Abgabe der Betreuung an örtlich zuständiges Amtsgericht bei Wohnsitzverlegung
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Köln beabsichtigte, die bei ihm geführte Betreuung an das Amtsgericht Düren abzugeben, weil die Betroffene nun dauerhaft im Bezirk des AG Düren lebt. Der Betreuer widersprach mit Verweis auf mangelnde Verständigung und laufende Herrichtung eines Hauses zur Vermietung. Der Senat entschied, dass das AG Düren die Betreuung übernimmt, weil die Aufenthaltsverlegung und dortige Erledigung wesentlicher Betreuungsaufgaben einen wichtigen Grund i.S.v. §65a FGG darstellen und das Wohl der Betroffenen eine aufenthaltsnahe Verfahrensführung gebietet.
Ausgang: Abgabe der Betreuung an das Amtsgericht Düren stattgegeben; AG Düren für weitere Führung zuständig
Abstrakte Rechtssätze
Die Abgabe der Führung eines Betreuungsverfahrens an ein anderes Gericht setzt einen wichtigen Grund voraus; regelmäßig ist ein solcher anzunehmen, wenn der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt in den Bezirk des anderen Gerichts verlegt und der Betreuer dort seine wesentlichen Aufgaben erfüllt (§ 65a FGG).
Bei der Zuordnung der Zuständigkeit ist das Wohl des Betroffenen und § 1901 Abs. 1 BGB maßgeblich; eine aufenthaltsnahe Verfahrensführung ist insbesondere wegen persönlicher Anhörungen und potenziell freiheitsentziehender Maßnahmen zweckmäßig und belastungsarm.
Ein Widerspruch des Betreuers gegen die Abgabe begründet nicht allein die Unzulässigkeit der Abgabe; die Vorlage an die nächsthöhere Instanz ist statthaft, wenn die Zustimmung des Betreuers fehlt (§§ 65a, 46 FGG).
Offene Fragen zur Vermögenssorge (z. B. Herrichtung eines Hauses zur Vermietung) stehen einer Zuständigkeitsverlagerung des Vormundschaftsgerichts grundsätzlich nicht entgegen; sie können allenfalls den Wechsel des Betreuers für den Aufgabenkreis Vermögenssorge betreffen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Köln, 52 XVII U 244/99
Tenor
Das Amtsgericht Düren ist für die weitere Führung der Betreuung zuständig.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Köln will die bei ihm geführte Betreuungssache an das Amtsgericht Düren abgeben, weil die Betroffene inzwischen im H.-K.-Seniorenzentrum in D. wohnt. Das Amtsgericht Düren ist übernahmebereit. Der Betreuer hat der beabsichtigten Abgabe widersprochen, weil mit der Betroffenen keine Verständigung und damit auch keine richterliche Anhörung mehr möglich sei und ein Hausgrundstück der Betroffenen derzeit für eine vollständige Vermietung hergerichtet werde. Daraufhin hat das Amtsgericht Köln die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Vorlage ist gemäß §§ 65 a Abs. 1 Satz 1, 46 Abs. 2 Satz 1 FGG statthaft. Die Vorlagevoraussetzungen sind gegeben, da der Betreuer seine Zustimmung zur Abgabe verweigert hat.
Das Amtsgericht Düren hat gemäß §§ 65 a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2, 46 Abs. 1 Satz 1 FGG das Betreuungsverfahren zu übernehmen.
Die Führung des Betreuungsverfahrens kann an ein anderes Gericht abgegeben werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund besteht. der gemäß § 65 a Abs. 1 Satz 2 FGG regelmäßig dann anzunehmen ist, wenn der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt in den Bezirk eines anderen Gerichts verlegt hat und der Betreuer dort seine wesentlichen Aufgaben erfüllt. Es erscheint nämlich zweckmäßig und entspricht insbesondere dem Wohl des Betroffenen, wenn das Betreuungsverfahren durch das für den Aufenthalt des Betroffenen örtlich zuständige Gericht geführt wird. Die gemäß § 1901 Abs. 1 BGB maßgeblichen Interessen des Betreuten gebieten eine aufenthaltsnahe, möglichst wenig belastende und auch kostengünstige Erledigung der Maßnahmen durch das örtlich zuständige Gericht. Das gilt insbesondere für die persönlichen Anhörungen des Betroffenen.
Die Betroffene hat im vorliegenden Fall ihren dauernden Aufenthalt im Bezirk des Amtsgerichts Düren. Dort sind auch die wesentlichen Aufgaben des Betreuers zu erledigen, jedenfalls was die bei dem Gesundheitszustand der Betroffenen besonders bedeutsamen Wirkungskreise der Aufenthaltsbestimmung und Sorge für die Gesundheit anbelangt. Auch hat sich bereits jetzt die Notwendigkeit der Genehmigung freiheitsentziehender Maßnahmen ergeben, zu denen es geboten ist, dass der mit der Sache befasste Vormundschaftsrichter sich ein Bild von der Betroffenen macht und nicht lediglich eine - auch verfahrensmäßig umständliche - Anhörung im Wege der Rechtshilfe erfolgt. Dass entgegen der Darstellung des Beteiligten zu 2. durchaus noch ein Gespräch mit der Betroffenen möglich ist, zeigt das Protokoll ihrer Anhörung vom 22.12.2000.
Die noch nicht abgeschlossene Herrichtung des Hauses der Betroffenen für eine vollständige Vermietung stände - was aber vorliegend nicht zu entscheiden ist - derzeit allenfalls einem Betreuerwechsel bezüglich des Aufgabenkreises Vermögenssorge entgegen, nicht aber einem Wechsel in der Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts, zumal bereits in der Vergangenheit die insoweit anstehenden Fragen nur telefonisch oder schriftlich mit dem Gericht abgeklärt worden sind.