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Oberlandesgericht Köln·16 Wx 335/97·11.01.1998

Beschwerde gegen Bestätigung von Abschiebehaft zurückgewiesen

Öffentliches RechtAusländerrechtAbschiebungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene legte sofortige weitere Beschwerde gegen die Bestätigung einer Abschiebehaftanordnung ein. Streitpunkt war, ob das Landgericht den Betroffenen nochmals persönlich anhören musste und ob die Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 Nr. 5 AuslG vorlagen. Das OLG hält eine erneute Anhörung für entbehrlich, weil keine sachdienlichen Angaben zu erwarten waren, und bestätigt, dass wegen der feststehenden Umstände Abschiebehaft gerechtfertigt ist.

Ausgang: Sofortige weitere Beschwerde gegen die Bestätigung der Abschiebehaft als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine erneute persönliche Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren ist entbehrlich, wenn keinerlei Anhaltspunkte bestehen, dass von ihm weitere sachdienliche Angaben zu erwarten sind.

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Die Amtsaufklärungspflicht des Tatrichters findet ihre Grenze dort, wo der Betroffene durch fehlende Mitwirkung seinerseits nichts zur Erhellung des Sachverhalts beiträgt.

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Die Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 Nr. 5 AuslG sind bei einem Ausländer erfüllt, der seit längerer Zeit unbekannten Aufenthalts ist, erfolglos Asylverfahren betrieben hat, mittellos und ohne Ausweispapiere ist, sodass die Gefahr des Untertauchens besteht.

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Unsubstantiierte pauschale Angaben, der Betroffene sei nach Ablehnung des Asylantrags ausgereist, können als unbeachtliche Schutzbehauptungen gewürdigt werden.

Relevante Normen
§ 3 Satz 2, 7 Abs. 1 FEVG§ 103 Abs. 2 AuslG§ 7 FEVG§ 57 Abs. 2 Nr. 5 AuslG§ 14, 15 FEVG

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 1 T 490/97

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluß der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 26.11.1997 - 1 T 490/97 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

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Die nach §§ 3 Satz 2, 7 Abs. 1 FEVG, 103 Abs. 2 AuslG, 27,

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29 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Anordnung von Abschiebehaft zu Recht bestätigt.

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Dem Landgericht ist kein Verfahrensfehler unterlaufen, als es im Beschwerdeverfahren von einer erneuten persönlichen Anhörung des Betroffenen abgesehen hat. Hierbei kann offen bleiben, ob eine solche Anhörung im Regelfall stattzufinden hat, wozu

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§ 7 FEVG keine ausdrückliche Regelung enthält. Jedenfalls ist eine erneute Anhörung dann entbehrlich, wenn keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, daß von dem Betroffenen weitere sachdienliche Angaben zu erwarten sind. So lag der Fall hier; denn der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hatte das Rechtsmittel nicht begründet und damit vom weiteren Tatsachenvortrag abgesehen. Er hat im übrigen bis heute nicht dargelegt, welche tatsächlichen Angaben er dem Landgericht unterbreitet hätte, wenn er persönlich angehört worden wäre. Die Amtsaufklärungspflicht des Tatrichters findet dort ihre Grenze, wo der Betroffene durch fehlende Mitwirkung am Verfahren seinerseits nichts zur Erhellung des Sachverhalts beiträgt.

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Aufgrund der feststehenden Tatsachen hat das Landgericht die Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 Nr. 5 AuslG zu Recht bejaht. Bei einem Ausländer, der wie der Betroffene seit über 2 1/2 Jahren unbekannten Aufenthalts ist und zufällig von der Polizei aufgegriffen wird, nachdem er ein Asylverfahren und ein Folgeverfahren erfolglos betrieben hat, der zudem mittellos und nicht im Besitz von Ausweispapieren ist, kann ohne weiteres da

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von ausgegangen werden, daß er sich einer Abschiebung durch weiteres Untertauchen entziehen wird. Dieser Verdacht wird durch die pauschale Angabe des Betroffenen, nach Ablehnung seines Asylantrags ausgereist zu sein, nicht erschüttert. Eine

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solche unsubstantiierte Einlassung hat das Landgericht zu Recht als unbeachtliche Schutzbehauptung gewürdigt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 14, 15 FEVG.