Beschwerde: Mittellosigkeit nach §1835 Abs.4 BGB bei angespartem Erziehungsgeld
KI-Zusammenfassung
Der Betreuer begehrte Vergütungs- und Aufwendungsersatz von der Landeskasse und rügte, die Betreute sei mittellos im Sinne des §1835 Abs.4 BGB. Das OLG Köln wies die Beschwerde zurück, weil die Betreute 13.000 DM aus Erziehungsgeld angespart hatte und somit die Schongrenze des §88 BSHG überschritt. Erziehungsgeld ist nur während der Leistungszeit unpfändbar; danach sind Rücklagen anrechenbar.
Ausgang: Beschwerde des Betreuers gegen Vergütungsersatz abgewiesen, da Betreute nicht mittellos war
Abstrakte Rechtssätze
Ein Betreuter ist nicht mittellos i.S.v. §1835 Abs.4 BGB, wenn aus Sozialleistungen angesparte Rücklagen die für die Schongrenze maßgebliche Freigrenze übersteigen.
Der Anspruch auf Erziehungsgeld nach §54 Abs.3 SGB I ist während der laufenden Leistungszeit unpfändbar; nach Ablauf dieser Zeit entfällt der Zweckschutz und angesparte Rücklagen können als Vermögen gelten.
Eine vom Leistungsberechtigten vorgenommene Zweckbestimmung des Erziehungsgeldes für spätere Ausgaben (z. B. Ausbildung des Kindes) hindert nicht die Anrechnung solcher Rücklagen als verwertbares Vermögen nach Wegfall des Pfändungsschutzes.
Bei der Prüfung der Mittellosigkeit ist auf die Schongrenze des §88 BSHG abzustellen; übersteigt das Vermögen diese Grenze, kann daraus eine Vergütungspflicht gegenüber dem Betreuer ausgeschlossen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 4 T 708/96
Leitsatz
Der Betreute ist nicht mittellos i.S.d. § 1835 Abs. 4 BGB, wenn er einen Betrag von 13000,- DM aus dem für sein Kind erhaltenen Erziehungsgeld angespart hat. Daß der Anspruch auf das Erziehungsgeld selbst unpfändbar ist, steht dem ebensowenig entgegen wie die vom Betreuten vorgenommene Zweckbestimmung des Sparguthabens, das Geld später für die Berufsausbildung des Kindes verwenden zu wollen.
Tenor
Die weitere Beschwerde des Betreuers vom 27. Februar 1997 gegen den Beschluß der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 10. Dezember 1996 - 4 T 708/96 - wird zurückgewiesen.
Gründe
Die weitere Beschwerde ist abweichend von der Regelung gemäß §§ 1908 i Abs. 1, 1836 Abs. 2, 1835 Abs. 4 BGB, § 16 Abs. 2 ZSEG zulässig, da die Frage streitig ist, ob dem Betreuer ein Vergütungs- und Aufwendungsersatzanspruch gegen die Landeskasse zusteht oder ob er die Festsetzung einer aus dem Vermögen der Betreuten zu zahlenden Vergütung verlangen kann.
In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg, da der vom Betreuer geltend gemachte Anspruch gegen die Landeskasse nicht begründet ist, weil die Betreute nicht mittellos im Sinne des § 1835 Abs. 4 BGB ist. Wenn entsprechend dem - von dem Vertreter der Landeskasse bestrittenen und nicht nachgewiesenen - Vorbringen des Betreuers davon ausgegangen wird, daß die Betreute einen Betrag von 13.000,00 DM allein aus dem für ihre im Dezember 1993 geborene Tochter für die Zeit ab Dezember 1993 bis November 1995 erhaltenen Erziehungsgeld gemäß § 5 BErzG angespart hat, so stellt auch dieses Sparguthaben einen Vermögenswert dar, soweit es die Schongrenze des § 88 BSHG übersteigt, was in Höhe der begehrten Vergütung unabhängig davon der Fall ist, ob die Schongrenze entsprechend der Auffassung des Landgerichts bei 4.500,00 DM oder bei 8.000,00 DM (vgl. BayObLG E 1995, 212) anzusetzen ist.
Zwar ist der Anspruch auf das Erziehungsgeld selbst gemäß § 54 Abs. 3 SGB I unpfändbar und kann deshalb nicht als für die Betreuungsvergütung heranzuziehendes Vermögen eingestuft werden. Werden aber aus dem geleisteten Erziehungsgeld Rücklagen gebildet, so besteht nach Ablauf der Zeit, für die das Erziehungsgeld gewährt wird - im vorliegenden Fall bis November 1995 - kein Pfändungsschutz mehr, weil danach der Grund für die Unpfändbarkeit - die Wahrung der Zweckbestimmung des Erziehungsgeldes - entfallen ist. Das Erziehungsgeld wird als Anerkennung für die Betreuung und Erziehung des Kindes während seiner beiden ersten Lebensjahre gewährt und dient nicht dem Unterhalt des Kindes. Es soll der Mutter oder dem Vater ermöglichen oder erleichtern, sich intensiv der Erziehung und Betreuung des Kindes zu widmen, und sie zum zeitweiligen Verzicht auf Berufstätigkeit motivieren (vgl. Beschlußempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit- und Sozialordnung, BT-Drucksache 11/2460 vom 10.06.1988, S. 15). Nach Ablauf der Zweijahresfrist ist eine Vereitelung dieses Zwecks durch Pfändung der angesparten Rücklagen nicht mehr möglich. Der vom Betreuer angeführte Leistungszweck, einen Nachteilsausgleich für solche Familien zu schaffen, die überhaupt erst durch das Erziehungsgeld (neben anderen Leistungen) in die Lage versetzt werden, Kinder zu erziehen und zu versorgen, besteht während der beiden ersten Lebensjahre des Kindes. Soweit der Betreuer das Erziehungsgeld - auch - als "zukunftssichernde Zuwendung" verstanden wissen will, geht dies über die vom Gesetzgeber beabsichtigte Zweckbestimmung hinaus.
Die Entnahme eines verhältnismäßig geringen Betrages von knapp 800,00 DM aus dem die Schongrenze übersteigenden Vermögen erscheint auch dann nicht als besondere Härte, wenn die Betreute das angesparte Vermögen für in Zukunft notwendige sonderpädagogische Maßnahmen (Hausaufgabenhilfe, Sprach- und Einzelförderung ihrer Tochter) verplant haben sollte. An einer derartigen Zweckbestimmung des angesparten Betrages bestehen aber bereits deshalb erhebliche Zweifel, weil der Betreuer mit Schreiben vom 11.01.1996 (Bl. 44 d.A.) eine andere Verwendung eines Teilbetrages von ca. 9.000,00 DM für den Verlauf der ersten Jahreshälfte 1996 angekündigt hatte (Kinderzimmereinrichtung, Kleidung, Ferienmaßnahme Mutter/Kind).
Da somit von einer Mittellosigkeit der Betreuten nicht ausgegangen werden konnte, hat das Landgericht die Beschwerde des Betreuers zu Recht zurückgewiesen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt.