Rechtsbeschwerde wegen Stimmabgabe in Eigentümerversammlung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die sofortige weitere Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts zur Ungültigkeit einer Stimmenabgabe in der Eigentümerversammlung wird zurückgewiesen. Streitgegenstand war die Frage der Wirksamkeit einer Bevollmächtigung zur Stimmabgabe nach der Teilungserklärung. Das OLG bestätigt, dass keine schriftliche Vollmacht vorlag und weder stillschweigende Bevollmächtigung noch nachträgliche Genehmigung festgestellt werden können. Die Kostenentscheidung erfolgt nach §47 WEG.
Ausgang: Sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Landgerichtsbeschluss wird zurückgewiesen; Kosten trägt der Beteiligte zu 2).
Abstrakte Rechtssätze
Die Wirksamkeit einer Stimmabgabe in einer Eigentümerversammlung richtet sich nach den Formvorschriften der Teilungserklärung; eine schriftliche, ausdrückliche Vollmacht ist zu verlangen, sofern die Teilungserklärung dies vorsieht.
Eine stillschweigende Bevollmächtigung oder nachträgliche Genehmigung einer Stimme ist nur anzunehmen, wenn konkrete tatsächliche Anhaltspunkte oder ausdrückliche Erklärungen vorliegen, die ein entsprechendes Einverständnis belegen.
Bei engen oder umstrittenen Abstimmungsergebnissen ist das Verlangen des Nachweises einer schriftlichen Vollmacht zur Überprüfung der Stimmen zulässig und nicht treuwidrig.
Neues tatsächliches Vorbringen im Rechtsbeschwerdeverfahren bleibt unbeachtlich, wenn es nicht hinreichend substantiiert und konkretisiert wird.
Die Kostenentscheidung in Rechtsbeschwerden nach dem WEG richtet sich nach §47 WEG; die unterliegende Partei trägt die Gerichtskosten, sonstige außergerichtliche Kosten werden regelmäßig nicht erstattet.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 2 T 37/04
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 08.02.2006 - 2 T 37/04 - wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Beteiligte zu 2). Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten erfolgt nicht.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt: 24.960,- EUR
Gründe
Die formell nicht zu beanstandende sofortige weitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Begründung des Landgerichts ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Entscheidung des Landgerichts, dass die in der Eigentümerversammlung vom 21.10.2002 unter TOP 3 vorgesehene Bestellung eines neuen Verwalters ergebnislos blieb, weil in der Abstimmung keiner der beiden Kandidaten die erforderliche Mehrheit erhielt, ist ohne Rechtsfehler. Die detaillierte Darstellung des Abstimmungsergebnisses ist zutreffend. Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese Ausführungen.
Entgegen der Ansicht des Rechtsbeschwerdeführers ist für die damaligen Wohnungseigentümer der Wohnung 32, den Eheleuten B, keine gültige Stimme abgegeben worden. Eine Bevollmächtigung der Rechtsanwältin D durch die damalige Miteigentümerin, die inzwischen geschiedene Ehefrau N B, liegt nicht vor.
Von einer ausdrücklichen Vollmachtserteilung, verbunden mit der Ausstellung einer schriftlichen Vollmacht, wie sie § 15 Abs. 5 der Teilungserklärung vorsieht, kann auch nicht ausnahmsweise abgesehen werden. Den vom Rechtsbeschwerdeführer hierzu zitierten Fällen liegen jeweils andere Sachverhalte zugrunde, so dass ein die Entscheidung des Landgerichts bestätigender Beschluss des Senats sich nicht dazu in Widerspruch setzt.
Im vorliegenden Fall hat weder der Beteiligte zu 2) Umstände vorgebracht, aus denen sich ein zumindest stillschweigend erklärtes Einverständnis der Miteigentümerin mit dem Abstimmungsverhalten ihres Ehemanns herleiten läßt, noch ergeben sich entsprechende Anhaltspunkte aus den Akten. In den Akten befinden sich keinerlei sonstige Hinweise zu einem möglichen Abstimmungsverhalten dieser Miteigentümerin. Die Betreuerin des geschiedenen Ehemanns C B, Rechtsanwältin D, hat lediglich namens des Betreuten eine an den Miteigentümer A erteilte Vollmacht in Schriftform vorgelegt. Angaben zu der Miteigentümerin enthält auch ihr Vorbringen nicht.
Demnach fehlen im vorliegenden Fall jegliche tatsächliche Anhaltspunkte, die für eine stillschweigende Bevollmächtigung A oder eine nachträgliche Genehmigung dieser Stimmabgabe durch die Miteigentümerin sprechen könnten. In dem der Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 19.04.2005 (NZM 2005,414 = WuM 2005, 416) zugrunde liegenden Fall hatte der Ehepartner, dessen Unterschrift auf der schriftlichen Bevollmächtigung fehlte, "eindeutig erklärt", dass er mit der Bevollmächtigung, die die Ehefrau schriftlich erteilt hatte, "ausdrücklich einverstanden" war. Eine solche Bevollmächtigung des einen Ehepartners durch den anderen zur Erteilung einer Vollmacht an einen Dritten läßt sich im Verhältnis der Eheleute B nicht feststellen. Demnach kommt in Hinblick auf diese Entscheidung eine Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG, wie sie vom Beschwerdeführer beantragt wird, nicht in Betracht.
Der weitere Hinweis des Beschwerdeführers auf eine entsprechende Praxis der Eigentümergemeinschaft bei Versammlungen in der Vergangenheit geht ebenfalls fehl. Die vorliegende Bevollmächtigung A vom 21.10.2002 erfolgte ausdrücklich nur für C B. Dafür, dass Rechtsanwältin D dies in der Vergangenheit anders abgewickelt haben könnte, sieht der Senat keinerlei Hinweise. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Miteigentümerin N B jemals etwaige frühere Bevollmächtigungen anderer Eigentümer durch die Betreuerin - sofern sie überhaupt vorgelegen haben sollten - stillschweigend gebilligt oder nachträglich genehmigt hätte.
Es ist auch nicht treuwidrig, wenn der Nachweis der schriftlichen Bevollmächtigung zur Überprüfung des Abstimmungsergebnisses verlangt wird. Vielmehr entspricht dieses Verlangen der Regelung in der Teilungserklärung. Das - im Rechtsbeschwerdeverfahren regelmäßig unbeachtliche - neue tatsächliche Vorbringen des Rechtsbeschwerdeführers zu entsprechenden früheren Abläufen ist darüber hinaus nicht hinreichend substantiiert. Es läßt konkrete Angaben zu früheren Vollmachtserteilungen und Abstimmungen vermissen. Im Übrigen verlangt die hier in Frage stehende Abstimmung wegen der kontroversen Stimmung in der Eigentümergemeinschaft und des engen Abstimmungsergebnisses, bei dem es auf jede Stimme ankam, eine genaue Überprüfung jeder abgegebenen Stimme. Bei weniger zugespitzten Abstimmungsergebnissen mag u. U. die Gültigkeit einer einzelnen Stimme offen geblieben sein. Die hierzu in der Rechtsbeschwerde erwähnten Entscheidungen (Senat vom 17.12.1004, NJW 2005, 908; OLG Hamm, NJW-RR,1997,846 und OLG Düsseldorf, NZM 1999, 271) betreffen andere Sachverhalte, die aufgrund ihrer jeweiligen Ausnahmesituation unter Umständen eine Abweichung von Teilungserklärungsregelungen rechtfertigen können. Eine solche Ausnahmekonstellation liegt hier nicht vor.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 47 WEG. Im Übrigen besteht keine Veranlassung, von dem in § 47 WEG bestimmten Kostengrundsatz abzuweichen, wonach die Verfahrensbeteiligten die ihnen entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen haben.
Der Geschäftswert für die Rechtsbeschwerde wird gemäß § 48 Abs. 3 WEG festgesetzt und entspricht der nicht angegriffenen Wertfestsetzung des Landgerichts.