Streitgegenstandsbegriff im WEG-Verfahren: Anwendung des zweigliedrigen ZPO-Konzepts
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde in einem WEG-Verfahren wird als unbegründet zurückgewiesen. Das OLG Köln stellt fest, dass für die Bestimmung des durch Rechtskraft umfassten Streitgegenstands im WEG-Verfahren der zweigliedrige Streitgegenstandsbegriff des Zivilprozesses gilt. Eine bloße Auswechslung der Schadensursache bei ansonsten gleichem Antrag ändert den Streitgegenstand nicht. Daher war eine abweichende Entscheidung über die behauptete Alleinhaftung unzulässig.
Ausgang: Rechtsmittel im WEG-Verfahren ist zulässig, aber unbegründet; Abänderung zugunsten der Klägerin wegen rechtskräftiger Entscheidung über Alleinhaftung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Im WEG-Verfahren ist für die Bestimmung des durch Rechtskraft umfassten Streitgegenstands der zweigliedrige Streitgegenstandsbegriff des Zivilprozessrechts anzuwenden.
Sind nach der zweigliedrigen Streitgegenstandstheorie die Streitgegenstände identisch, ist jede erneute Verhandlung und Entscheidung über denselben Ersatzanspruch unzulässig.
Die bloße Änderung oder nachträgliche Behauptung einer anderen (bereits im maßgeblichen Zeitpunkt vorhandenen) Schadensursache bei ansonsten gleichem Antrag und gleicher Rechtsfolge begründet keinen neuen Streitgegenstand.
Die Rechtskraft verhindert nicht nur eine abweichende Entscheidung, sondern macht einen erneut gestellten Antrag über dieselbe Streitfrage unzulässig.
Leitsatz
Streitgegenstandsbegriff im WEG-Verfahren
WEG § 43, ZPO § 322 Im WEG-Verfahren gilt für die Beurteilung, über welchen Streitgegenstand bereits rechtskräftig entschieden ist, der zweigliedrige Streitgegenstandsbegriff des Zivilprozeßrechts.
Gründe
Das Rechtsmittel ist zulässig (§§ 43 Abs.1, 45 Abs.1 WEG, 27, 29, 22 FGG), aber unbegründet.
Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts, das auf zulässige Erstbeschwerde entschieden hat, beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 43 Abs.1 WEG, 27 FGG, 55o ZPO).
Rechtsfehlerfrei ist das Landgericht zu der Auffassung gelangt, daß es insoweit, als die Antragstellerin eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung von 17.465,83 DM beansprucht, an einer Entscheidung gehindert ist, weil eine entsprechende Alleinhaftung des Antragsgegners für den Wasserschaden der Antragstellerin vom 2.6.1992 bereits rechtskräftig verneint ist.
Der Senat hatte durch den vorausgegangenen Beschluß vom 7.8. 96 - 16 Wx 116/96 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels die angefochtene Entscheidung des Landgerichts nur hinsichtlich des von der Antragstellerin gegen die gesamte Eigentümergemeinschaft erhobenen Hilfsantrags aufgehoben und die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Im Umfang der Rechtsmittelzurückweisung durch den Senat ist die Entscheidung des Amtsgerichts, das bereits den Antrag der Antragstellerin insgesamt abgewiesen hatte, hingegen rechtskräftig, d.h. soweit eine Alleinhaftung des Antragsgegners aufgrund eines eigenen Fehlverhaltens (= mangelhafte Balkonsanierung) für nicht begründet angesehen wurde.
Das bedeutet, daß dem Landgericht eine neue und abweichende Entscheidung dahin, daß der Antragsgegner dem Grunde nach allein vollumfänglich für den Wasserschaden der Antragstellerin vom 2.6.1992 haftet, von vornherein verwehrt war.
Zutreffend ist die Ansicht des Landgerichts, daß der Umfang der Rechtskraft einer Entscheidung sich bestimmt nach dem Streitgegenstand. Sind nach der vom Landgericht zugrunde gelegten und auch vom BGH anerkannten zweigliedrigen Streitgegenstandstheorie (vgl. Zöller/Vollkommer ZPO Einl. Rdnr.83 m.w.N.) die Streitgegenstände identisch, ist jede erneute Verhandlung und Entscheidung über den zugrunde liegenden Ersatzanspruch unzulässig. Die Annahme des Landgerichts, daß dies hier der Fall ist, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Antragstellerin hatte mit ihrem Hauptantrag zunächst geltend gemacht, der in ihrer Wohnung eingetretene Wasserschaden sei durch eine vom Antragsgegner veranlaßte, mangelhaft durchgeführte Balkonsanierung herbeigeführt worden, und vom Antragsgegner zum Zwecke der Schadensbeseitigung eine Vorschußzahlung von 14.ooo,- DM verlangt. Nunmehr, nachdem die Sache durch den Senat nicht hinsichtlich dieses Hauptantrags sondern nur zum Hilfsantrag zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen war, behauptet sie hinsichtlich ihres Hauptantrags, der Wasserschaden vom 2.6.1992 beruhe - was ihr erst jetzt zur Kenntnis gelangt sei - auf einem Fehlverhalten der die Wohnung nutzenden Mutter des Antragsgegners (= Offenstehenlassen der Balkontüre bei einem starken Regenfall), weshalb doch eine vollumfängliche Haftung allein des Antragsgegners jedenfalls aus der Regelung des § 7 der Teilungserklärung gegeben sei. Sie hat deshalb den mit der Beschwerde verfolgten Hilfsantrag ausdrücklich zurückgenommen und den nur unwesentlich modifizierten Hauptantrag erneut gestellt, den Antragsgegner zum Zwecke der Schadensbeseitigung nunmehr gemäß der Kostenaufstellung vom 9.4.96 zur Zahlung von 17.465,83 DM zu verpflichten.
Dadurch, daß die Antragstellerin für den Wasserschaden vom 2.6.1992 nunmehr eine andere, angeblich erst jetzt ermittelte Schadensursache verantwortlich macht, stützt sie indes ihren allein gegen den Antragsgegner gerichteten - bereits abgelehnten - Ersatzanspruch nicht etwa auf einen anderen, selbständigen, im Vorverfahren nicht vorgetragenen und den Streitgegenstand ändernden Sachverhalt. Zutreffend ist vielmehr das Landgericht davon ausgegangen, daß im Fall der Auswechselung nur der Schadensursache bei im wesentlichen gleichem Antrag und gleicher Rechtsfolge der Streitgegenstand identisch bleibt: Streitgegenstand der Leistungsklage ist der aus dem Antrag und dem von den Parteien vorgetragenen Lebenssachverhalt ergebende prozessuale Anspruch und die Frage, ob das Gericht die im Antrag bezeichnete Rechtsfolge aussprechen kann (vgl. Zöller/Vollkommer ZPO Einl. Rdnr. 83 m.w.N.). Des Lebenssachverhalts (Klagegrund gemäß § 253 Abs.2 Nr.2 ZPO), aus dem die Rechtsfolge abgeleitet wird, bedarf es, um den Streitgegenstand zu individualisieren und die eingeklagte von gleichartigen Rechtsfolgen zu unterscheiden, die nicht Streitgegenstand sind (vgl. Zöller a.a.O. Einl. Rdnr.72 + 82). Dabei sind zum Sachverhalt alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen Betrachtungsweise zu dem durch den Vortrag des Antragstellers zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören (vgl. beispielhaft BGH NJW 92, 1173 m.w.N.). Das bedeutet, daß kein neuer Streitgegenstand und mithin keine Antragsänderung vorliegt, wenn ein Antragsteller neue Tatsachen vorträgt, die in den Grenzen des Streitgegenstandes bei natürlicher Anschauung zu dem "abgeurteilten" Lebensvorgang gehören und im maßgeblichen Zeitpunkt bereits vorgelegen haben, wenn sie dem Antragsteller auch unbekannt geblieben waren. So liegt der Fall hier, wenn im Rahmen eines Schadenfalls nur eine Tatsache, nämlich die Schadensursache ausgetauscht wird mit dem Ziel, das Gegenteil der bereits abgelehnten Rechtsfolge auszusprechen. In diesem Fall war bei einer natürlichen Betrachtungsweise der Lebenssachverhalt nur nicht vollständig vorgetragen worden, was mithin die Antragstellerin hindert geltend zu machen, es müsse über ihren Antrag neu entschieden werden (vgl. Zöller a.a.O. Vor § 322 Rdnr. 7o m.w.N.).
Damit ist die Rechtsfolge, daß eine Alleinhaftung des Antragsgegners für den Wasserschaden der Antragstellerin vom 2.6.1992 nicht begründet ist, rechtskräftig festgestellt. Die Rechtskraft verbietet nicht nur eine abweichende Entscheidung sondern macht den erneuten Antrag und eine Entscheidung darüber schlechthin unzulässig (vgl. Zöller a.a.O. vor § 322 Rdnr.19 m.w.N.).
Der Beschluß des Senats ließ demnach dem Landgericht eine Entscheidung nunmehr entsprechend dem Hilfsantrag der Antragstellerin gegen die gesamte Eigentümergemeinschaft zu, nämlich ob diese wegen des Schadensfalls vom 1./2.6.92 im Hinblick auf eine mangelhaft durchgeführte Sanierung des Balkons des Antragsgegners der Antragstellerin auf Schadensersatz, und zwar entweder in Höhe des verlangten Vorschusses von 14.ooo,- DM oder in Höhe des nunmehr konkret bezifferten Schadensbetrages von 17.465,83 DM haftet, und demnach der Antragsgegner Ersatz gemäß seinem Miteigentumsanteil mit einem entsprechenden Teilbetrag zu leisten hat. Da die Antragstellerin - wie bereits angeführt - diesen mit der Beschwerde ursprünglich verfolgten Hilfsantrag gegen die Eigentümergemeinschaft indes zurückgenommen hat, war darüber nicht mehr zu entscheiden und ist auch insoweit die Entscheidung des Landgerichts nicht zu beanstanden. Soweit die Rechtsbeschwerdeführerin tatsächlich meinen sollte, ein Schadensbetrag gemäß dem Miteigentumsanteil des Antragsgegners sei bereits "ausgeurteilt", fehlt dafür jedwede Grundlage.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Die Anordnung der Erstattung von außergerichtlichen Kosten entspricht nicht billigem Ermessen.
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