Adoption: Ersetzung der Einwilligung bei Gleichgültigkeit nur nach Belehrung (§ 1748 Abs. 2 BGB)
KI-Zusammenfassung
Das Jugendamt als Amtsvormund legte sofortige weitere Beschwerde gegen die Aufhebung einer erstinstanzlichen Ersetzung der väterlichen Einwilligung in eine Adoption ein. Streitpunkt war, ob die Voraussetzungen des § 1748 BGB (grobe Pflichtverletzung bzw. Gleichgültigkeit) vorlagen. Das OLG wies die Beschwerde zurück, weil weder ein besonders schwerer noch ein anhaltend grober Pflichtenverstoß festgestellt war. Eine Ersetzung allein wegen Gleichgültigkeit scheiterte zudem daran, dass die nach § 1748 Abs. 2 BGB erforderliche Belehrung/Beratung durch das Jugendamt und der Fristablauf nicht festgestellt und nicht einmal behauptet waren.
Ausgang: Sofortige weitere Beschwerde des Amtsvormunds gegen die Ablehnung der Einwilligungsersetzung erfolglos zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine sofortige weitere Beschwerde nach § 29 Abs. 2 FGG ist statthaft, wenn in erster Instanz eine zur Adoption erforderliche Einwilligung ersetzt wurde und gegen die Entscheidung nur die sofortige Beschwerde eröffnet ist.
Ein Amtsvormund ist im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit befugt, für das minderjährige Kind Rechtsmittel einzulegen; ein eigenes Beschwerderecht der Behörde besteht insoweit nicht.
Ein besonders schwerer Pflichtenverstoß i.S.d. § 1748 Abs. 1 Satz 2 BGB setzt ein Fehlverhalten von außergewöhnlichem Gewicht voraus, das einem kriminellen Vergehen gleichkommt.
Der Begriff der anhaltend groben Pflichtverletzung i.S.d. § 1748 Abs. 1 Satz 1 BGB ist im Lichte von Art. 6 GG restriktiv auszulegen und erfasst nur Fälle besonders schwerwiegenden, vollständigen elterlichen Versagens.
Wird die Ersetzung der Einwilligung allein auf Gleichgültigkeit gestützt, die nicht zugleich eine anhaltend grobe Pflichtverletzung darstellt, setzt § 1748 Abs. 2 BGB eine vorherige Belehrung und Beratung durch das Jugendamt sowie den Ablauf von mindestens drei Monaten seit der Belehrung voraus.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 1 T 118/81
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde des Jugendamts der Stadt Aachen als Vor-mund der Betroffenen vom 19.3.1982 gegen den Beschluß des Landgerichts Köln vom 2.3.1982 - 1 T 118/81 - wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Gründe
I.
Die Betroffene wurde als jüngstes Kind der Beteiligten zu 3) und 4), der Eheleute X. geboren. Sie und ihre Geschwister sind weitgehend in Kinderheimen aufgewachsen.
Bereits seit 1967 war die Familie X. dem zuständigen Stadtjugendamt B. wegen massiver häuslicher Probleme aufgefallen. Im Hinblick darauf ist den Beteiligten zu 3) und mit Beschluß des Vormundschaftsgerichts Aachen vom 26.11.1971 - W VIII 5087 - für die beiden älteren Geschwister der Betroffenen das Aufenthaltsbestimmungsrecht gemäß § 1666 Abs. 1 BGB vorläufig entzogen und dem Stadtjugendamt B. als Pfleger übertragen worden. In der nachfolgenden Zeit haben die Beteiligten
zu 3) und 4) mehrfach versucht, eine Aufhebung dieser Entscheidung zu erreichen; ihre diesbezüglichen Anträge sind jedoch mit der Begründung abgelehnt worden, daß eine Rückkehr der Kinder in die weiter bestehenden schlechten Häuslichen Verhältnisse nicht verantwortet werden könne.
Die Ehe der Beteiligten zu 3) und 4) wurde im Jahre 1976 aus ihrem beiderseitigen Verschulden geschieden. Im Anschluß daran ist die "elterliche Gewalt" über sämtliche Kinder, auch über die Betroffene, dem Stadtjugendamt B. als Vormund durch
Beschluß des Amtsgerichts Aachen vom 13.4.1976 - W VIII 5087 - übertragen worden. Eine später von den Beteiligten zu 3) und 4) beantragte Abänderung dieser Entscheidung wurde ihnen mit der Begründung verweigert, daß sie nicht in der Lage seien, ihre Kinder selbst zu erziehen.
Im Jahre 1979 kam die Betroffene zu Pflegeeltern, den Beteiligten zu 5). Diese haben haben am 17.4.1980 beim zuständigen Vormundschaftsgericht Y. beantragt, die
Adoption der Betroffenen durch sie auszusprechen. Die Beteiligten zu 3) und 4) haben dazu ihre Zustimmung ohne nähere Begründung verweigert. Das Vormundschaftsgericht Y.hat daraufhin die Einwilligung beider Kindeseltern, der Beteiligten zu 3) und 4), zu der Adoption der Betroffenen mit Beschluß vom 15.4.1981 - 6 XVI 4/80 - vormundschaftsgerichtlich ersetzt. In der Begründung dieses Beschlusses heißt
es u. a.: Die Kindeseltern hätten sich kaum um das Wohl der Betroffenen gekümmert, so daß die Voraussetzungen für eine Ersetzung der Einwilligung in eine Adoption gemäß § 1748 Abs.1 2. Alternative gegeben seien. Durch ein Unterbleiben der beabsichtigten Adoption würde der Betroffenen ein unverhältnismäßiger Nachteil entstehen. Wegen der weiteren Begründung wird auf den vorgenannten Beschluß (Bl. 35, 36 d. A.) Bezug genommen.
Gegen diese, den Beteiligten zu 3) und 4) jeweils am 29.4.1981 zugestellte Entscheidung hat der Beteiligte zu 3) am 4.5.1981 Beschwerde eingelegt. Diesem Rechtsmittel hat sich die Beteiligte zu 4) am 20.11.1981 angeschlossen. Das Landgericht hat dieses Rechtsmittel der Beteiligten zu 4) mit Beschluß vom 2.3.1982 - 1 T 118/81 - aus Fristgründen als unzulässig verworfen, auf die Beschwerde des Beteiligten zu 3) dagegen den Beschluß des Amtsgerichts Wipperfürth vom 15.4.1981 - 6 XVI 4/80 - aufgehoben. In den Gründen hat das Landgericht sowohl
eine besonders schwere als auch eine anhaltend grobe Pflichtverletzung des Beteiligten zu 3) im Sinne des § 1748 Abs. 1 Satz 2 und Satz 1 BGB verneint. Hinsichtlich des vom Amtsgericht herangezogenen Gesichtspunktes der Gleichgültigkeit des Beteiligten zu 3) gegenüber der Betroffenen hat das Landgericht ausgeführt, daß bei Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten nicht mit der nötigen Sicherheit festgestellt werden könne, daß die von ihm geäusserte gefühlsmässige Bindung zur Betroffenen ein reines Lippenbekenntnis sei.
Gegen diesen Beschluß, der dem Stadtjugendamt B. als Vormund der Betroffenen nicht förmlich zugestellt worden ist, richtet sich seine am 20.3.1982 beim Landgericht eingegangene weitere Beschwerde. Hierin rügt er vor allem, daß das Landgericht zu Unrecht eine anhaltende Pflichtverletzung und Vernachlässigung seitens des Beteiligten zu 3) verneint habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf BI. 85 - 88 d. A. verwiesen.
Hinsichtlich des Sach- und Verfahrensstandes im übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig. Statthaft war bei der hier gegebenen Sachlage gemäß § 29 Abs. 2 FGG die befristete "sofortige" weitere Beschwerde, weil durch die erstinstanzliche Entscheidung die zur Adoption notwendige Einwilligung des Beteiligten ersetzt wurde und hiergegen nach §§ 53 Abs.1 Satz 2, 53 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 60 Abs. 1 Nr. 6 FGG nur die sofortige Beschwerde gegeben war (vgl. Keidel-Winkler, FGG, 10. Aufl. § 53 Rdz. 6).
Da die Rechtsmittelfrist mangels einer förmlichen Zustellung des angefochtenen Beschlusses nicht in Lauf gesetzt wurde, ist das Rechtsmittel rechtzeitig eingegangen. Es wahrt auch die vorgeschriebene Form; denn das Jugendamt der Stadt B.- eine Behörde im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 3 FGG – ist als Amtsvormund befugt, die sofortige Beschwerde namens des Mündels durch den mit der Wahrnehmung der vormundschaftsgerichtlichen Obliegenheiten betrauten Beamten ohne Zuziehung
eines Rechtsanwaltes einzulegen (vgl. KG FamRZ 1966, 375).
Zur Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde berechtigt ist das Jugendamt nicht im eigenen Namen, sondern nur namens des von ihm vertretenen Kindes. Kraft eigenen Rechts hätte es deswegen kein Beschwerderecht, weil diese Befugnis, soweit eine Verfügung nur auf Antrag erlassen werden darf und der Antrag - wie hier in 2. Instanz - zurückgewiesen worden ist, gemäß § 20 Abs. 2 FGG nur dem Antragsteller zusteht, hier also gemäß § 1748 Abs. 1 Satz 1 BGB dem Kind selbst. Da die
Betroffene indessen das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann der Vormund das Beschwerderecht für sie ausüben (§ 59 Abs. 3 FGG). Daß die sofortige weitere Beschwerde im vorliegenden Falle namens des Kindes eingelegt sein soll, ist zwar nicht ausdrücklich erklärt worden, kann aber nach den gesamten Umständen angenommen werden.
Das somit zulässige Rechtsmittel bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.
Zwar mag der angefochtene Beschluß nicht rechtsfehlerfrei zustande gekommen sein; denn möglicherweise hat das Landgericht seine Aufklärungspflicht gemäß § 12 FGG verletzt, da es weder das Kind angehört noch ein jugendpsychologisches
Gutachten eingeholt hat, um so alle Ermittlungsmöglichkeiten hinsichtlich der Feststellung der Gleichgültigkeit des Beteiligten zu 4) gegenüber der Betroffenen auszuschöpfen. Doch stellt sich die Entscheidung des Landgerichts selbst aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig dar (§ 27 FGG in Verbindung mit § 563 ZPO). Denn das Landgericht hat insgesamt rechtsfehlerfrei die Voraussetzungen des § 1748 BGB verneint.
In der Sache selbst darf der Senat als Rechtsbeschwerdegericht die angefochtene Entscheidung nur darauf nachprüfen, ob sie auf einer Verletzung des Gesetzes beruht oder beruhen kann (§ 27 FGG); das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist (§ 550 ZPO); die Nachprüfung tatsächlicher Umstände ist grundsätzlich ausgeschlossen; nach § 561 ZPO sind für die Entscheidung im Rechtsbeschwerdeverfahren die in der angefochtenen Entscheidung festgestellten Tatsachen maßgebend (Keidel-Winkler, a.a.O., § 27 FGG Rdz. 42).
Die in diesem Rahmen vorgenommene Nachprüfung ergibt hinsichtlich der Rechtsanwendung des § 1748 BGB keinen Rechtsfehler der angefochtenen Entscheidung. Das Landgericht hat mit Recht ein grobes Fehlverhalten des Beteiligten zu 3) im Sinne dieser Bestimmung nicht angenommen.
Ein einmaliger, besonders schwerer Pflichtenverstoß des Beteiligten zu 3) gemäß § 1748 Abs. 1 Satz 2 BGB liegt schon deshalb nicht vor, weil hierfür nur ein Fehlverhalten von besonders schwerem Ausmaß in Betracht kommt, das einem kriminellen
Vergehen gleichkommt. Zu denken ist dabei insbesondere an die Gründe, die früher gemäß § 1676 BGB a. F. zur Verwirkung der elterlichen Gewalt geführt haben, sofern das Kind voraussichtlich nicht mehr der Obhut des Elternteiles anvertraut werden kann (vgl. Palandt-Diederichsen, 41. Aufl. § 1748 Anm. 2 a aa). Anhaltspunkte für einen solchen Pflichtenverstoß seitens des Beteiligten zu 3) sind nach den Feststellungen des Landgerichts nicht ersichtlich.
Auch eine anhaltend grobe Pflichtverletzung des Beteiligten zu 3) gegenüber seiner Tochter, der Betroffenen, im Sinne von § 1748 Abs. 1 Satz 1 BGB ist nicht gegeben.
Der erwähnte Rechtsbegriff muß im Hinblick auf das verfassungsmäßig geschützte Eltern-Kind-Verhältnis (Art. 6 des Grundgesetzes) so ausgelegt werden, daß er nur Fälle eines besonders schwerwiegenden, vollständigen Versagens der Eltern in ihrer Verantwortung dem Kind gegenüber erfaßt (vgl. Bundesverfassungsgericht FamRZ
1968, 578 f). "Grob" ist eine in besonderem Maße anstößige Verletzung der EIternpflichten (vgl. Kammergericht FamRZ 1966, 267). Eine grobe Pflichtverletzung liegt vor bei schwerer leiblicher oder seelischer Vernachlässigung, bei ständiger
Mißhandlung oder grob liebloser Behandlung des Kindes (vgl. Palandt-Diederichsen § 1748 Anm. 2 a aa; OLG Frankfurt FamRZ 1971, 322, 323; LG Mannheim, DAVorm. 1973, 370). "Anhaltend" bedeutet, daß die Pflichtverletzung von gewisser Dauer, nicht aber auch für die Zukunft zu erwarten sein muß (vgl. BayObLG FamRZ 1976, 234 f, 238; OLG Hamm FamRZ 1976, 462 f).
Das Landgericht hat zu Recht diese Voraussetzungen auf grund des von ihm festgestellten Sachverhalts verneint. Eine Vernachlässigung der Betroffenen ist nicht ersichtlich, da sie ordnungsgemäß in einer Pflegefamilie untergebracht und versorgt
ist, womit sich der Beteiligte zu 3) ausdrücklich einverstanden erklärt hat. Eine Verletzung der Unterhaltspflicht durch den Beteiligten zu 3) hat das Landgericht nicht festgestellt. Ein möglicher Alkoholmißbrauch des Beteiligten zu 3) dagegen reicht alleine nicht aus, eine grobe Vernachlässigung oder einen schwerwiegenden Sorgerechtsmißbrauch gegenüber der Betroffenen zu begründen.
Auch die Voraussetzungen des § 1748 Abs. 3 BGB sind nicht erfüllt, wie das Landgericht rechtsfehlerfrei entschieden hat; denn es hat nicht festgestellt, daß der Beteiligte zu 3) wegen besonders schwerer geistiger Gebrechen zur Pflege und Erziehung der Betroffenen dauernd unfähig wäre.
Schließlich hat das Landgericht im Ergebnis ohne Rechtsfehler die Voraussetzungen des vom Amtsgericht allein herangezogenen Gesichtspunktes der Gleichgültigkeit im Sinne des § 1748 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative BGB als nicht erfüllt angesehen. Auch wenn das Landgericht möglicherweise bei der Feststellung des insoweit maßgeblichen Sachverhaltes seinen Ermittlungspflichten gemäß § 12 FGG nicht in ausreichendem Maße nachgekommen sein sollte, wie bereits ausgeführt wurde, so könnte auf die Gleichgültigkeit des Beteiligten zu 3) gegenüber der Betroffenen ohnehin nur dann die Ersetzung seiner Einwilligung in die Adoption der Betroffenen gestützt werden, wenn die weiteren, in § 1748 Abs. 2 BGB aufgestellten Voraussetzungen erfüllt
wären. Nach dieser Vorschrift darf wegen Gleichgültigkeit, die nicht zugleich eine anhaltende gröbliche Pflichtverletzung ist, die Einwilligung nur ersetzt werden, wenn der Elternteil, dessen Einwilligung ersetzt werden soll, vom Jugendamt vorher
über die Möglichkeit der Ersetzung belehrt und nach § 51 a Abs. 1 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt beraten worden ist und seit der Belehrung wenigstens 3 Monate verstrichen sind.
Daß dies geschehen wäre, haben das Amts- und Landgericht nicht festgestellt. Nicht einmal der Beteiligte zu 3), das Jugendamt Aachen, hat dies behauptet.
Nach allem fehlt es an der gesetzlichen Voraussetzung für die Ersetzung der Einwilligung des Beteiligten zu 3) in die Adoption der Betroffenen, so daß die sofortige weitere Beschwerde des Amtsvormundes zurückzuweisen ist. Erst wenn er die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt hat, mag er erwägen, ob er einen neuen Antrag auf Ersetzung der Einwilligung des Beteiligten zu 3) beim zuständigen Vormundschaftsgericht stellen will.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 131 Abs. 3 KostO, § 13 a FGG.
Beschwerdewert: 5.000,-- DM (§ 30 Abs. 3 Satz 2 KostO).