Verwerfung der sofortigen weiteren Beschwerde wegen Frist- und Formmangel
KI-Zusammenfassung
Der Beteiligte zu 2. legte gegen die Entlassung aus dem Amt des Betreuers eine sofortige weitere Beschwerde ein. Das OLG Köln verwirft sie als unzulässig, weil die zweiwöchige Beschwerdefrist gemäß §§ 29 Abs.4, 22 Abs.1 FGG versäumt wurde und die eingereichte Beschwerdeschrift nicht der Formvorschrift des § 29 Abs.1 S.2 FGG (Anwaltsunterschrift) entsprach. Eine Wiedereinsetzung wurde nicht gewährt.
Ausgang: Sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2. als unzulässig verworfen wegen verspäteter Einlegung und Formmangel (fehlende Anwaltsunterschrift); Wiedereinsetzung abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Die sofortige weitere Beschwerde nach § 69 g Abs. 4 FGG ist statthaft, wenn ein Beteiligter gegen seinen Willen aus dem Amt des Betreuers hinsichtlich übertragener Aufgabenkreise entlassen wird.
Die zweiwöchige Beschwerdefrist gemäß §§ 29 Abs. 4, 22 Abs. 1 FGG beginnt mit der Bekanntgabe der Entscheidung an den Beteiligten, in der Regel mit der Zustellung; Fristversäumnis macht das Rechtsmittel unzulässig.
Wird die Beschwerde durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt, muss diese nach § 29 Abs. 1 Satz 2 FGG von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein; fehlt die Anwaltssignatur, ist die Formvorschrift nicht erfüllt.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt darzutreffende Tatsachen voraus, die die Versäumung der Frist entschuldigen; bloße Einwendungen gegen die Unzulässigkeit genügen nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 1 T 363/95
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2. vom 16. Januar 1996 gegen den Beschluß der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 23. November 1995 - 1 T 363/95 - wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Der "Einspruch" des Beteiligten zu 2. vom 16.01.1996 ist als sofortige weitere Beschwerde gegen die angefochtene Entscheidung zu werten. Sie ist gemäß § 69 g Abs. 4 Nr. 3 FGG statthaft, da der Beteiligte zu 2. gegen seinen Willen hinsichtlich eines Teils der ihm übertragenen Aufgabenkreise aus dem Amt des Betreuers entlassen worden ist.
Das Rechtsmittel ist jedoch unzulässig, da es verspätet eingelegt worden ist und nicht der gesetzlichen Formvorschrift entspricht.
Die 2-wöchige Beschwerdefrist gemäß §§ 29 Abs. 4, 22 Abs. 1 FGG begann nach § 69 g Abs. 4 Satz 2 FGG mit dem Zeitpunkt, in dem die Entscheidung dem Betreuer bekannt gemacht worden ist, d. h. mit der Zustellung des landgerichtlichen Beschlusses an den Beteiligten zu 2. am 20.12.1995. Damit lief die Beschwerdefrist am 03.01.1996 ab und war der Eingang der Beschwerdeschrift am 22.01.1996 bei Gericht verspätet.
Darüber hinaus entspricht die Beschwerdeeinlegung nicht der Formvorschrift des § 29 Abs. 1 Satz 2 FGG. Erfolgt die Einlegung durch Einreichung einer Beschwerdeschrift, so muß diese von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Die Beschwerdeschrift vom 16.01.1996 ist aber von dem Beteiligten zu 2. persönlich unterzeichnet.
Die Stellungnahme des Beteiligten zu 2. vom 13.02.1996 zu den gerichtlichen Hinweisen auf die Unzulässigkeit seines Rechtsmittels enthält keine Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten.
Der Senat ist wegen der Unzulässigkeit des Rechtsmittels gehindert zu entscheiden, ob die Entlassung des Beteiligten zu 2. als Betreuer mit den Aufgabenkreisen Aufenthaltsbestimmung und Entscheidung über die Unterbringung zu Recht erfolgt ist.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt.