Weitere Beschwerde: Eintragung des Vornamens "B." zulässig
KI-Zusammenfassung
Eltern beantragten die Eintragung des Vornamens "B." für ihren Sohn; Standesamt und Landgericht lehnten ab. Das OLG Köln prüft, ob der Name gegen die Sitte oder das Kindeswohl verstößt. Der Senat gewährt den Eltern grundsätzlich große Namenswahlfreiheit nach § 1626 BGB und ordnet die Eintragung an, weil "B." weder herabwürdigend noch lächerlich ist und als weiterer Vorname geführt wird.
Ausgang: Weitere Beschwerde stattgegeben; Eintragung des Vornamens 'B.' in das Geburtenbuch angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Die Wahl des Vornamens gehört zur Personensorge nach § 1626 BGB; Eltern sind bei der Namensgebung grundsätzlich frei, soweit nicht Sitte, Ordnung oder das Kindeswohl verletzt werden.
Ein Vorname ist nur dann unzulässig, wenn er die allgemeine Sitte oder das Kindesinteresse verletzt, etwa durch Lächerlichmachen, Herabwürdigung oder unzumutbare Beeinträchtigung im täglichen Gebrauch.
Kosenamen oder Diminutive sind nicht generell als Vornamen ausgeschlossen; ihre Geeignetheit bemisst sich nach der im allgemeinen Sprachgebrauch bestehenden Bedeutung und dem Namenscharakter in der jeweiligen Region.
Die Eintragung eines als zulässig beurteilten Vornamens kann gerichtlich durch Anweisung an das Standesamt durchgesetzt werden; die Wahl eines weiteren unbedenklichen Rufnamens mildert etwaige Bedenken zugunsten des Kindes ab.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 1 T 293/98
Leitsatz
"Büb" ist als männlicher Vorname geeignet und daher auf Verlangen der Eltern als Vorname eines Sohnes im Personenstandsregister einzutragen.
Tenor
Auf die weitere Beschwerde der Antragsteller werden der Beschluß der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 23.11.1998 - 1 T 293/98 - sowie der Beschluß des Amtsgerichts Köln vom 9.7.1998 - 378 III 115/98 - abgeändert. Der Standesbeamte des Standesamtes in K. wird angewiesen, die Namen B.B. als Vornamen des betroffenen Kindes in das Geburtenbuch des Standesamtes K., Urkundennummer des Jahrgangs 1998 einzutragen.
Gründe
Die gemäß § 49 Abs. 1 PStG, §§ 27, 29 FGG zulässige weitere Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand (§ 27 FGG, § 550 ZPO).
Das Landgericht hat die Grenzen des den Eltern zustehenden Rechts, ihrem Kind einen Vornamen eigener Wahl zu geben, zu eng gezogen und damit den Begriff des Personensorgerechts nach § 1626 BGB unrichtig angewandt (vgl. OLG Köln, FamRZ 96, 107; BayObLG NJW 84, 1362).
Die Namenswahl ist Teil der Personensorge i.S.d. § 1626 BGB. Der Sorgeberechtigte ist bei der Namenswahl weder an Tradition und Herkommen noch an allgemein verbindliche Regelungen in der Weise gebunden, daß nur eine bestimmte Namensgebung zulässig wäre. Er ist bei der Namensgebung grundsätzlich frei und nur insoweit beschränkt als die Namensgebung nicht die allgemeine Sitte und Ordnung verletzen darf. Erst in diesem Rahmen gewinnt das Persönlichkeitsrecht und Interesse des Kindes als künftiger Namensträger Bedeutung in dem Sinne, daß das Kindeswohl maßstabgebendes und grenzsetzendes Kriterium bei dem Vornamenswahlrecht des Sorgeberechtigten ist. Danach muß der gewählte Vorname zur Individual- und, ggfls in Verbindung mit einem weiteren Vornamen, zur Geschlechts-kennzeichung geeignet sein und darf das Kindesinteresse nicht beeinträchtigen, etwa durch anstößige, sinnlose, willkürliche oder sonstige Bezeichnungen, durch die das Kind der Lächerlichkeit preisgegeben oder beim täglichen Gebrauch des Namens gesellschaftlichen Belastungen ausgesetzt wird.
Gemessen an diesen Grundsätzen sieht der Senat im Gegensatz zu den Vorinstanzen keinen hinreichenden Anlaß, dem von den Antragstellern als einen von mehreren Vornamen gewählten Namen "B." die Anerkennung zu versagen.
Zwar ist dem Landgericht darin zuzustimmen, daß Kosenamen, vor allem wenn sie geeignet sind, den so Bezeichneten lächerlich zu machen und/oder herabzuwürdigen, als Vornamen ungeeignet sind. Das läßt sich indessen für den Gebrauch des Wortes "B." als Vorname nicht feststellen. Ent-scheidend ist nämlich, welche Vorstellung die Allgemeinheit mit dem verwendeten Namen verbindet (vgl. BayObLG StAZ 94, 315). Wenn sich auch die Bezeichnung "B." sprachlich von B.chen, dem Diminutiv von Bube ableitet, fehlt dieser Bezeichnung zum einen durch den Verzicht auf die Endung -chen die dem Wort "B.chen" immanente Verniedlichung, zum anderen aber auch der dem Wort "Bube" beiliegende abwertende Charakter, da das Wort "B.chen", von dem sich die Bezeichnung "B." ableitet, diese negative Bedeutung gerade nicht hat, sondern wie das im süddeutschen, österreichischen oder schweizerischen Raum verwendet Wort "Bub" lediglich im Sinne von "(kleiner) Junge" verstanden und benutzt wird (vgl. Duden, Die sinn- und sachverwandten Wörter, Stichworte "Bub", "B.chen", "Junge"). Hinzukommt, daß jedenfalls im rheinischen Sprachgebrauch das Wort "B." weniger als Kosename für einen kleinen Jungen, sondern eher als Spitzname für eine männliche Person benutzt wird, der nicht ohne weiteres abträglich ist. Sind die Eltern in der Wahl des Namens für ihr Kind aber grundsätzlich frei, bestehen keine Bedenken dagegen, einen Spitznamen als Vorname zu wählen, soweit er sich in den oben aufgezeigten Grenzen hält.
Letzte Zweifel an der Zulässigkeit des Vornamens B. unter dem Aspekt des Lächerlichmachens und der Herabwürdigung des Namensträgers werden schließlich dadurch ausgeräumt, daß der Name B. von den Antragstellern nicht als einziger Name für ihr Kind gewählt worden ist, sondern als weiterer Name zu dem unbedenkliche Vornamen B.. Dem betroffenen Kind bleibt es damit unbenommen, den Namen B. nicht als Rufnamen zu verwenden, wenn es sich dadurch beeinträchtigt fühlt.
Der Verwendung des Vornamens B. steht weiter nicht entgegen, daß die Bezeichnung "B." als Kurzform oder Ableitung von B.chen und Bube eigentlich eine allgemeine Personenbezeichnung, wie Mann, Frau, Kind, Junge oder Mädchen, oder eine unpersönliche Anredeform darstellen kann. Die Antragsteller haben mit Recht darauf hingewiesen, daß sich die Bezeichnung "B.", jedenfalls im rheinischen Raum, aus diesen nur zur Bezeichnung, Kategorisierung und unpersönlicher Anrede dienenden Worten heraushebt und einen eigenständigen Charakter als Name gewonnen hat. Vielfach ist der richtige Vorname des (Spitz-)Namensträgers "B." weniger nahestehenden Personen überhaupt nicht bekannt, so daß die eigentliche kategorisiernde Bedeutung des Wortes "B." hier hinter der Namensfunktion zurücktritt. Die Eignung der Bezeichnung "B." als individuelle Kenn-zeichnung ist damit ebenfalls gegeben.
Schließlich werden mit der Wahl des Vornamens B. bedenkenfrei auch die bei der Namensgebung geltenden oben dargelegten sonstigen Grenzen nicht überschritten.
Da der Sachverhalt keiner weiteren Aufklärung mehr bedarf, ist der Senat in der Lage, unter Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse in der Sache selbst zu entscheiden und den Standesbeamten anzuweisen, die Namen B.B. für das betroffene Kind in das Geburtenbuch einzutragen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt (§§ 127 Abs. 2, 131 Abs. 1 Satz 2 KostO; § 13 a Abs. 1 FGG).
Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren: 3.000 DM