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Oberlandesgericht Köln·16 Wx 38/93·09.05.1993

Sterberegister-Berichtigung bei „hinkender Ehe“ nach englischem Recht

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Witwe begehrte die Berichtigung des Sterbeeintrags, der den Verstorbenen als „nicht verheiratet“ auswies, obwohl 1947 in Deutschland eine Eheschließung nach englischem Recht ohne deutschen Standesbeamten erfolgt war. Streitpunkt war, ob die nach deutschem Formrecht formunwirksame Eheschließung gleichwohl bei der Beurkundung des Familienstands zu berücksichtigen ist. Das OLG hob die Vorentscheidungen auf und ordnete die Berichtigung an. Ein strikt formales Festhalten an der standesamtlichen Form sei im Einzelfall mit Art. 6 Abs. 1 GG unvereinbar, wenn eine nach ausländischem Recht wirksame, langjährig gelebte Ehe („hinkende Ehe“) andernfalls im Sterberegister in ihr Gegenteil verkehrt würde.

Ausgang: Weitere Beschwerde erfolgreich; Vorentscheidungen aufgehoben und Sterbeeintrag zugunsten „verheiratet“ berichtigt

Abstrakte Rechtssätze

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Eine im Inland ohne Mitwirkung eines deutschen Standesbeamten geschlossene Ehe ist nach deutschem Recht grundsätzlich formunwirksam; eine gesetzlich geregelte Heilung des Formmangels für die sogenannte Nichtehe besteht insoweit nicht.

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Art. 6 Abs. 1 GG kann es gebieten, eine nach ausländischem Recht wirksame und langjährig gelebte „hinkende Ehe“ trotz fehlender Einhaltung der deutschen Eheschließungsform jedenfalls insoweit anzuerkennen, als anderenfalls eine rechtlich irreführende Verneinung des Familienstands beurkundet würde.

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Das Festhalten an der standesamtlichen Form ist ausnahmsweise verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt, wenn die Schutzzwecke der Form (Übereilungsschutz sowie Klarstellungs- und Beweisfunktion) im konkreten Fall auf andere Weise erreicht und die Formstrenge inhaltslos geworden ist.

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Bei der Eintragung des Sterbefalls darf der Familienstand nicht als „nicht verheiratet“ beurkundet werden, wenn nach dem maßgeblichen ausländischen Recht eine bis zum Tod bestehende Ehe bestand und deren Ignorierung den Schutz von Ehe und Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG beeinträchtigt.

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Der verfassungsrechtliche Schutz „hinkender Ehen“ ist nicht auf rentenrechtliche Folgewirkungen beschränkt, sondern kann auch die registerrechtliche Behandlung des Familienstands erfassen.

Relevante Normen
§ 22 Foreign Marriage Act von 1892§ Art. 13 Abs. 3 EGBGB§ Art. 6 GG§ 11 EheG§ 15 h EheG a. F.§ 48 Abs. 1 PStG in Verbindung mit § 27 Satz 1 FGG

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 5 T 46/92

Tenor

Die Beschlüsse des Amtsgerichts Bonn vom 24. Februar 1992 - 36 III 249/91 - und des Landgerichts Bonn vom 28. Oktober 1992 - 5 T 46/92 - werden aufgehoben. Der beim Standesamt R. geführte Eintrag im Sterbebuch Nr. ... des Jahres 1991 ist wie folgt zu berichtigen: Der Verstorbene war verheiratet mit M.R. , geb. H.

Gründe

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Die Beteiligte zu 1) und der im Rubrum benannte britische Staatsangehörige , der damals Angehöriger der britischen Streitkräfte war, schlossen im Juni 1947 in der Dienststelle des Judge Advocate Gene-ral's Branch der britischen Rheinarmee in Iserlohn vor einem dazu nach britischem Recht legitimierten Offizier gem. § 22 Foreign Marriage Act von 1892 die Ehe. Eine Eheschließung vor einem deutschen Standesbeamten erfolgte nicht.

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Nach der Eheschließung nahm die Beteiligte zu 1) die Britische Staatsangehörigkeit an. In der Folge-zeit lebten sie und ihr Ehemann im Ausland, über-wiegend in England. 1965 kehrten sie nach Deutsch-land zurück und hatten seitdem hier ihren gewöhnli-chen Aufenthalt. Dabei wurden sie von den deutschen Behörden stets als Eheleute behandelt. Aus ihrer Verbindung sind außerdem zwei gemeinsame Kinder hervorgegangen, die inzwischen in Deutschland ver-heiratet sind und ihrerseit behördlich stets als eheliche Kinder ihrer Eltern behandelt worden sind.

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Im Oktober 1991 verstarb Herr R., im Sterbeeintrag vermerkte der örtlich zuständige Standesbeamte: "Der Verstorbene war nicht verheiratet".

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Die Beteiligte zu 1) hat beantragt, den Sterbeein-trag wie beschlossen zu berichtigen.

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Der Beteiligte zu 2) hat beantragt, den Antrag zu-rückzuweisen.

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Zur Begründung hat er vorgetragen, da die Ehe-schließung der Beteiligten zu 1) mit Herrn R. nicht vor einem deutschen Standesbeamten erfolgt sei, seien sie nach deutschem Recht nicht verheiratet gewesen.

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Durch Beschluß vom 24. Februar 1992 hat das Amtsge-richt Bonn den Antrag der Beteiligten zu 1) zurück-gewiesen.

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Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt, die nach Art. 13 Abs. 3 EGBGB erforderliche Form für eine im Inland geschlossene Ehe sei nicht gewahrt worden, weil bei der Eheschließung im Juni 1947 weder ein ordnungsgemäß bestellter Standesbeamter noch eine andere Person im Sinne des § 11 EheG mit-gewirkt habe. Das Eingreifen der Ausnahmevorschrift aus § 15 h EheG a. F. komme nicht in Betracht, weil die Beteiligte zu 1) zur Zeit der Eheschließung Deutsche gewesen sei. Eine nach deutschem Recht wirksame Ehe lasse sich auch weder aus dem Umstand, daß der Verstorbene und die Beteiligte zu 1) 44 Jahre wie Ehegatten miteinander gelebt haben noch aus der Tatsache herleiten, daß sie kurz nach der Eheschließung in den britischen Rechtskreis gezogen seien. Die Nichtheilbarkeit der insoweit wegen Formmangels vorliegenden Nichtehe verstoße auch nicht gegen das Grundrecht der Eheschließungs-freiheit nach Art. 6 GG, weil die Einhaltung der Eheschließungsvorschriften notwendige Voraussetzung dieses Grundrechts sei.

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Zur Begründung ihrer gegen diese Entscheidung des Amtsgerichts gerichtete Beschwerde hat die Betei-ligte zu 1) unter anderem vorgetragen, der Formman-gel der Eheschließung sei zwischenzeitlich durch die 44 Jahre andauernde Ehe geheilt. Dies sei auch von den deutschen Behörden anzuerkennen.

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Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Zur Begründung hat es sich im wesentlichen auf die Begründung des Amtsgerichts gestützt.

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Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde der An-tragstellerin, zu deren Begründung sie ihr Vorbrin-gen aus dem Beschwerdeverfahren wiederholt und ver-tieft.

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Die weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 48 Abs. 1 PStG in Verbindung mit § 27 Satz 1 FGG).

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Das Rechtsmittel ist auch begründet, weil die Ent-scheidungen der Vorinstanzen auf einer Gesetzesver-letzung im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 1 FGG beru-hen. Die im Ergebnis übereinstimmenden Entscheidun-gen des Amts- des Landgerichts stehen mit Artikel 6 Abs. 1 GG nicht in Einklang, weil sie unberücksich-tigt lassen, daß der Verstorbene englische Staats-angehörige, jedenfalls auf seinen Rechtskreis bezo-gen, mit der Antragstellerin verheiratet war.

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Allerdings haben das Amts- und das Landgericht im Ausgangspunkt zutreffend festgestellt, daß für eine nach deutschen Recht formwirksame Eheschließung gem. Art. 13 Abs. 3 EGBGB in Verbindung mit §§ 11, 13 EheG das Eheversprechen hier vor einem deutschen Standesbeamten hätte abgegeben werden müssen. Den Vorinstanzen ist auch einzuräumen, daß eine positiv gesetzlich geregelte Möglichkeit der Heilung die-ses Formmangels nicht besteht. Die Voraussetzungen einer Heilung nach § 17 Abs. 2 EheG liegen nicht vor, weil diese Vorschrift nur nichtige Ehen im Sinne des § 17 Abs. 1 EheG betrifft, nicht aber die sogenannte Nichtehe, die entgegen § 11 EheG ohne Standesbeamten geschlossen wurde. Die anderweitige Auffassung des Landgerichts Kleve (FamRZ 1964, 365) berücksichtigt nicht, daß von der Nichtigkeit einer Ehe nur bei Vorliegen der im Gesetz enumerativ genannten Nichtigkeitsgründe (§§ 16 ff EheG) ausge-gangen werden darf. Eine Heilung nach Art. 13 Abs. 3 Satz 2 EGBGB (§ 15 a EheG a. F.) scheidet aus, weil die Beteiligte zu 1) jedenfalls zum Zeitpunkt der Eheschließung noch Deutsche war.

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Allerdings ist in Rechtsprechung und Literatur die Frage, ob ungeachtet des Sachverhalts und des Ergebnisses im Einzelfall an einer streng forma-len Beachtung der Formerfordernisse für die Ehe-schließung als Voraussetzung der damit verbundenen Rechtsfolgen festzuhalten ist, umstritten.

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Während vor allem ältere Entscheidungen ungeachtet der Folgen im Einzelfall die Annahme einer über die positiven gesetzlichen Regelung hinausgehen-den Heilung des Formmangels abgelehnt haben (BSG FamRZ 1978, 240 f; NJW 1981, 2655 f; OLG Nürnberg FamRZ 1965, 380 ff mit ablehnender Anmerkung von Bosch; FamRZ 1978, 240 ff; NJW 1981, 2655; OLG Hamm FamRZ 1973, 456 ff mit ablehnender Anmerkung von Bosch), ist von teilweise später ergangenen Entscheidungen aufgezeigt worden, daß unter be-stimmten, durch den Einzelfall geprägten Umständen auch eine Ehe (d.h. eine Vereinigung eines Mannes mit einer Frau zu einer umfassenden und grund-sätzlich unauflösbaren Lebensvereinigung; zuletzt: BverfG NJW 1993, 643 ff), die ohne standesamtliche Mitwirkung geschlossen worden ist, zumindest hin-sichtlich der sich aus der Eheschließung ergebenden Rechtsfolgen nicht ohne weiteres als rechtlich un-beachtlich zur Seite geschoben werden kann (BVerfG NJW 1983, 511 f, OLG Hamburg FamRZ 1981, 356 ff; OLG Karlsruhe FamRZ 1983, 157 f; aber schon: Verwaltungsgericht Berlin FamRZ 1955, 70 ff mit zustimmender Anmerkung von Bosch; vgl. ferner: Mü-ko-Schwimann, 2. Aufl., Art. 13 EGBGB Rdnrn. 95, 101, 118, 125 f; Staudinger-v. Bahr 12. Aufl., Art. 13 EGBGB, Rdnrn. 247 f, 253, 258 f).

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Letzteres gilt auch für die hier zu treffende Ent-scheidung.

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Zwar ist es richtig, daß das Erfordernis der stan-desamtlichen Mitwirkung grundsätzlich als unver-zichtbar anzusehen ist. Das Gebot der standesamtli-chen Mitwirkung dient zum einem dem Schutz der Ehe-schließenden vor Übereilung. Zum anderen soll das Bestehen der Ehe klargestellen, bekannt gemachte und zu Beweiszwecken festgehalten werden (OLG Ham-burg a.a.O.). Wenn aber die Zielsetzung der stan-desamtlichen Mitwirkung unzweifelhaft auf anderem Wege erreicht worden und die Wahrung der Form hier-durch überholt ist, kann ein inhaltsloses Festhal-ten an der gesetzlich eregelten Formstrenge nicht nur gegen Art. 6 Abs. 1 GG verstoßen. Vielmehr kann es die Schutzfunktion des Art. 6 Abs. 1 GG gebie-ten, eine zwischenzeitlich trotz des Formmangels entstandene eheliche und familiäre Gemeinschaft im o.g. Sinne anzuerkennen, um die Schutzfunktion der Form nicht in ihr Gegenteil zu verkehren.

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Das insbesondere der Schutz vor einer übereilten Eheschließung, dem die standesamtliche Mitwirkung dienen soll, hier bedeutungslos geworden ist, belegt die zwischen der Beteiligten zu 1) und dem Verstorbenen 44 Jahre gelebte Ehe, die im Gegensatz zu einer Vielzahl der neuerdings im standesamtli-chen Beistand geschlossenen Verbindungen allen Be-lastungen im Ergebnis widerstanden hat.

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Auch die Klarstellungs- und Bekanntgabefunktion, der die standesamtliche Mitwirkung dienen soll, ist überholt. An einer Eheschließung der Beteiligten zu 1) mit dem Verstorbenen bestand bisher weder in ih-rem sozialen Umfeld noch bei den befaßten Behörden ein Zweifel.

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Schwerer noch wiegt aber, daß das formale Fest-halten an dem Formerfordernis des § 13 EheG hier zur Beurkundung eines nicht nur tatsächlich sondern auch rechtlich im Sinne der Irreführung unzutref-fenden Familienstandes des Verstorbenen führt. Daß dieser, wie im Sterberegister eingetragen, nicht verheiratet war, ist nur beschränkt, und zwar bei der von den Vorinstanzen zutreffend dargelegten formalen Anwendung deutschen Rechts, richtig. Dabei bleibt aber völlig außer Betracht, daß der verstor-bene britische Staatsbürger die Beteiligte zu 1), die nach der Eheschließung ebenfalls britische Staatsangehörige geworden ist, nach englischem Recht rechtswirksam geheiratet hat und mit ihr eine nach englischem Recht 44 Jahre bestandskräftige Ehe geführt hat. Dies zu ignorieren, um den im vorlie-genden Einzelfall inhaltslos gewordenen Formerfor-dernis ausnahmlos Geltung zu verschaffen, verstößt gegen Art. 6 Abs. 1 GG.

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Das Bundesverfassungsgericht (a.a.O.) ist in einem hinsichtlich der rechtlichen Anknüpfungspunkte in jeder Hinsicht identischen gelagerten Fall zu dem Ergebnis gelangt, daß der Witwe, die ihren verstor-benen Ehemann, der damals englischer Soldat war, als deutsche Staatsangehörige in Deutschland ohne Mitwirkung des Standesbeamten nach englischem Recht geheiratet hatte, der Anspruch auf eine Witwenrente (§ 1264 RVO) nicht mit dem Hinweis verwehrt werden könne, sie sei im rentenrechtlichen Sinne keine "Witwe". Grundlage dieser Entscheidung war die verfassungsrechtliche Wertung, daß auch derartige "hinkenden Ehen " dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG unterliegen. Ob die Beteiligte zu 1) ebenfalls ren-tenrechtliche Ansprüche geltend machen will, ist dem vorliegenden Sachverhalt nicht zu entnehmen. Das ist aber für die hier zu treffende Entscheidung auch ohne Belang. Der der "hinkenden Ehen" zuzubil-ligende verfassungsrechtliche Schutz ist nicht auf die Rechtsfolgen beschränkt, die an den Bestand einer Ehe und deren Beendigung anknüpfen. Diesem Schutz widerspräche es auch, bei dem Vorliegen einer "hinkenden Ehe", die zweifelsfrei erst durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst worden ist, anläßlich der Eintragung des Sterbefalles ins Sterbebuch (§ 37 Abs. 1 PStG) dem Familienstand des Verstorbenen die Anerkennung zu versagen; wobei hier der Familienstand (verheiratet) nicht nur ignoriert worden ist, sondern ins Gegenteil (nicht verheiratet) verkehrt worden ist. Dem kann nicht entgegengehalten werden, eines dahingehenden Schut-zes bedürfe es nicht, weil mit der Eintragung des Familienstandes des Verstorbenen ins Sterberegister keine weitergehende Wirkungen verbunden seien. Richtig ist zwar, daß mit der Eintragung ins Ster-beregister lediglich der Nachweis geführt werden kann, daß der Eingetragene verstorben ist, sowie wann und wo dies geschehen ist (Massfeller-Hoff-mann, PStG, Loseblatts.; § 60, Rdnr. 8) und die Beurkundung keinen Nachweis über eine Eheschließung des Verstorbenen darstellt, auch wenn darin der Vorname und der Familienname des Ehegatten des Ver-storbenen vermerkt ist (KG StAZ 1971, 309; Massfel-ler-Hoffmann a.a.O.). Vielmehr ließe es diese un-tergeordnete Bedeutung der Erwähnung des Familien-standes bei der Beurkundung im Sterberegister als völlig unverständlich erscheinen, wenn durch ihren Inhalt eine vom Verstorbenen bis zu seinem Tod geführte ("hinkende") Ehe ignoriert würde und auch der Lebensentwurf der früheren Eheleute und insbe-sondere auch das Selbstverständnis des überlebenden Ehegatten, in einer rechtswirksamen Ehe gelebt zu haben, mit einem Federstrich beiseite geschoben würde.

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Zu einer Vorlage des Rechtsmittels an den Bundes-gerichtshof gemäß § 28 Abs. 2 FGG besteht kein rechtlicher Anlaß. Zum einen sind die im Zusammen-hang mit den oben zitierten höchstrichterlichen - und obergerichtlichen - Entscheidungen geäußerten anderweitigen Rechtsauffassungen durch die erörter-te Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über-holt. Zum anderen sind jene Entscheidungen, von einer Ausnahme abgesehen (OLG Hamm a.a.O.), nicht zu Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergangen.

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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt (§ 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG).

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Beschwerdewert: 5.000,-- DM