Rückstausicherungen im Waschmaschinenkeller als Gemeinschaftseigentum (WEG)
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin focht mehrere Beschlüsse der Eigentümerversammlung an, darunter den Einbau rückstausicherer Siphons im Waschmaschinenkeller. Zentral war die Frage, ob diese Einrichtungen Gemeinschaftseigentum und die Kosten von der Gemeinschaft zu tragen seien. Das OLG bestätigt die landgerichtliche Entscheidung und weist die Anfechtungen als unbegründet zurück, da die Siphons der Gebäudesicherheit dienen. Die Gerichtskosten wurden der unterliegenden Partei auferlegt.
Ausgang: Anfechtung der Beschlussfassung über Rückstausicherungen und weitere Beschlüsse als unbegründet abgewiesen; Siphons sind Gemeinschaftseigentum.
Abstrakte Rechtssätze
Rückstausicherungen, die an den Wasserabläufen in einem dem Gemeinschaftseigentum zugehörigen Waschmaschinenkeller angebracht sind und der Sicherheit des Gebäudes dienen, sind Gemeinschaftseigentum im Sinne von § 5 Abs. 2 WEG.
Für die Zuordnung und Kostenverteilung gemeinschaftsschützender Einrichtungen kommt es nicht darauf an, dass einzelne Sondereigentümer allein von der Benutzung betroffen sind; entscheidend ist die Zweckrichtung zum Schutz des gemeinschaftlichen Gebäudes.
Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung über bauliche Veränderungen, die nach der Teilungserklärung einer qualifizierten Mehrheitsentscheidung (z. B. ¾-Mehrheit) unterliegen, sind bei Erreichung des Quorums rechtsverbindlich, ohne dass auf historische Gestaltungsstände abzustellen ist.
Die Kostenentscheidung im Wohnungseigentumsverfahren richtet sich nach § 47 Abs. 1 WEG; das Gericht kann die unterlegene Partei mit den gerichtlichen Kosten belasten, während die außergerichtlichen Kosten grundsätzlich jeder Eigentümer selbst trägt.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Leitsatz
Rückstausicherung im Waschmaschinenkeller regelmäßig Gemeinschaftseigentum
WEG §§ 5 Abs. 4, 21 Haben die im zum Gemeinschaftseigentum zählenden Waschmaschinenkeller stehenden, zum Privateigentum einzelner Wohnungseigentümer gehörenden Waschmaschinen jeweils einen eigenen Wasserablauf, so sind die an diesen Wasserabläufen montierten Rückstausicherungen Gemeinschaftseigentum. Denn ihre Anbringung dient der Sicherheit des gesamten Gebäudes. Der Kosten der Anbringung dieser Rückstausicherungen treffen daher alle Eigentümer, nicht nur diejenigen der jeweiligen Waschmaschinen.
Gründe
Die in förmlicher Hinsicht gemäß §§ 45 WEG, 27, 29 FGG statthafte sofortige weitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der angegriffene landgerichtliche Beschluß ist frei von Rechtsfehlern (§ 27 Abs. 1 FGG, 561 ZPO).
1. Mit im Ergebnis zutreffenden Erwägungen hat das Landgericht den Anfechtungsantrag der Antragstellerin zu Tagesordnungspunkt 7 der Eigentümerversammlung vom 05.06.1996 zurückgewiesen.
Die Beschlußfassung über den Austausch des Tores steht nämlich im Einklang mit der Teilungserklärung. Nach Teil II Ziffer 3 c) Satz 2 unterliegen danach ,bauliche Veränderungen" der Mehrheitsentscheidung durch ¾ der Miteigentumsanteile. Dieses Quorum war unstreitig gewahrt, da sich nur die Antragstellerin gegen die Maßnahme, die von allen anderen Eigentümern befürwortete wurde, aussprach.
Bauliche Änderung im Sinne dieser Bestimmung ist jede Änderung des äußeren baulichen Erscheinungsbildes der Wohnungseigentumsanlage gegenüber dem Zustand, wie er zum Zeitpunkt der Begründung der Eigentümergemeinschaft nach der Teilung bestand. Dagegen ist nicht auf die historische Bausituation nach Errichtung des denkmalgeschützten Gebäudes oder einen danach liegenden Umbauzustand abzustellen. Mit der Teilung im wohnungseigentumsrechtlichen Sinne und der Inbesitznahme durch die einzelnen Wohnungseigentümer entsteht nämlich deren berechtigtes Interesse an der Wahrung des baulichen Zustandes, wie er sich zu diesem Zeitpunkt darstellt. Diesen Status schützt die Teilungserklärung in einer § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG modifizierenden Weise. Für derartige Maßnahmen ist danach kein allstimmiger Beschluß erforderlich, sondern es genügt eine Entscheidung mit ¾ Mehrheit.
Es bedarf keiner Entscheidung, ob der Wohnungseigentümer Mertens gemäß Ziff. II 3 c) Satz 1 der Teilungserklärung die von der Antragstellerin angegriffene Maßnahme auch ohne die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer hätte veranlassen dürfen. Nachdem er die Maßnahme gemäß Ziff. II 3 c) zur Abstimmung gestellt hat, ist die von den Eigentümern gegen die Stimme der Antragstellerin mit der erforderlichen Mehrheit beschlossene Maßnahme rechtsverbindlich festgelegt worden.
Die Beschlußfassung entspricht auch den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung im Sinne des § 21 Abs. 4 WEG. Daran könnte nur dann gezweifelt werden, wenn die von den Eigentümern bestimmte Form der Hofdurchgangstür mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht in Übereinstimmung zu bringen wäre. Nachdem die Antragsgegner darauf hingewiesen haben, daß der Stadtkonservator gegen die beabsichtigte Maßnahme unter denkmalpflegerischer Sicht keine Bedenken erhebt, kann die Antragstellerin nicht damit gehört werden, daß auch eine andere, ihr genehmere äußere Gestaltung den Anliegen des Denkmalschutzes entspräche. Ein Anspruch auf Wiederherstellung des historischen Zustands hat die Antragstellerin nicht. Es kann deshalb dahinstehen, ob ,der Wert des Gebäudes als Denkmal" durch die von der Mehrheit beschlossene Gestaltung des Tores beeinträchtigt wird.
2. Zu Recht hat das Landgericht weiterhin den Anfechtungsantrag zur Tagesordnungspunkt 4 der Eigentümerversammlung vom 30.06.1996 als unbegründet angesehen.
Die Beschlußfassung der Eigentümer steht auch insofern in Übereinstimmung mit der Teilungserklärung. Bei der Klingelanlage, die Gegenstand der Beschlußfassung war, handelt es sich um eine Gemeinschaftseinrichtung im Sinne des § 5 Abs. 2 WEG. Nach der Teilungserklärung (III q Ziff. 3) werden die Kosten von gemeinschaftlichen Einrichtungen, unabhängig davon, ob sie nur einen Teil der Wohnungseigentümer dienen, von der Gemeinschaft getragen. Dem entspricht die Kostenregelung in der Beschlußfassung über die Klingelanlage.
3. Schließlich ist auch der Anfechtungsantrag der Antragstellerin gegenüber der Beschlußfassung unter Tagesordnungspunkt 12 unbegründet.
Die Kosten für die Installation der rückstausicheren Röhrensiphons für die acht Waschmaschinen im Kellergeschoß des Vorderhauses betraf das Gemeinschaftseigentum gem. § 5 Abs. 2 WEG. Nach dieser Bestimmung sind Teile des Gebäudes, die für dessen Sicherheit erforderlich sind, dem gemeinschaftlichen Eigentum zuzurechnen. Genau zu diesem Zweck diente die Beschaffung der Röhrensiphons für die Waschmaschinen der Wohnungseigentümer. Nach den Erläuterungen in der Einladung zu der Wohnungseigentümerversammlung war Grund für diese Maßnahme, daß die Kanalisation in den vorderen Kellern nicht rückstausicher ist. Von daher hat die Gemeinschaft in der Eigentümerversammlung für die unterhalb des Straßenniveaus gelegenen Räumlichkeiten den Einbau rückstausicherer Siphons beschlossen. Für die Frage der eigentumsrechtlichen Zuordnung und der damit zusammenhängenden Kostenpflicht kommt es nicht darauf an, daß die einzelnen Siphons von nur demjenigen Sondereigentümer, dem die daran angeschlossene Waschmaschine gehört, benutzt werden können. Als das gemeinschaftliche Eigentum schützender Einrichtungen fallen sie unter die Miteigentumsvermutung des § 5 Abs. 2 WEG. Der Schnittpunkt der eigentumsrechtlichen Zuordnung ist damit der Anschluß des Abwasserschlauchs der einzelnen Waschmaschinen an den mit dem Gebäude fest verbundenen Siphon.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 47 Abs. 1 WEG. Danach entsprach es billigem Ermessen, der im Verfahren der weiteren Beschwerde unterlegenen Antragstellerin die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde aufzuerlegen. Es ist jedoch keine Grund ersichtlich, von dem im Wohnungseigentumsverfahren herrschenden Grundsatz abzuweichen, wonach jeder Wohnungseigentümer seine eigenen außergerichtlichen Kosten trägt.
Wert des Beschwerdegegenstandes 5.000,00 DM.
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