sorge wieder auflebt, wenn das Vormundschaftsgericht zu dem Ergebnis

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gelangt, daß die ursprünglichen Voraussetzungen für die Feststellung nicht mehr vorliegen. Letzteres könnte hier etwa dann der Fall sein, wenn der Betroffene in seine Heimat zurückkehrte, sei es, daß die Eltern ihn zurückrufen, sei daß er aus Rechtsgründen die Bundesrepublik verlassen müßte.