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Oberlandesgericht Köln·16 Wx 312/97·02.12.1997

Abgabe der Betreuungssache bei Wohnsitzwechsel – Ausnahme zugunsten bisherigen Amtsgerichts

VerfahrensrechtZuständigkeit (FGG)BetreuungsverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Brühl beantragte die Abgabe einer bei ihm geführten Betreuungssache an das Amtsgericht Euskirchen, in dessen Bezirk der Betreute seit 1992 lebt; Betreuerin und Betreuter widersprachen. Das OLG Köln hält das Amtsgericht Brühl gemäß §§ 65a, 46 FGG weiterhin für zuständig. Zwar begründet ein Wohnsitzwechsel regelmäßig die Abgabe, doch kann eine Ausnahme erfolgen, wenn wesentliche Belange des Betreuers, die den Interessen des Betreuten nicht widersprechen, die Fortführung beim bisherigen Gericht erfordern. Hier überwog die wiederholte persönliche Vorsprache der Betreuerin und die zumutbare Entfernung.

Ausgang: Antrag auf Abgabe der Betreuungssache an das Amtsgericht Euskirchen abgewiesen; Zuständigkeit verbleibt beim Amtsgericht Brühl

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein dauerhafter Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des Betreuten begründet regelmäßig einen wichtigen Grund für die Abgabe der Betreuungssache an das Amtsgericht des neuen Aufenthaltsorts.

2

Von diesem Grundsatz ist eine Ausnahme zu machen, wenn wesentliche Belange des Betreuers, die den Interessen des Betreuten nicht widersprechen, die Fortführung der Betreuungssache beim bisherigen Gericht erforderlich machen.

3

Bei der Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts sind die praktischen Erreichbarkeitsinteressen des Betreuers zu berücksichtigen, insbesondere wenn er den Kontakt zum Gericht überwiegend durch persönliche Vorsprachen pflegte.

4

Die bloße Entfernung des neuen Aufenthaltsortes begründet nicht automatisch die Abgabe, wenn die Entfernung noch in einem vertretbaren Rahmen liegt und die Fortführung beim bisherigen Gericht dem Wohl des Betreuten nicht zuwiderläuft.

Relevante Normen
§ FGG § 65 a§ 65a FGG§ 46 Abs. 2 FGG

Leitsatz

Wechselt der Betroffene dauerhaft seinen Aufenthaltsort, so liegt regelmäßig ein wichtiger Grund vor, die Betreuungssache an das Amtsgericht des neuen Wohnortes des Betroffenen abzugeben. Von diesem Grundsatz ist aber dann eine Ausnahme zu machen, wenn wesentliche Belange des Betreuers, die den Interessen des Betreuten nicht widersprechen, dies erfordern. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Betreuer den Kontakt zum Amtsgericht bisher im wesentlichen durch persönliche mündliche Vorsprachen hielt und wenn das Amtsgericht für ihn nur mit Erschwernissen erreichbar ist.

Tenor

Das Amtsgericht Brühl ist zur Abgabe der Betreuungssache an das Amtsgericht Euskirchen nicht berechtigt.

Gründe

2

Das Amtsgericht Brühl will die bei ihm geführte Betreuungssache an das zur Übernahme bereite Amtsgericht Euskirchen abgeben, in dessen Bezirk der Betreute seit 1992 lebt. Der Betreute und seine Betreuerin haben der Abgabe der Sache widersprochen.

3

Der Senat ist gemäß §§ 65 a, 46 Abs. 2 FGG zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen. Zuständig bleibt das Amtsgericht Brühl. Zwar ist es in der Regel als ein wichtiger Grund für die Abgabe anzusehen, wenn sich der gewöhnliche Aufenthalt des Betroffenen geändert hat und die Aufgaben des Betreuers im wesentlichen am neuen Aufenthaltsort zu erfüllen sind. Dieser Regelung liegt der Gedanke zugrunde, daß es im allgemeinen besonders zweckmäßig ist, wenn das am Aufenthaltsort des Betreuten gelegene Amtsgericht die Betreuungssache führt, so daß diese Handhabung auch dem Wohl des Betroffenen am besten entspricht. Es gibt aber Ausnahmen von diesem Grundsatz. Ein solcher Ausnahmefall ist hier gegeben. Bei der Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts ist auch auf die Belange des Betreuers gebührend Rücksicht zu nehmen. Im vorliegenden Fall hat die Betreuerin, der auch die Vermögenssorge für den Betreuten obliegt, wiederholt beim Amtsgericht Brühl vorgesprochen, um anstehende Fragen zu besprechen und ihr Vorgehen gegenüber dem Landschaftsverband mit dem Amtsgericht abzustimmen. Da die Betreuerin in Brühl wohnt, ist es für sie bedeutend leichter, ihr Amt in der gewohnten Weise weiterzuführen, wenn das Amtsgericht Brühl zuständig bleibt. Dies kommt auch dem Betreuten mittelbar zugute. Dem Interesse der Betreuerin und des Betreuten an einer Fortführung des Verfahrens durch das Amtsgericht Brühl ist vorliegend der Vorrang einzuräumen, zumal auch die Entfernung des jetzigen Aufenthaltsorts des Betroffenen - Weilerswist - noch in einem vertretbaren Rahmen liegt.