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Oberlandesgericht Köln·16 WX 294/97·22.12.1997

Verschlechterungsverbot nach Aufhebung und Zurückverweisung bei Betreuervergütung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBetreuungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Ein Beteiligter beanstandete, dass nach Aufhebung und Zurückverweisung die Vorinstanz die Betreuervergütung zu seinen Lasten erhöhte. Das OLG Köln gab der weiteren Beschwerde statt und hob den landgerichtlichen Beschluss auf. Es stellte fest, dass ohne Anschlussbeschwerde eine nachteiligere Entscheidung unzulässig ist; dies gilt auch für Vergütungsbemessungen.

Ausgang: Weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2.) in der Sache stattgegeben; landgerichtlicher Beschluss aufgehoben wegen Verstoßes gegen das Verschlechterungsverbot.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach Aufhebung und Zurückverweisung an die Vorinstanz darf dem Beschwerdeführer keine ungünstigere Entscheidung zugewiesen werden, soweit der Beschwerdegegner keine Anschlussbeschwerde eingelegt hat.

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Das Verschlechterungsverbot des Rechtsmittelverfahrens gilt auch für die Bemessung der Betreuervergütung.

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Die Änderungsbefugnis des Vormundschaftsgerichts nach § 18 FGG ist auf Tatsachen beschränkt, die im Verfahren noch nicht rechtskräftig festgestellt sind.

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Das Verbot der Schlechterstellung betrifft das Ergebnis der Entscheidung, nicht jedoch die Begründung; eine bereits zugesprochene Gesamthöhe bleibt danach schützenswert, selbst wenn die Zahl der angerechneten Stunden anders bewertet wird.

Relevante Normen
§ FGG § 18§ ZPO § 575§ 18 FGG§ 575 ZPO§ 27 FGG§ 29 FGG

Leitsatz

Verschlechterungsverbot nach Beschwerdeentscheidung

FGG § 18, ZPO § 575 Nach Aufhebung und Zurückverweisung einer Entscheidung an die Vorinstanz ist dem nunmehr erneut mit der Sache befaßten Gericht eine dem Beschwerdeführer ungünstigere Entscheidung versperrt, wen nicht der Beschwerdegegner seinerseits ebenfalls erfolgreich Anschlußbeschwerde eingelegt hatte. Dies gilt auch für eine Entscheidung über die Bemessung der Betreuervergütung.

Gründe

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I.

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Mit Beschlüssen vom 05.05.1995 und 23.09.1996 hat das Amtsgericht Köln die aus dem Nachlaßvermögen zu zahlende Betreuervergütung für die Zeit vom 12.11.1992 bis 20.05.1996 auf insgesamt 38.036,25 DM festgesetzt. Gegen beide Beschlüsse hat der Beteiligte zu 2.) Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat die angegriffenen Beschlüsse aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Köln zurückverwiesen.

4

Nach nochmaliger Prüfung hat das Amtsgericht für die nicht unerheblichen Leistungen des Betreuers einen höheren Stundensatz als angemessen angesehen und deshalb die Betreuervergütung für den genannten Zeitraum auf insgesamt 64.256,25 DM neu bestimmt.

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Gegen diese Neufestsetzung der Betreuervergütung hat der Beteiligte zu 2.) mit der Begründung, die Entscheidung des Amtsgerichts verstoße gegen das Verschlechterungsverbot, Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2.) hin die Entscheidung des Amtsgerichts teilweise abgeändert und dem Beteiligten zu 1.) eine Betreuervergütung von 49.162,50 DM zugesprochen. Den vom Amtsgericht zugebilligten Stundensatz von 125,00 DM hat es dabei für angemessen angesehen; allerdings die Zahl der angesetzten Stunden gekürzt.

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Gegen diese Entscheidung des Landgerichts richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2.), der im wesentlichen die Verletzung des Verschlechterungsverbots geltend macht.

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II.

8

Die gemäß §§ 27, 29 FGG statthafte und in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstandende weitere Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der angegriffene landgerichtliche Beschluß und die ihm zugrunde liegende Entscheidung des Amtsgerichts vom 02.06.1997 sind nicht frei von Rechtsfehlern (§§ 27 Abs. 1 FGG, 550 ZPO).

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Zu Recht wird mit der weiteren Beschwerde eingewandt, daß die genannten Entscheidung des Amtsgerichts und der angegriffene Beschluß des Landgerichts gegen das Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers verstoßen.

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Nachdem der Beteiligte zu 2.) gegen die Entscheidungen des Amtsgerichts vom 05.05.1995 und 23.09.1996 Beschwerde mit dem Ziel der Herabsetzung der Betreuervergütung eingelegt hatte und der Betreuer selbst die erste Vergütungsfestsetzung des Amtsgerichts hingenommen hatte, war eine über die ursprüngliche Festsetzung hinausgehende höhere Vergütung ausgeschlossen.

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Nach der inzwischen einhelligen Rechtsprechung (BGH FamRZ 1989, 957 (958); OLG Köln NJW 1975, 2347) ist auch nach Aufhebung und Zurückverweisung einer Entscheidung an die Vorinstanz eine dem Beschwerdeführer ungünstigere Entscheidung versperrt, wenn nicht der Beschwerdegegner seinerseits Anschlußbeschwerde eingelegt hat. Die gegenteiligen Ansicht in der Literatur (Zöller-Gummer, ZPO, 19. Auflage, § 575 Rdn. 38; Jansen, FGG, § 25 Rdnr. 16) überzeugt nicht. Die Entscheidung, ein Rechtsmittel einzulegen, ist Ausfluß privatautonomer Verfahrensgestaltung. Hat nur ein Beteiligter gegen ein Rechtsmittel erhoben, ist nur zu prüfen, ob die angegriffene Entscheidung ihn beschwert, indem sie zu seinen Lasten formell oder materiell rechtlich zu beanstanden ist. Daran ändert auch eine Aufhebung und Zurückverweisung durch das Beschwerdegericht nichts. Durch die Erstbeschwerde ist Prüfung im weiteren Verfahren vorgegeben. Nur ihr Rechtsmittelziel (hier: Herabsetzung der Betreuervergütung) bestimmt das weitere Verfahren. Es ist kein Grund ersichtlich dem Beteiligten, der die Erstentscheidung hingenommen hat, durch die Aufhebung und Zurückverweisung eine Rechtsposition zu geben, die er mit eigener Rechtsmitteleinlegung nicht erreichen wollte. Dies würde dem schon angesprochenen, dem Rechtsmittelsystem immanenten Gedanken der Parteiautonomie widersprechen.

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Das im Verfahrensrecht geltende Verschlechterungsverbot gilt namentlich für die Bemessung der Betreuervergütung (BayObLG, Rpfl 1990, 458, BayObLGR 1996, 34; Bassenge/Herbst, FGG, 7. Auflage, § 23 Rdnr. 15; MünchKomm., BGB, 3. Auflage, § 1836 Rdnr. 20). Dem steht aus den genannten Gründen nicht entgegen, daß das Vormundschaftsgericht grundsätzlich gemäß § 18 FGG verfahrensrechtlich befugt ist, getroffene Entscheidungen von amtswegen zu ändern. Mit der Entscheidung des Landgerichts auf die einseitige Erstbeschwerde erlangte die Entscheidung über die Betreuervergütung insofern formelle Rechtskraft als eine höhere als vom Amtsgericht zunächst zugesprochene Vergütung nicht mehr in Betracht kam. Die Änderungsbefugnis nach § 18 FGG ist gegenständlich beschränkt auf die im Verfahren noch nicht rechtskräftig feststehenden Tatsachen.

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Das Verbot der Schlechterstellung im Rechtsmittelverfahren berührt nur das Ergebnis der Entscheidung nicht aber deren Begründung. Vor diesem Hintergrund kann es bei der zunächst festgelegten Vergütungsfestsetzung des Amtsgerichts Köln verbleiben, obwohl das Landgericht im angegriffenen Beschluß die Zahl der zu vergütenden Stunden herabgesetzt hat. Angesichts der vom Landgericht mit zutreffenden Erwägungen angenommenen Vergütung von 125,00 DM ist auch unter Zugrundelegung einer geringeren Stundenzahl das festgesetzte Gesamthonorar gerechtfertigt.

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Eine Kostenentscheidung war gemäß § 13 a Abs. 1 FGG, § 131 KostO nicht veranlaßt.

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