Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·16 Wx 27/11·27.08.2012

Berichtigung des Geburtenregisters: Streichung als Vater und Namensänderung des Kindes

Öffentliches RechtPersonenstandsrechtFamilienrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Mutter beantragte die Berichtigung des Geburtseintrags ihrer Tochter; das Amtsgericht wies die Änderung des Kindesnamens zurück. Das Standesamt beschwerte sich; das OLG gab der Beschwerde insoweit statt und ordnete die Folgeberichtigung an. Die Eintragungen seien von Anfang an unrichtig, da keine Ehe und keine wirksame Vaterschaftsanerkennung vorlagen (vgl. §§ 47, 48 PStG).

Ausgang: Beschwerde des Standesamtes insoweit stattgegeben; Geburtseintrag berichtigt (Streichung des Vaters, Namensänderung des Kindes) und Verfahrenskostenhilfe bewilligt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Unrichtigkeit des Geburtenregisters ist nach §§ 47, 48 PStG zu berichtigen, wenn zur vollen Überzeugung des Gerichts feststeht, dass die beanstandete Eintragung von Anfang an unrichtig war.

2

Ist die Mutter zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht mit dem als Vater eingetragenen Mann verheiratet und liegt keine wirksame Vaterschaftsanerkennung vor, ist die Eintragung der Vaterschaft unrichtig und zu streichen.

3

Eine vor dem Standesamt abgegebene Erklärung zur Bestimmung des Geburtsnamens ist unwirksam, wenn sie mit der zugleich erklärten Angabe eines gemeinsamen Ehenamens unvereinbar ist oder der benannte Namensträger nicht als rechtlicher Vater oder Namensträger der Mutter in Betracht kommt.

4

Bei der Entscheidung über die Berichtigung des Geburtenbuchs sind die übergeordneten Interessen des Kindes zu würdigen; diesen steht eine Berichtigung nicht entgegen, wenn die Änderung dem Kindeswohl entspricht.

Relevante Normen
§ 47, 48 PStG§ 81 FamFG§ 51 Abs. 2 PStG§ 51 Abs. 1 Satz 2 PStG§ 76 ff. FamFG

Vorinstanzen

Amtsgericht Köln, 378 III 60/11

Tenor

1. Der Beteiligten zu 1) wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin I in C bewilligt.

2. Auf die sofortige Beschwerde des Standesamtes M wird der Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 10.11.2011 - 378 III 60/11 - insoweit abgeändert, als der Antrag zurückgewiesen wurde.

Das Standesamt M wird angewiesen, das Geburtsregister, Registernummer 1xxx, Jahrgang 1998 im Wege der Folgebeurkundung über die bereits durch den o.g. Beschluss des Amtsgerichts angeordnete Berichtigung hinaus wie folgt zu berichtigen: die Bezeichnung des Beteiligten zu 3) R als Kindesvater der Beteiligten zu 2) ist aus dem Geburtenbuch zu entfernen und der Familienname der Beteiligten zu 2) lautet C2.

Gründe

2

I.

3

Die Beteiligte zu 2) ist die Tochter der Beteiligten zu 1). Zum Zeitpunkt der Geburt waren die Beteiligten zu 1) und 3) jugoslawische Staatsangehörige. Bei der Geburt gaben die Beteiligten zu 1) und 3) gegenüber dem Standesamt an, seit 1997 miteinander verheiratet zu sein. Ferner bestimmten sie als Geburtsnamen des Kindes den Familiennamen des Beteiligten zu 3).

4

Die Beteiligte zu 1) hat beantragt, den Geburtseintrag dahin zu ändern, dass ihr Familienname und der Familienname der Beteiligten zu 2) „C2“ lauten. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass sie mit dem Beteiligten zu 3) nicht verheiratet war. Die vorgelegte Heiratsurkunde sei gefälscht gewesen.

5

Das Amtsgericht hat dem Antrag hinsichtlich des Familiennamens der Beteiligten zu 1) stattgegeben und ihn im Übrigen zurückgewiesen.

6

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Standesamtes, mit der es die Änderung des Familiennamens der Beteiligten zu 2) und die Streichung des Beteiligten zu 3) als Vater aus dem Geburtseintrag der Beteiligten zu 2) begehrt. Nachdem feststehe, dass die Beteiligten zu 1) und 3) nicht miteinander verheiratet gewesen seien, fehle für diese Eintragungen die Grundlage.

7

Die Beteiligte zu 1) schließt sich dem Antrag des Standesamtes an.

8

Der Beteiligte zu 3) tritt der Beschwerde entgegen und behauptet, er sei der leibliche Vater der Beteiligten zu 2).

9

Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

10

II.

11

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

12

Nach §§ 47, 48 PStG kann eine Unrichtigkeit des Geburtenregisters berichtigt werden, wenn zur vollen Überzeugung des Gerichts feststeht, dass die beanstandete Eintragung von Anfang an unrichtig gewesen ist. Diese Voraussetzungen liegen vor.

13

Aufgrund der Ermittlungen des Amtsgerichts steht fest, dass die Beteiligten zu 1) und 3) weder 1997 noch zum Zeitpunkt der Geburt der Beteiligten zu 2) miteinander verheiratet waren und die dem Standesamt bei der Anmeldung der Geburt und des Namens der Beteiligten zu 2) vorgelegte Heiratsurkunde gefälscht war. Auf dieser Tatsachengrundlage sind aber auch die Eintragung des Beteiligten zu 3) als Vater der Beteiligten zu 2) und die Eintragung des Familiennamens der Beteiligten zu 2) mit R unrichtig, so dass der Geburtseintrag auch insoweit zu berichtigen ist.

14

1. Die Eintragung des Beteiligten zu 3) als Vater der Beteiligten zu 2) ist unrichtig, ohne dass es darauf ankommt, ob der Beteiligte zu 3) der leibliche Vater der Beteiligten zu 2) ist.

15

Es kann dahinstehen, welches Recht Anwendung findet. Sowohl nach deutschem, als auch nach dem 1998 gültigen jugoslawischen Recht als auch nach dem Recht der Republik Kosovo gilt der Ehemann der Mutter als Vater. Auf dieser Grundlage ist der Beteiligte zu 3) in der Geburtsurkunde als Vater eingetragen. Nach den Ermittlungen des Amtsgerichts war die Mutter indes weder zum Zeitpunkt der Geburt noch davor mit dem Beteiligten zu 3) verheiratet, sondern ledig. Damit steht fest, dass die Eintragung der Vaterschaft des Beteiligten zu 3) unrichtig war.

16

Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts erweist sich die Eintragung auch nicht dadurch als richtig, dass in den Erklärungen der Beteiligten zu 1) und 3) ein Vaterschaftsanerkenntnis des Beteiligten zu 3) liegt. Es bestehen schon erhebliche Zweifel daran, ob diese Erklärungen der Form eines Vaterschaftsanerkenntnisses entsprechen und die erforderliche Zustimmung der Beteiligten zu 1) zu einem Vaterschaftsanerkenntnis wirksam erteilt wurde. Die Erklärungen können schon deshalb nicht als Vaterschaftsanerkenntnis gewertet werden, da die Beteiligten zu 1) und 3) angegeben hatten, miteinander verheiratet zu sein, so dass für ein Vaterschaftsanerkenntnis weder ein Anlass bestand noch Raum blieb. Eine ausdrückliche, von den Beteiligten zu 1) und 3) abgegebene Erklärung, wonach der Beteiligte zu 3) der leibliche Vater der Beteiligten zu 2) ist, lässt sich den vorliegenden Unterlagen überdies nicht entnehmen. Der Vortrag des Beteiligten zu 3) im vorliegenden Verfahren ersetzt nicht die Anerkennung der Vaterschaft, zudem fehlt die Zustimmung der Beteiligten zu 1) als Mutter.

17

Ob der Beteiligte zu 3) der leibliche Vater der Beteiligten zu 2) ist, kann dahinstehen. Entscheidend für die Eintragung im Geburtsregister ist lediglich, wer rechtlicher Vater ist. Rechtlicher Vater ist nach allen hier in Betracht kommenden Rechtsordnungen der Ehemann der Mutter im maßgeblichen Zeitraum oder der Mann, der die Vaterschaft wirksam anerkannt hat. Beides trifft auf den Beteiligten zu 3) nicht zu.

18

2. Aus dem gleichen Grund ist auch die Eintragung des Familiennamens des Beteiligten zu 3) als Namen des Kindes unrichtig und zu berichtigen. Auch eine wirksame Bestimmung des Namens des Kindes dahin, dass es den Namen des Beteiligten zu 3) trägt, liegt nicht vor. Die Beteiligten zu 1) und 3) haben zwar vor dem Standesamt am 19.10.1998 erklärt, dass die Beteiligte zu 2) ihren Geburtsnamen nach jugoslawischem Recht führen soll und den Familiennamen des Beteiligten zu 3) zum Geburtsnamen bestimmt. Auch diese Erklärung ist indes nicht wirksam.

19

Die Erklärung ist schon in sich nicht schlüssig. Die Beteiligten zu 1) und 3) hatten seinerzeit gegenüber dem Standesamt einen gemeinsamen Ehenamen angegeben, so dass für eine Erklärung zur Namensführung des Kindes kein Anlass bestand. Vielmehr trug das Kind zwingend den gemeinsamen Ehenamen.

20

Zum anderen ist die Erklärung auch deshalb unwirksam, weil der Namen des Beteiligten zu 3) als Geburtsnamen des Kindes nicht in Betracht kam. Denn - wie ausgeführt - ist der Beteiligte zu 3) weder der rechtliche Vater des Kindes noch war er bei der Geburt oder danach mit der Mutter verheiratet. Es handelte sich auch nicht um den Namen der Mutter. Die Beteiligte zu 1) trug diesen Namen, entgegen ihrer Erklärung vor dem Standesamt, tatsächlich nicht, wie das Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluss auch zu Recht festgestellt hat.

21

Der Berichtigung des Namens stehen übergeordnete Interessen der Beteiligten zu 2) nicht entgegen. Die Beteiligte zu 2) hat über ihre Mutter mitteilen lassen, dass sie ebenfalls die Änderung des Namens wünsche. Die Beteiligte zu 2) lebt bei ihrer Mutter. Familiäre Beziehungen zum Beteiligten zu 3) bestehen nicht, sie hat seit Jahren keinen Kontakt mehr zu ihm. Nach der Änderung des Namens ihrer Mutter ist nachvollziehbar, dass sie ebenfalls die Änderung ihres Namens in den Namen der Mutter wünscht. Das entspricht auch ihrem Wohl.

22

III.

23

Eine Kostenentscheidung ist gem. §§ 81 FamFG, 51 Abs. 2 PStG nicht veranlasst. Nach § 51 Abs. 1 S. 2 PStG ist die Aufsichtsbehörde von Gerichtskosten befreit. Es besteht kein Anlass, eine Erstattung außergerichtlicher Kosten anzuordnen.

24

Die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe beruht auf §§ 76 ff. FamFG. Die Beiordnung einer Rechtsanwältin erscheint wegen der Schwierigkeit der Rechtslage geboten.