Einberufung durch zurückgetretenen Verwalter: Beschluss wegen Einberufungsmangels für ungültig erklärt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin wandte sich gegen Beschlüsse einer Eigentümerversammlung vom 12.2.1996. Der zuvor durch den Beteiligten zu 6 fristlos gekündigte und niedergelegte Verwalter hatte die Versammlung eingeladen. Das OLG Köln erklärt den Beschluss zu TOP 5 wegen eines nicht heilbaren Einberufungsmangels nach § 24 Abs. 3 WEG für ungültig und trägt die Kosten den Antragsgegnern auf.
Ausgang: Weitere Beschwerde der Antragstellerin stattgegeben; Beschluss der Eigentümerversammlung zu TOP 5 wegen Einberufungsmangels für ungültig erklärt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verwalter, der sein Amt wirksam niedergelegt hat, ist nicht mehr berechtigt, nach § 24 Abs. 3 WEG eine Eigentümerversammlung einzuberufen, in der über seine erneute Bestellung beschlossen werden soll.
Die wirksame fristlose Kündigung des Verwaltervertrags durch den Verwalter führt zugleich zum Verlust seiner Organstellung; das Vorliegen eines wirksamen Verwaltervertrags ist konstitutive Voraussetzung für die Verwalterstellung.
Eine von einer nicht (mehr) zur Einberufung Berechtigten veranlasste Einladung begründet einen Einberufungsmangel, der die Beschlüsse der Versammlung anfechtbar macht; solche Beschlüsse sind nach überwiegender Rechtsprechung rechtswidrig, aber nicht nichtig.
Bei Vorliegen eines Einberufungsmangels wird die Ursächlichkeit des Fehlers für das Abstimmungsergebnis vermutet; diese Vermutung ist nur durch konkrete Nachweise zu widerlegen, dass der Beschluss auch ohne den Fehler ebenso zustande gekommen wäre.
Leitsatz
Einberufung der Eigentümerversammlung durch den zurückgetretenen Verwalter
WEG § 24 Abs. 3 Der von seinem Amt zurückgetretene Verwalter ist nicht mehr berechtigt, seinerseits eine Eigentümerversammlung einzuberufen, auf der über seine erneute Bestellung beschlossen werden soll. Das gilt auch dann, wenn eine Mehrheit der Eigentümer ihn umgestimmt hatte, das aufgegebene Amt wieder zu übernehmen.
16 Wx 27/98 29 T 283/96 LG Köln 35 II 16/96 AG Köln
OBERLANDESGERICHT KÖLN B E S C H L U S S
In der Wohnungseigentumssache
pp.
hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Becker und Dr. Ahn-Roth
am 20. März 1998
b e s c h l o s s e n :
Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin vom 19.1.1998 wird der Beschluß der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 1. Dezember 1997 - 29 T 283/96 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Der Beschluß der Eigentümerversammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft G. - 5 vom 12. Februar 1996 zu TOP 5 wird für ungültig erklärt.
Die Verfahrenskosten aller Instanzen werden den Antragsgegnern auferlegt; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Gründe
Die weitere Beschwerde nach § 45 WEG, §§ 27, 29 FGG ist zulässig, insbesondere rechtzeitig eingelegt. Zwar fehlt der übliche durch Vorlage des Empfangsbekenntnisses zu erbringende Nachweis über das Zustellungsdatum des angefochtenen Beschlusses, indes hat der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin anwaltlich versichert, daß die Entscheidung des Landgerichts ihm am 5.1.1998 zugestellt worden sei, so daß dieses Datum als Zustellungszeitpunkt zugrundezulegen ist. Mithin ist durch das am 19. 1.1998 eingelegte Rechtsmittel die 2-Wochen-Frist gewahrt, § 45 Abs. 1 WEG, § 577 Abs. 2 ZPO. Die weitere Beschwerde hat in der Sache Erfolg und führt zu der beantragten Ungültigkeitserklärung des Beschlusses; der Antrag zu TOP 2 ist inzwischen für erledigt erklärt worden, so daß es hierzu nur noch einer Kostenentscheidung bedürfte. Die Entscheidung des Landgerichts ist nicht rechtsfehlerfrei, denn sie verkennt, daß die zunächst angefochtenen Beschlüsse an einem Einberufungsmangel leiden,der nicht geheilt werden kann, § 27 Abs. 1 FGG, § 550 ZPO. Zu der Versammlung vom 12.2.1996 hat nämlich der Beteiligte zu 6. durch Schreiben vom 31.1.1996 eingeladen, obgleich er zu diesem Zeitpunkt als Verwalter der Wohnungseigentumsanlage nicht mehr im Amt war, wovon auch das Landgericht zu Recht ausgegangen ist.
Mit Schreiben vom 30.6.1995, das an alle übrigen Eigentümer gerichtet war und auf das die amtsgerichtliche Entscheidung vom 30.8.1996 unter Verweis auf das Verfahren 35 II 57/95 AG Bergisch Gladbach Bezug nimmt, hat der Beteiligte zu 6. unzweifelhaft sowohl den Verwaltervertrag fristlos gekündigt, als auch sein Amt niedergelegt. Dies ergibt sich aus der von ihm gewählten Formulierung: "... bei der Tagesordnung der Eigentümerversammlung am 27.6.1995 lautete der Tagesordnungspunkt: Niederlegung der Hausverwaltung, was ich hiermit mit sofortiger Wirkung vollziehe." Der Wille zur sofortigen Kündigung und Amtsniederlegung wird durch den weiteren Inhalt des Schreibens unterstrichen, indem er eine Abrechnung des Rücklagenkontos beifügt, die Abrechnung für den Zeitraum 1993 und 1994 erstellt sowie mit dem Bemerken "da ich die Verwaltung nicht mehr weiterführe ..." die Absicht zeigt, Guthabensbeträge an die Eigentümer auszuzahlen (vgl. Bl. 15 d. A. 35 II 57 /95 AG Bergisch Gladbach, die in 1. Instanz vorgelegen haben und auf die die Parteien in 2. Instanz Bezug genommen haben). Mit dieser Erklärung hat der Beteiligte zu 6. wirksam den Verwaltervertrag aus wichtigem Grund (entsprechend § 626 Abs. 1 BGB) gekündigt (vgl. hierzu Bärmann/Pick/Merle, WEG, 7. Aufl., § 26, Rz. 193). Vorangegangen war nämlich eine Eigentümerversammlung vom 27.6.1995, bei der es zu heftigen Auseinandersetzungen zwischen der Beteiligten zu 1. und dem Beteiligten zu 6. sowie weiteren Eigentümern gekommen und die letztlich ohne Beschlußfassung und - im übrigen - auch ohne Protokollerstellung abgebrochen worden war. Nach dem Verlauf dieser Eigentümerversammlung ist davon auszugehen, daß zumindest zwischen den Beteiligten zu 1. und zu 6. das Vertrauensverhältnis nachhaltig gestört war, so daß dem damaligen Verwalter unter Bezug auf diesen Vorfall ein außerordentliches Kündigungsrecht zuzubilligen ist. Da der Verwalter mit Kündigung des Verwaltervertrages zugleich seine Organstellung verliert - das Vorhandensein eines wirksamen Verwaltervertrages ist konstitutive Voraussetzung zur Erlangung diese Organstellung (so die herrschende, zutreffende Meinung, beipielsweise Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 26, Rz. 25 und 192 m.w.N.) -, beinhaltet mithin die Kündigung des Vertrages stets auch eine Niederlegung des Amtes. Im vorliegenden Fall entpricht dies auch dem im Schreiben vom 30.6.1995 zum Ausdruck gebrachten Willen des Beteiligten zu 6., der selbst die "Niederlegung der Hausverwaltung" erklärt.
Soweit der Beteilige zu 6. im Juli desselben Jahres mit vier weiteren Eigentümern überein gekommen war, die Verwaltung weiterzuführen, bleibt diese Abmachung folgenlos, weil sie nicht auf einem wirksamen Eigentümerbeschluß beruht; eine eventuell denkbare schriftliche Beschlußfassung scheitert schon an der gem. § 23 Abs. 3 WEG geforderten Einstimmigkeit, da die Antragstellerin im Gegensatz zu den anderen Eigentümern ihr schriftliches Einverständnis mit einer weiteren Verwaltungstätigkeit des Beteiligten zu 6. nicht erklärt hat.
Die Einberufung der Versammlung vom 12.2.1996 durch den Beteiligten zu 6. verstößt somit gegen § 24 Abs. 3 WEG. Die Versammlung hätte von dem Vorsitzenden des Verwaltungsbeirates einberufen werden müssen, sofern ein solcher gewählt worden ist; nach Aktenlage ist dies hier allerdings nicht der Fall. Ansonsten ist bis zur rechtswirksamen Neubestellung ein Notverwalter durch das Gericht zu bestimmen, § 26 Abs. 3 WEG, der ggfs. zur Wohnungseigentümerversammlung einzuladen hat. Dieser Fehler hat die Anfechtbarkeit der in dieser Eigentümerversammlung gefaßten Beschlüsse zur Folge. In Fortführung seiner Rechtsprechung (vgl. Beschluß d. Senats vom 9.1.1996, WE 96, 311) folgt der Senat der überwiegend vertretenen Meinung, daß auf diese Weise zustande gekommene Beschlüsse zwar rechtswidrig, jedoch nicht nichtig sind (vgl. z.B. BayObLG MDR 82, 323; OLG Frankfurt OLGE 85, 142; KG OLGE 90, 421 sowie weitere Nachweise bei OLG Köln WE 96, 311).
Eine Heilung des Einberufungsmangels kommt nicht in Betracht. Weder kann die im Fall einer nachträglichen Ungültigkeitserklärung einer Verwalterbestellung eingreifende Rechtsprechung zur Wirksamkeit vorangegangener Einladungen zur Anwendung kommen, noch kann der Verfahrensfehler mangels Kausalität unberücksichtigt bleiben, wie das Landgericht zu Unrecht meint.
Soweit die überwiegende Rechtsprechung dem Verwalter, dessen Wahl später im Beschlußanfechtungsverfahren gem. § 23 Abs. 4 WEG für ungültig erklärt wird, noch ein Einberufungsrecht zuspricht (so z.B. OLG Hamm, NJW-RR 92, 722; BayObLG, NJW-RR 91, 531), kann diese Rechtsprechung nicht auf den vorliegenden Fall angewandt werden. Denn im Gegensatz zu den erwähnten Fällen hat hier der Verwalter selbst in deutlicher Form das Amt niedergelegt, während bei einer Beschlußanfechtung durch (einen) Eigentümer für die anderen Miteigentümer oftmals während der Verfahrensdauer nicht hinreichend klar ist, ob es bei der Bestellung des Verwalters bleibt. Um die Auswirkungen dieses unerfreulichen Schwebezustandes möglichst gering zu halten, wird von der Rechtsprechung unter Heranziehung der Regeln der Anscheinsvollmacht jedenfalls das Einberufungsrecht des Verwalters für wirksam erachtet. Ein solcher Schwebezustand fehlt hingegen im vorliegenden Fall, auch wenn die Beteiligten nachträglich über die Wirksamkeit der Kündigung bzw. der Amtsniederlegung gestritten haben. Anders als in den erwähnten Fällen ist hier für alle Beteiligten bei einer Einladung durch den "ehemaligen" Verwalter die Problematik der Wirksamkeit dieser "Verwaltungsmaßnahmen" ohne weiteres erkennbar. Die Ursächlichkeit des Einberufungsmangels für das Abstimmungsergebnis wird vermutet. Eine Anfechtung bliebe lediglich dann erfolglos, wenn der Beschluß ohne den Fehler ebenso zustandege kommen wäre. Die Vermutung wäre zu widerlegen; bei vernünftiger Betrachtung dürfte ein Einfluß des Fehlers auf das Abstimmungsergebnis unter keinen Umständen in Betracht kommen (BGH NJW 72, 1320; Senat vom 9.1.1996, WE 96, 311 ; OLG Hamm WE 96, 33 je m.w.N.). Hierbei sind strenge Maßstäbe anzulegen. Die Vermutung einer Kausalität des Fehlers für das Beschlußergebnis ist im vorliegenden Fall nicht ausgeräumt. Allein das deutliche Abstimmungsergebnis zugunsten des Beteiligten zu 6. (5 : 1) reicht zur Widerlegung nicht aus. Sonstige konkrete Umstände, die für eine mangelnde Kausalität sprechen, sind nicht ersichtlich. Vielmehr kann nicht ausgeschlossen werden, daß bei einer Einladung zur Eigentümerversammlung durch einen Dritten bereits andere Tagesordnungspunkte angesetzt bzw. die vorgesehenen Punkte anders dargestellt worden wären, was ohne weiteres Einfluß auf das Abstimmungsverhalten haben kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Da auch die Anfechtung des inzwischen für erledigt erklärten TOP 2 erfolgreich gewesen wäre, haben die Antragsgegner auch insoweit eine Kostentragungspflicht. Gründe, von dem Grundsatz des § 47 S. 2 WEG abzuweichen, lagen nicht vor. Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 3.000,- DM
Dr. Schuschke Becker Dr. Ahn-Roth