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Oberlandesgericht Köln·16 Wx 290/97·30.11.1997

Weitere Beschwerde in WEG-Kostensachen als unzulässig verworfen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller richtete eine sofortige weitere Beschwerde gegen die Zurückweisung seiner Erinnerung gegen eine Kostenentscheidung im Wohnungseigentumsverfahren. Das OLG verwirft die Beschwerde als unzulässig, da §45 Abs.1 WEG auf das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit verweist und die Rechtsbehelfe auf die im FGG geregelten Beschränkungen (§§20a, 27 FGG) begrenzt sind. Die Gerichtskosten der weiteren Beschwerde trägt der Antragsteller; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Sofortige weitere Beschwerde gegen Kostenentscheidung als unzulässig verworfen; Antragsteller trägt Gerichtskosten, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Abstrakte Rechtssätze

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§ 45 Abs. 1 WEG eröffnet keine über die Regelungen der §§ 20a, 27 FGG hinausgehende Beschwerdemöglichkeit für Kostenentscheidungen; die Verweisung auf das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit beschränkt den Rechtsmittelzug auf die im FGG statthaften Rechtsbehelfe.

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Eine sofortige weitere Beschwerde gegen eine Entscheidung des Landgerichts ist nach § 27 Abs. 2 FGG unzulässig, sofern das Landgericht nicht erstmals eine isolierte Kostenentscheidung trifft.

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Die durch das Rechtspflegevereinfachungsgesetz eingeführte Beschränkung von Beschwerden in Kostensachen (§ 27 Abs. 2 FGG) gilt auch im Wohnungseigentumsverfahren.

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Für die Kostenentscheidung des Verfahrens der weiteren Beschwerde gilt § 47 Abs. 1 WEG; das Gericht kann dem unterlegenen Beschwerdeführer die Gerichtskosten auferlegen und von der Erstattung außergerichtlicher Kosten absehen.

Relevante Normen
§ FGG § 27 Abs. 2, WEG § 45 Abs. 1§ 45 Abs. 1 WEG§ 43 Abs. 1 WEG§ 20a FGG§ 27 FGG§ 43 WEG

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 29 T 241/97

Leitsatz

§ 45 Abs. 1 WEG eröffnet keine über die Regelungen der §§ 20a, 27 FGG hinausgehende Beschwerdemöglichkeit für Kostenentscheidungen in Wohnungseigentumssachen. Durch die Verweisung auf das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit in § 43 Abs. 1 WEG wird der Rechtsmittelzug vielmehr auf die im FGG-Verfahren statthaften Rechtsbehelfe beschränkt.

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers vom 27.10.1997 gegen den Beschluß des Landgerichts Köln vom 30.09.1997 - 29 T 241/97 - wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller trägt die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.

Gründe

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I.

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Nachdem der Antragsteller seinen Antrag, die Unwirksamkeit verschiedener Beschlüsse in der Eigentümerversammlung vom 17.09.1996 festzustellen, zurückgezogen hat, hat das Amtsgericht Leverkusen mit Beschluß vom 13.08.1997 diesem die gerichtlichen Kosten des Verfahrens auferlegt und zugleich festgelegt, daß eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten nicht stattfindet. Die von den Antragsgegnern gegen diesen Beschluß eingelegte Beschwerde hat das Landgericht Köln durch die angegriffene Entscheidung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Antragstellers, mit der er beantragt, die gesamten außergerichtlichen Kosten den Antragsgegnern aufzuerlegen.

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II.

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Die weitere sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts Köln vom 30.09.1997 ist nach §§ 43 WEG, 27 Abs. 2 FGG, 20 a Abs. 2 FGG unstatthaft.

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Nach dieser Regelung ist das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde nur dann gegenüber Kostenentscheidungen des Landgerichts eröffnet, wenn dieses erstmals eine isolierte Kostenentscheidung getroffen hat. Hingegen ist eine weitere Beschwerde gegen eine Entscheidung des Landgerichts auf die Erstbeschwerde über eine Kostenentscheidung des Amtsgerichts nach § 27 Abs. 2 FGG unzulässig (Senatsbeschluß vom 10.11.1995 = OLGR 1996, 55; Senatsbeschluß vom 21.12.1994 = OLGR 1995, 45; OLG Celle OLGR 1996, 253 bei OLGR 1996, 59; so jetzt auch: Merle in Bärmann/Pick/Merle, Wohnungseigentumsgesetz, 7. Auflage, Berichtigungshinweis zu § 45 Rn. 72).

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§ 45 Abs. 1 WEG eröffnet keine über die Regelungen der §§ 20 a, 27 FGG hinausgehende Beschwerdemöglichkeit für Kostenentscheidungen in Wohnungseigentumssachen. Durch die Verweisung auf das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit in § 43 Abs. 1 WEG wird der Rechtsmittelzug vielmehr auf die im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit statthaften Rechtsbehelfe beschränkt. § 27 Abs. 2 FGG, der durch das Rechtspflegevereinfachungsgesetz vom 17.12.1990 gerade zur Einschränkung von Beschwerden in Kostensachen eingeführt worden ist, gilt nach der zuvor zitierten allgemeinen Meinung auch für das Wohnungseigentumsverfahren.

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Es kann nach alledem dahinstehen, ob die Beschwerde des Antragstellers auch deshalb keinen Erfolg haben kann, weil eine Anschlußbeschwerde gegen die Erstbeschwerde der Antragsgegner gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Leverkusen versäumt wurde. Der Antragsteller ist durch den angegriffenen Beschluß, der die von ihm hingenommene Entscheidung des Amtsgerichts bestätigte, nicht (formell) beschwert. Es bedarf schließlich keiner Entscheidung, ob das Verschlechterungsverbot im Rechtsmittelsystem des FGG-Verfahrens gilt und eine nachteilige Veränderung der Kostenentscheidung des Amtsgerichts Leverkusen ausschließt, soweit sie nicht durch die Erstbeschwerde angegriffen wurde.

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Die Kostenentscheidung für das Verfahren der weiteren Beschwerde folgt aus § 47 Abs. 1 WEG. Danach entsprach es billigem Ermessen, dem unterlegenen Antragsteller die Kosten des Verfahrens zur weiteren Beschwerde aufzuerlegen. Es bestand indessen kein Anlaß, von dem Grundsatz abzuweichen, wonach im Wohnungseigentumsverfahren jeder Beteiligte seine eigenen außergerichtlichen Kosten selbst trägt.

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Wert des Beschwerdegegenstandes:

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Bis 500,00 DM.