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Oberlandesgericht Köln·16 Wx 28 /03·16.12.2003

Sofortige weitere Beschwerde gegen Anordnung weiterer Sicherungshaft zurückgewiesen

Öffentliches RechtAusländerrechtAbschiebungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene legte sofortige weitere Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts zur Verlängerung/Anordnung von Sicherungshaft ein. Das OLG Köln hält die Beschwerde für unbegründet, da die Voraussetzungen nach §57 Abs.2 AuslG (Nr. 2 und 5) vorliegen und §57 Abs.2 S.4 AuslG der Haftanordnung nicht entgegensteht. Die Verlängerung war als Überhaft wegen zuvor verkündeter Untersuchungshaft zulässig; die Abschiebung sei unmittelbar bevorstehend. Die Kosten trägt der Beschwerdeführer.

Ausgang: Sofortige weitere Beschwerde gegen die Anordnung weiterer Sicherungshaft als unbegründet abgewiesen; Kostenentscheidung zugunsten der Antragsgegnerin

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung weiterer Sicherungshaft nach § 57 Abs. 2 AuslG ist zulässig, wenn die in den Nummern der Vorschrift genannten Voraussetzungen erfüllt sind; Satz 4 steht der Anordnung nicht zwingend entgegen.

2

Eine bereits bestehende strafprozessuale Untersuchungshaft geht gegenüber der Abschiebe- oder Sicherungshaft vor; eine nachfolgende Verlängerung der Abschiebehaft ist in diesem Fall als Überhaft zu betrachten.

3

Die Ausländerbehörde kann Abschiebehaft anordnen, wenn die Abschiebung unmittelbar bevorsteht, notwendige Reisedokumente vorliegen und die Behörde hinreichend dargelegt hat, weshalb eine Vollziehung nicht bereits aus der strafprozessualen Haft möglich war.

4

Die Kostenentscheidung für die Zurückweisung einer sofortigen weiteren Beschwerde kann dem Beschwerdeführer auferlegt werden (vgl. §§ 14, 15 FEVG, § 13a Abs.1 Satz 2 FGG).

Relevante Normen
§ 3 Satz 2, 7 Abs. 1 FEVG§ 103 Abs. 2 AuslG§ 27 Abs. 1 FGG§ 550 ZPO§ 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 5 AuslG§ 57 Abs. 2 S.4 AuslG

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 1 T 2 /03

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 23.01.2003 - 1 T 2/03 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

2

Die gemäß §§ 3 Satz 2, 7 Abs. 1 FEVG, 103 Abs. 2 AuslG, 27, 29 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§§ 27 Abs. 1 FGG, 550 ZPO).

3

Nach dem in der Beschwerdeinstanz festgestellten Sachverhalt hat das Landgericht rechtsfehlerfrei die Voraussetzungen für die Anordnung einer weiteren Sicherungshaft nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 5 AuslG bejaht und zutreffend ausgeführt, dass die Vorschrift des § 57 Abs.2 S.4 AuslG der Haftanordnung nicht entgegensteht. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss Bezug genommen. Ergänzend ist auszuführen, dass der Haftbefehl, aufgrunddessen sich der Betroffene seit 16.12.2002 in Untersuchungshaft befand, mittlerweile aufgehoben ist und seit 03.01.2003 die angeordnete Abschiebehaft vollstreckt wird. Der Beschluss des Amtsgerichts vom 23.12.2002 ist dahingehend auszulegen, dass die Verlängerung der Abschiebungshaft als sog. Überhaft angeordnet werden sollte. Denn zur Zeit der Beschlussfassung war den Akten zu entnehmen, dass dem Betroffenen bereits am 16.12.2002 im LKH-M. ein Haftbefehl ( 505 Gs 4275/o2 AG Köln ) verkündet wurde. Im Hinblick darauf, dass die strafprozessuale Haft der Abschiebehaft vorgeht, war die anzuordnende Sicherungshaft nur als Überhaft zulässig. Die Abschiebung des Betroffenen steht nunmehr unmittelbar bevor, nachdem nach Aufhebung des Haftbefehls - wie die Ausländerbehörde mitgeteilt hat - die Buchung des Fluges eingeleitet worden ist und die Passersatzpapiere - bereits seit Oktober 2002 - vorliegen. Die Ausländerbehörde hat die Abschiebung des Betroffenen auch mit der gebotenen Beschleunigung betrieben. Sie hat hinreichend dargelegt, warum die Abschiebung nicht schon aus der Straf- bzw. Untersuchungshaft heraus möglich war.

4

Die Kostenentscheidung ergeht nach §§ 14, 15 FEVG, § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.