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Oberlandesgericht Köln·16 Wx 32/07·12.06.2007

RVG-Vergütung für als Verfahrenspfleger bestellten Rechtsanwalt bestätigt

ZivilrechtFamilienrechtBetreuungs-/VormundschaftsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die sofortige weitere Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts Köln wird zurückgewiesen. Das OLG bestätigt, dass ein als Verfahrenspfleger bestellter Rechtsanwalt für anwaltsspezifische Tätigkeiten Vergütung nach dem RVG verlangen kann. Diese Auslegung stützt sich auf § 1 Abs. 2 S. 2 RVG i.V.m. § 1835 Abs. 3 BGB und die Rechtsprechung des BVerfG; das 2. BtÄndG ändert daran nichts.

Ausgang: Sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 4. wird zurückgewiesen; Bestätigung des RVG-Vergütungsanspruchs des als Verfahrenspfleger bestellten Rechtsanwalts.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird ein Rechtsanwalt als Verfahrenspfleger bestellt, kann er für anwaltsspezifische Tätigkeiten im Rahmen der Verfahrenspflegschaft Vergütung nach den Vorschriften des RVG verlangen.

2

Die Anspruchsgrundlage ergibt sich aus § 1 Abs. 2 S. 2 RVG in Verbindung mit § 1835 Abs. 3 BGB; die Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht ist hierfür maßgeblich.

3

Dienste, die zu den berufstypischen Aufgaben des Anwalts gehören und die ein Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einem Rechtsanwalt überlassen würde, sind nach RVG abrechenbar.

4

Das 2. Betreuungsgesetz (2. BtÄndG) hat an der grundsätzlichen Anwendung der vorgenannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts nichts geändert.

Relevante Normen
§ 67a Abs. 5 S. 2 FGG§ 56g Abs. 5 S. 2 FGG§ 546 ZPO§ 27 FGG§ RVG§ 1 Abs. 2 S. 2 RVG i. V. m. § 1835 Abs. 3 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 1 T 364/05

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 4. gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 28.12.2006 – 1 T 364/05 – wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Die sofortige weitere Beschwerde ist infolge ihrer Zulassung statthaft (§§ 67 a Abs. 5 S. 2, 56 g Abs. 5 S. 2 FGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt.

3

In der Sache hat sie keinen Erfolg.

4

Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand (§§ 546 ZPO, 27 FGG).

5

Die Vorinstanzen haben dem Beteiligten zu 3., der im vorliegenden Unterbringungsverfahren als Verfahrenspfleger "in Ausübung seines Berufes" bestellt worden ist, zu Recht die von ihm beantragte Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) zuerkannt.

6

Wird ein Rechtsanwalt als Verfahrenspfleger bestellt, kann er für anwaltspezifische Tätigkeiten, die er im Rahmen der Verfahrenspflegschaft entfaltet, eine Vergütung nach den Vorschriften des RVG verlangen. Dies folgt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus § 1 Abs. 2 S. 2 RVG i. V. m. § 1835 Abs. 3 BGB.

7

Die maßgeblichen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind am 07.06.2000 – 1 BvR 23/00 und 111/00 (FamRZ 2000, 1280) zu § 67 Abs.3 S.2 FGG a.F. ergangen. Das Bundesverfassungsgericht hat ausgeführt, dass trotz des Ausschlusses von § 1835 Abs. 3 BGB in § 67 Abs. 3 S. 2 FGG a. F. ein Rechtsanwalt Vergütung nach der seinerzeit geltenden Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (§ 1 Abs. 2 S. 2 BRAGO, jetzt § 1 Abs. 2 S. 2 RVG) für solche Tätigkeiten verlangen kann, bei denen ein Laie in gleicher Lage vernünftiger Weise einen Rechtsanwalt zuziehen würde. Das Bundesverfassungsgericht hat sich zur Begründung auf die Gesetzesmaterialien zum 1. Betreuungsrechtsänderungsgesetz (1. BtÄndG) zu § 1 Abs. 2 BRAGO berufen (BTDrucks 13/7158 Seite 41). Hiernach sollte § 1 Abs. 2 S. 2 BRAGO klarstellen, dass die Erbringung von Diensten des Anwalts, die zu seinem Beruf gehören und die er anlässlich einer Tätigkeit als Vormund, Betreuer, Pfleger oder Verfahrenspfleger etc. (zusätzlich) erbringt, nach BRAGO abgerechnet werden kann, wohingegen S. 1 der genannten Vorschrift sowie § 67 Abs. 3 S. 1 FGG a.F. verdeutlichten, dass die Führung einer Verfahrenspflegschaft allein nicht als Erbringung anwaltlicher Dienste in diesem Sinne angesehen werden kann. Nur bei diesem Verständnis vom Inhalt der Norm hat das Bundesverfassungsgericht § 67 Abs. 3 FGG a. F. (der § 67 a Abs. 1 n. F. entspricht) als mit der Verfassung im Einklang gesehen.

8

An der Grundlage dieser Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts hat sich durch das 2. BtÄndG nichts geändert. Für die Anwendbarkeit des § 1835 Abs. 3 BGB sind deshalb nach wie vor die hierzu ergangenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts heranzuziehen (vgl. Jansen-Sonnenfeld, FGG, 3. Aufl., § 67 a Rdn. 6; ).

9

Dass im vorliegenden Fall die Hinzuziehung eines anwaltlichen Verfahrenspflegers geboten war, hat das Landgericht ohne Rechtsfehler ausgeführt. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird zur Begründung insoweit auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung verwiesen.