Weitere Beschwerde: Zuerkennung eines Stundensatzes von 31,00 EUR an ehemaligen Betreuer
KI-Zusammenfassung
Der frühere Betreuer wandte sich gegen die Höhe seiner Vergütung und beantragte den höchsten Stundensatz nach BvormVG. Das OLG Köln prüfte, ob seine Qualifikation (insbesondere Theologiestudium) diesen Satz rechtfertigt. Das Gericht gab der Beschwerde teilweise statt und erkannte 1.840,70 EUR (31,00 EUR/Stunde) zu; sonst blieben die angefochtenen Entscheidungen unverändert. Begründend verwies das Gericht auf die Eignung universitärer Studiengänge zur Vermittlung sozialer Kompetenzen.
Ausgang: Weitere Beschwerde des früheren Betreuers teilweise stattgegeben: Stundensatz von 31,00 EUR (1.840,70 EUR) zuerkannt, übrige Festsetzungen bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Für die Zuerkennung des höchsten Stundensatzes nach BvormVG § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ist es nicht erforderlich, dass die besonderen Kenntnisse das gesamte Anforderungsprofil der Betreuung abdecken; Kenntnisse zur Bewältigung eines bestimmten Aufgabenkreises genügen.
Eine Hochschulausbildung, die soziale Kompetenz und zwischenmenschliche Kommunikationsfähigkeit vermittelt, kann den höchsten Stundensatz nach BvormVG begründen.
Ein Theologiestudium kann wegen der besonderen Vermittlung sozialer Kompetenzen und Fähigkeit zum Umgang mit Menschen den höchsten Stundensatz rechtfertigen.
Änderungen im Rahmen einer weiteren Beschwerde erfolgen nur insoweit, als die Voraussetzungen für eine höhere Vergütung vorgetragen und festgestellt sind; sonst verbleiben frühere Entscheidungen bestehen.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 4 T 2/04
Tenor
Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 08.01.2004 - 4 T 2/04 - dahingehend abgeändert, dass unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Bonn vom 04.12.2003 - 38 XVII H 1223 - dem früheren Betreuer und Beschwerdeführer eine Vergütung von 1.840,70 EUR (entspricht einem Stundensatz von 31,00 EUR) zuerkannt wird. Im übrigen (Mehrwertsteuer und Anspruch auf Erstattung entstandener Aufwendungen) verbleibt es bei den angefochtenen Beschlüssen.
Gründe
Die weitere Beschwerde des früheren Betreuers ist zulässig, nachdem sie durch das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zugelassen worden ist. Sie ist auch in der Sache begründet. Dem Beschwerdeführer steht für seine Tätigkeit ein Stundensatz in Höhe von 31,00 EUR zu. Für die Zuerkennung des höchsten Stundensatzes nach BvormVG § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ist es nicht nötig, dass die besonderen Kenntnisse das gesamte Anforderungsprofil der Betreuung abdecken, vielmehr reichen Kenntnisse zur Bewältigung eines bestimmten Aufgabenkreises aus (ebenso OLG Jena, FamRZ 2002, 1431; BayObLG, FGPrax 2000, 22). Eine Hochschulausbildung, die in ihrem Kernbereich auch soziale Kompetenzen und zwischenmenschliche Kommunikationsfähigkeit vermittelt, welche bei der Erfüllung von Betreuungsaufgaben von allgemeinen Vorteil sein können, ist geeignet, den höchsten Stundensatz des BvormVG § 1 Abs. 1 S. 2 zu begründen. Dies trifft aber für ein Theologiestudium in besonderem Maße zu (ebenso OLG Schleswig, FamRZ 2000, 1532). Schon das Bundesverfassungsgericht hatte in seiner Entscheidung vom 15.12.1999 (BVerfGE 101, 331 ff) hinsichtlich ihrer Eignung für das Betreueramt Rechtsanwälte, Diplom-Theologen und Diplom-Sozialpädagogen als selbständige Berufsbetreuer auf einer Ebene gesehen. Keine Hochschulausbildung vermittelt alle Kernbereiche, die im Rahmen einer Betreuung relevant sind. Die im Rahmen eines Theologiestudiums vermittelte erhöhte soziale Kompetenz und Fähigkeit, im besonderen Maße auf Menschen einzugehen, ihre Probleme zu erkennen und bei deren Bewältigung mitzuwirken, betreffen gerade den Kernbereich der Tätigkeit eines Betreuers.
Der Beschwerdewert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 409,36 EUR.