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Oberlandesgericht Köln·16 Wx 38/06·01.05.2006

Sofortige weitere Beschwerde gegen Wiederbestellung des Verwalters abgewiesen

ZivilrechtWohnungseigentumsrechtVerwalterbestellungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller richteten beim OLG Köln eine sofortige weitere Beschwerde gegen die Zurückweisung ihres Unterlassungsantrags zur Verhinderung der Wiederbestellung eines Verwalters. Streitpunkt war, ob die Wiederbestellung den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung widerspricht. Das OLG wies die Beschwerde ab, weil die festgestellten Pflichtverletzungen nicht so gravierend sind, dass Zusammenarbeit unzumutbar wäre oder eine ernsthafte Besorgnis künftiger Pflichtverstöße besteht. Die Gerichtskosten wurden den Antragstellern nach §47 WEG auferlegt.

Ausgang: Sofortige weitere Beschwerde gegen Zurückweisung des Unterlassungsantrags als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anfechtung eines Wohnungseigentümerbeschlusses über die Wiederbestellung des Verwalters ist nur erfolgreich, wenn die Bestellung den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung widerspricht.

2

Bei der Wiederbestellung des Verwalters sind strengere Anforderungen an das Vorliegen mangelnder Eignung zu stellen als bei der Abberufung aus wichtigem Grund; Eingriffe in eine getroffene Wiederwahl sind nur bei Vorliegen gewichtiger Gründe gerechtfertigt.

3

Ein Unterlassungsanspruch zur Abwehr künftiger Verwalterbestellungen setzt eine ernsthafte Besorgnis künftiger, den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung widersprechender Handlungen voraus.

4

Die Zulassung einer Antragserweiterung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach §§ 263, 264, 525 ZPO; das Revisions-/Rechtsbeschwerdegericht ist an die sachdienliche Zulassungsentscheidung des Landgerichts gebunden.

5

Die Auferlegung der Gerichtskosten kann nach §47 WEG im billigen Ermessen dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt werden; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten ist ausgeschlossen, wenn die Gegenseite nicht am Rechtsbeschwerdeverfahren beteiligt war.

Relevante Normen
§ 263, 264, 525 ZPO§ 21 Abs. 3 WEG§ 47 WEG

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 29 T 265/04

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 10.01.2006 - 29 T 265/04 - wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Verfahrens der Rechtsbeschwerde tragen die Antragsteller.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Gründe

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Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

3

Die Entscheidung des Landgerichts, die von den Antragstellern nur insoweit angegriffen wird, als das Beschwerdegericht ihren mit Schriftsatz vom 29.07.2005 erstmals in zweiter Instanz gestellten Unterlassungsantrag zurückgewiesen hat, hält der rechtlichen Überprüfung stand.

4

Die Antragserweiterung im Beschwerdeverfahren erfolgt entsprechend den §§ 263, 264, 525 ZPO. Das Landgericht hat die Antragserweiterung als sachdienlich zugelassen. An diese Entscheidung ist der Senat als Rechtsbeschwerdegericht gebunden (vgl. KG WE 1998, 64, 65; BayObLG WuM 1993, 697).

5

Die Vorinstanzen sind rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der Beschluss der Wohnungseigentümer vom 11.08.2005 zu TOP 10 (Verlängerung des Verwaltervertrages bis zum 31.12.2005) nicht zu beanstanden ist. Folgerichtig hat das Landgericht weiter ausgeführt, dass deshalb auch ein Unterlassungsanspruch zur Abwehr künftiger Beeinträchtigungen (durch erneute Verlängerung des Verwaltervertrages) nicht besteht.

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Ein Wohnungseigentümerbeschluss, der die erneute Bestellung des Verwalters zum Inhalt hat, kann nur dann mit Erfolg angefochten werden, wenn die Bestellung den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung widersprochen hat. Das ist der Fall, wenn unter Berücksichtigung aller, nicht notwendig vom Verwalter verschuldeter Umstände nach Treu und Glauben eine Zusammenarbeit mit dem zu bestellenden Verwalter unzumutbar und das erforderliche Vertrauensverhältnis von Anfang nicht zu erwarten ist. Dabei sind an das Vorliegen eines Grundes für die mangelnde Eignung strengere Anforderungen zu stellen als bei einer Abberufung des Verwalters aus wichtigem Grund, da sich die Wohnungseigentümer gerade bei einer Wiederbestellung für den Verwalter entschieden haben und in die Entscheidung der Wohnungseigentümer nur aus wichtigem Grund eingegriffen werden darf (vgl. OLG Köln NZM 1999, 128; BayObLG ZMR 2005, 561).

7

In Anbetracht dieser Grundsätze lässt die in erster Linie den Vorinstanzen als Tatsachengerichte obliegende Würdigung, dass sich die Wiederbestellung des Beteiligten zu 4. trotz der festgestellten Pflichtverletzungen noch im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung (§ 21 Abs. 3 WEG) hält, einen Rechtsfehler nicht erkennen. Die Tatsache, dass die Jahresabrechnung 2003 nunmehr ordnungsgemäß erstellt, in der Eigentümerversammlung vom 11.08.2004 von den Eigentümern mehrheitlich beschlossen und auch von den Antragstellern in der Folgezeit nicht angefochten worden ist, zeigt, dass der Beteiligte zu 4. lernfähig, d. h. in der Lage ist, die von ihm in der Vergangenheit zu verantwortenden Mängeln seiner Arbeit abzustellen. Diese Lernfähigkeit fällt zu seinen Gunsten ins Gewicht, da die Verwalterbestellung in Bezug auf die Eignung des Verwalters stets eine Prognoseentscheidung ist. Rechtsfehlerfrei ist auch, dass das Landgericht die von den Antragstellern weiter vorgetragenen Pflichtverletzungen des Beteiligten zu 4. als so unwesentlich angesehen hat, dass sie auch bei einer Gesamtbetrachtung der weiteren Verlängerung des Verwaltervertrages nicht entgegenstehen konnten. Dies lässt eine unvertretbare Unterbewertung der vorgetragenen Pflichtverstöße nicht erkennen. Soweit das Landgericht bei seiner Bewertung das mit Schriftsatz der Antragsteller vom 11.04.2005 vorgetragene "Untreueverhalten" des Beteiligten zu 4. nicht ausdrücklich erwähnt hat, lässt dies nicht den Schluss darauf zu, dass dieser Vortrag bei der Bewertung des Landgerichts ohne Berücksichtigung geblieben ist. Vielmehr lässt die angefochtene Entscheidung erkennen, dass es auch diesem Vorwurf der Antragsteller keine für die Abwägung der beteiligten Interessen wesentliche Bedeutung beigemessen hat. Auch dies ist nicht zu beanstanden im Hinblick darauf, dass die Wohnungseigentümer in der Versammlung vom 11.08.2004 (TOP 9) über die Abfallbehälter der "WEG S-Straße" diskutiert, eine Entscheidung aber zurückgestellt haben und der Beteiligte zu 4. erst in der Folgezeit durch Beschluss der WEG S-Straße vom 29.09.2004 zum Verwalter auch dieser WEG bestellt wurde, für die er erst am 01.01.2005 seine Tätigkeit aufgenommen hat. Ein unredliches Verhalten des Beteiligten zu 4. vermag der Senat nach diesem Sachverhalt auch unter Berücksichtigung des Vortrages der Antragsteller nicht zu erkennen.

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War demnach der Eigentümerbeschluss vom 11.08.2004 betreffend die Verlängerung des Verwaltervertrages bis zum 31.12.2005 wirksam, so kann dem Vortrag der Antragsteller nicht entnommen werden, dass in der Folgezeit Pflichtverletzungen des Beteiligten zu 4. vorgefallen sind, die einer weiteren Verwalterbestellung bis zum 31.12.2006 (gemäß Eigentümerbeschluss vom 14.06.2005) entgegenstehen könnten. Es kann deshalb die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche ernsthafte Besorgnis einer zukünftigen, den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung widersprechenden weiteren Verwalterbestellung nicht bejaht werden.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Es entspricht billigem Ermessen im Sinne dieser Vorschrift, den auch im Rechtsbeschwerdeverfahren unterlegenen Antragstellern die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde aufzuerlegen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Rechtsbeschwerdegegner an dem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beteiligt worden sind.

10

Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren: 3.000,00 EUR.