Weitere Beschwerde des Verfahrenspflegers zur Staatskassenentschädigung wegen Mittellosigkeit abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der ehemalige Verfahrenspfleger rügte die Ablehnung seiner Aufwendungsersatzforderung aus der Staatskasse. Zentral war die Frage, ob die Betreute mittellos war; das OLG bestätigt die Ablehnung, weil zum Todeszeitpunkt mindestens 5.469,10 DM verfügbar waren. Bei Tod ist für die Mittellosigkeit auf den Todeszeitpunkt abzustellen; ein Schonvermögen der Erben nach BSHG kommt nicht in Betracht.
Ausgang: Weitere Beschwerde des Verfahrenspflegers wegen Ablehnung der Staatskassenentschädigung als unbegründet abgewiesen (zurückgewiesen).
Abstrakte Rechtssätze
Die weitere Beschwerde des Verfahrenspflegers gegen die grundsätzliche Verweigerung einer Entschädigung aus der Staatskasse wegen Mittellosigkeit ist zulässig; die Vorschriften des ZSEG finden nur bei Anfechtung der Höhe der Vergütungsfestsetzung entsprechende Anwendung.
Für die Beurteilung der Mittellosigkeit ist regelmäßig auf den Zeitpunkt der Entscheidung der letzten Tatsacheninstanz abzustellen; ist der Betroffene bereits verstorben, ist auf den Zeitpunkt des Todes abzustellen.
Ein Anspruch auf Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers gegen den Betreuten ist unmittelbar gegen den Betreuten bzw. dessen Erben geltend zu machen; das Amtsgericht darf einen solchen Anspruch nicht als Aufwendungsersatzfestsetzung gegen den Betreuten verfügen.
Der Aufwendungsersatzanspruch des Verfahrenspflegers gilt als Nachlassverbindlichkeit gemäß § 1967 Abs. 2 BGB; für dessen Befriedigung ist das Vermögen zum Zeitpunkt des Erbfalls maßgeblich, wodurch vorhandenes Nachlassvermögen vorrangig herangezogen wird.
Den Erben steht kein Schonvermögen zu, das dem Betreuten nach den Regelungen des BSHG zu belassen gewesen wäre; eine Entlastung des Nachlasses zu Lasten der Allgemeinheit ist nicht geboten.
Leitsatz
Mittellosigkeit des Betreuten
BGB §§ 1835 Abs. 4, 1915 Abs. 1 Begehren der Betreuer oder der Verfahrenspfleger Ersatz ihrer Auswendungen aus der Staatskasse, so ist für die Beurteilung der Mittellosigkeit des Betreuten regelmäßig auf den Zeitpunkt der Entscheidung der letzten Tatsacheninstanz abzustellen. Ist der Betroffene indes bereits verstorben, so beurteilt sich die Frage der Mittellosigkeit nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Todes. Den Erben ist in diesem Zusammenhang kein "Schonvermögen", das dem Betreuten nach den Regelungen des BSHG zu belassen gewesen wäre, zuzugestehen.
16 Wx 37/98 6 T 559/97 LG Köln 15 XVII N 33 AG Leverkusen
B e s c h l u s s
In der Betreuungssache
betreffend pp.
an der beteiligt sind: pp.
hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Becker und Dr. Ahn-Roth
am 22. April 1998
b e s c h l o s s e n :
Die weitere Beschwerde des Antragstellers vom 30.1. 1998 gegen den Beschluß der 6. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 15. Dezember 1997 - 6 T 559/97 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Rubrum
G r ü n d e Die weitere Beschwerde des ehemaligen Verfahrenspflegers ist zulässig, §§ 19, 20, 27 Abs. 1, 29 FGG. Insbesondere steht der Zulässigkeit nicht § 16 Abs. 2 ZSEG iVm § 1835 Abs. 4 BGB entgegen, da die weitere Beschwerde sich gegen die grundsätzliche Verweigerung einer Entschädigung aus der Staatskasse wegen Mittellosigkeit richtet, hingegen nicht die Höhe der Vergütungsfestsetzung angreift. Nur für den letzteren Fall finden die Vorschriften des ZSEG entsprechende Anwendung (so die inzwischen einhellige Rechtsprechung der Obergerichte, z.B. Senat v. 15.7. 1996 - 16 WX 162/96; OLG Frankfurt FAmRZ 96, 81; OLG Köln FamRZ 94, 1334; BayObLGZ 1995, 212).
In der Sache bleibt das Rechtsmittel, das der Beschwerdeführer nicht weiter begründet hat, ohne Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung haben Amtsgericht und Beschwerdegericht eine Festsetzung der Aufwendungen des Verfahrenspflegers gegen die Staatskasse gem. §§ 1835 Abs. 4, 1915 Abs. 1 BGB abgelehnt, da die Betroffene im Zeitpunkt ihres Todes nicht mittellos war. Die vom Landgericht durchgeführte Abänderung des amtsgerichtlichen Beschlusses erfolgte ebenfalls zu Recht, da das Amtsgericht einen Aufwendungsersatzanspruch gem. § 1835 Abs. 3 BGB gegenüber dem Betreuten oder seinen Erben nicht festsetzen darf; vielmehr ist dieser Anspruch unmittelbar gegen den Betreuten zu richten und ggfs.vor dem Prozeßgericht geltend zu machen, worauf das Beschwerdegericht bereits hingewiesen hat.
Für die Frage der Mittellosigkeit ist im Regelfall auf den Zeitpunkt der Entscheidung der letzten Tatsacheninstanz abzustellen, § 23 FGG ( vgl. BayObLG v. 23.11.1995,FamRZ 96, 372 m.w.N., Keidel/Kuntze, FGG, 13. Aufl., § 23, Rz 2; Senat v. 15.7.1996 - 16 Wx 162/96 ). Ist der Betroffene indes bereits verstorben wie im vorliegenden Fall, so beurteilt sich die Frage der Mittellosigkeit nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Todes ( BayObLG a.a.O.). Soweit die Entscheidung des Senats v. 15.7.1996 - 16 Wx 162/96 - eine abweichende Ansicht erkennen läßt, wird daran nicht festgehalten. Zur Begründung wird in der Rechtsprechung (BayObLG, a.a.O.) zutreffend darauf hingewiesen, daß dem Vormund /Pfleger im Falle des Todes des Mündels/Betreuten ein Anspruch auf Aufwendungsersatz gegenüber den Erben gem. §§ 1922,1967 BGB zusteht. Der Aufwendungsersatzanspruch stellt als eine vom Erblasser herrührende Schuld gem. § 1967 Abs. 2 BGB eine Nachlaßverbindlichkeit im Sinne des § 1967 Abs. 1 BGB dar. Entscheidend ist deshalb der Umfang des Vermögens zum Zeitpunkt des Erbfalls. Wie das Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat , war die Betreute im Zeitpunkt ihres Todes nicht mittellos. Hierzu wird auf die Darstellung in der Beschwerdeentscheidung Bezug genommen, wonach mindestens noch 5.469,10 DM verfügbares Vermögen vorhanden war. Die Betreute selbst wäre bei einem solchen Vermögensstand zwar in Anbetracht der Regelungen des BSHG als mittellos anzusehen. Dieses Schutzes durch Belassung eines Schonvermögens, der dem Betreuten für Notfälle gewährt werden soll, bedürfen indes nicht seine Erben. Andernfalls würde der Nachlaß auf Kosten der Allgemeinheit entlastet, ohne daß ein sachlicher Grund erkennbar wäre ( vgl. BayObLG, FamRZ 96, 373 m.w.N. ). Ebensowenig kommt die Regelung der §§ 92 c Abs. 3 Nr.1 iVm 81 Abs. 1 BSHG zugunsten des Nachlasses zur Anwendung, da es sich hierbei um eine Spezialvorschrift des Sozialhilferechts handelt.
Das vorhandene Vermögen reicht somit aus, um den Aufwendungsersatzanspruch des Verfahrenspflegers, den dieser mit 980,44 DM beziffert, zu befriedigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 13a Abs. 1 S. 2 FGG.
Beschwerdewert: 980,44 DM
Dr. Schuschke Becker Dr. Ahn-Roth