Vorläufige Betreuung: Keine Nachteilsfolgen aus verweigerter Begutachtung
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene wandte sich mit weiterer Beschwerde gegen die Anordnung einer vorläufigen Betreuung für Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmung. Streitpunkt war, ob aus der Weigerung, an einer erneuten Begutachtung mitzuwirken, auf das Vorliegen der Betreuungsvoraussetzungen geschlossen werden darf. Das OLG Köln hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf: Eine medizinische Problemlage genügt nicht; erforderlich ist eine aufklärungsbedürftige Kausalität zur Unfähigkeit, eigene Angelegenheiten zu besorgen. Zudem fehlten zwingende Verfahrensvoraussetzungen (u.a. Anhörung/ärztliches Zeugnis), und die 6‑Monats-Höchstfrist der einstweiligen Anordnung war abgelaufen.
Ausgang: Weitere Beschwerde erfolgreich; vorläufige Betreuung aufgehoben (u.a. wegen Verfahrensfehlern und abgelaufener Sechsmonatsfrist).
Abstrakte Rechtssätze
Eine Betreuung nach § 1896 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass eine psychische Krankheit oder Behinderung dazu führt, dass der Volljährige seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht selbst besorgen kann; eine bloße medizinische Problemlage genügt nicht.
Eine vorläufige Betreuung nach § 69f FGG ist nur zulässig, wenn dringende Gründe für die Annahme der Voraussetzungen einer dauerhaften Betreuung bestehen und ein Abwarten bis zum Abschluss notwendiger Ermittlungen wegen Gefährdung des Betroffenen nicht vertretbar ist.
Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt der Amtsermittlungsgrundsatz; zivilprozessuale Grundsätze der Beweisvereitelung sind in Betreuungssachen nicht anwendbar, solange gerichtliche Aufklärungsmöglichkeiten bestehen.
Aus der fehlenden freiwilligen Mitwirkung des Betroffenen an einer Begutachtung dürfen keine nachteiligen Schlüsse auf das Vorliegen der Betreuungsvoraussetzungen gezogen werden; vielmehr sind vorrangig die gesetzlich vorgesehenen Ermittlungsmaßnahmen auszuschöpfen.
Eine einstweilige Anordnung über die Bestellung eines vorläufigen Betreuers darf die gesetzliche Höchstdauer von sechs Monaten nicht überschreiten; nach Fristablauf ist ihre Aufrechterhaltung unzulässig.
Leitsatz
Eine medizinische Problemlage, der der Betroffene sich verschließt, genügt allein nicht für die Anordnung der Betreuung. Vielmehr muß eine der im Gesetz genannten medizinischen Beeinträchtigungen gerade zur Folge haben, daß der Betroffene seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst besorgen kann. Dies ist gegebenenfalls von amtswegen aufzuklären. Allein der Umstand, daß der Betroffene aus mangelnder Einsicht in seine Erkrankung die freiwillige Mitwirkung bei dieser Aufklärung verweigert, rechtfertigt nicht den Schluß, der Betroffene sei derart beeinträchtigt, daß ohne weiteres die vorläufige Betreuung angeordnet werden müsse.
Tenor
Auf die weitere Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluß der 6. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 26.1.1995 - 6 T 260/94 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt :
Der Beschluß des Amtsgerichts Bergheim vom 30.6.1994 - 71 XVII 1143 - wird
aufgehoben.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Der Beteiligte zu 3. beantragte beim Amtsgericht Bergheim am 30.6.1994, für den Betroffenen eine Betreuung anzuordnen. Zur Begründung wies er darauf hin, der Betroffene sei manisch depressiv und krankheitsuneinsichtig. Er könne für die Bereiche
Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitsfürsorge seine Angelegenheiten nicht mehr ohne die Hilfe eines Betreuers besorgen. Nach persönlicher Anhörung des Betroffenen ordnete das Amtsgericht Bergheim mit Beschluß vom 13.7.1994 eine vorläufige Betreuung an. Der Beteiligte zu 2. wurde zum Betreuer bestellt. In einem zur Notwendigkeit der Betreuung eingeholten Sachverständigengutachten heißt es, bezüglich seines Gesundheitszustandes sei der Betroffene erheblich in seiner Kritikfähigkeit gemindert, anscheinend nicht imstande, den Ernst der Situation einzusehen, obwohl dringend behandlungsbedürftige internistische Erkrankungen bestünden. Die Einrichtung einer Betreuung mit dem Aufgabenkreis der Gesunheitsfürsorge sei erforderlich. Ein darüberhinausgehender Handlungsbedarf sei momentan nicht sicher absehbar. Gegen die Anordnung der vorläufigen Betreuung legte der Betroffene durch einen von ihm beauftragten Rechtsanwalt Beschwerde ein. In der Begründung des Rechtsmittels führte der Betroffene im einzelnen aus, weshalb für ihn eine Betreuung nicht erforderlich sei. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen, und das Verfahren dem Landgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt. Durch Beschluß vom 12.10.1994 ordnete das Landgericht eine erneute Begutachtung des Gesundheitszustandes des Betroffenen an, nachdem der vorläufige Betreuer dies angeregt hatte. Ein Gutachten wurde nicht erstellt. Das Landgericht wies die Beschwerde durch Beschluß vom 26.1.1995 kostenpflichtig zurück. In der Begründung der Entscheidung wird darauf abgestellt, der Betroffene sei ohne akzeptierbare Entschuldigung der angeordneten Begutachtung nicht nachgekommen. Dies müsse als Bestätigung dafür gesehen werden, daß die einstweilige Anordnung des Amtsgerichts berechtigt war. Gegen diese Entscheidung hat der Betroffene am 6.2.1995 weitere Beschwerde eingelegt.
Das Rechtsmittel des Betroffenen ist statthaft, form-sowie fristgerecht eingelegt und auch im übrigen zulässig. Die angefochtenen Beschlüsse der Vorinstanzen beinhalten den Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 69 f FGG, durch die ein vorläufiger Betreuer bestellt wurde. Entscheidungen dieser Art sind mit einfacher weiterer Beschwerde nach den §§ 27-29 FGG anfechtbar. Von dem Grundsatz, daß in Betreungssachen, im Interesse einer schnellen und problemlosen Reaktion auf geänderte Verhältnisse, regelmäßig die unbefristete einfache Beschwerde eingelegt werden kann, ist nur für den klein gehaltenen Kreis der in § 69 g Abs. 4 FGG aufgezählten Angelegenheiten abgewichen worden. Das vorliegende Verfahren kann keinem dieser Bereiche zugeordnet werden. Die Unzulässigkeit der Beschwerde folgt auch nicht aus der im Ausgangsbeschluß festgesetzten und jetzt abgelaufenen Frist 15.1.1995. Zwar kann sich im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Hauptsache erledigen, wenn eine Entscheidung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist, was wiederum zur Folge hätte, daß ein Rechtsmittel mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig wird ( vgl. BayOblG in FamRZ 1993, 720 ). Aber die vom Amtsgericht gesetzte Frist ist keine zeitliche Beschränkung der Gültigkeitsdauer der vorläufigen Betreuung. Die Frist enthält nur einen Hinweis darauf, wann das Amtsgericht in der Sache weiter entscheiden wird. In der Sache selbst ist die weitere Beschwerde begründet. Die Entscheidung der Vorinstanz beruht auf einer Verletzung des Gesetzes, §§ 27 FGG in Verbindung mit 550 ZPO. Der angefochtene Beschluß des Landgerichts enthält Verfahrensfehler, ferner ist die für die Gültigkeit einer einstweiligen Anordnung bestehende zeitliche Höchstgrenze in § 69 f Abs. 2 FGG nicht beachtet.
Gemäß §§ 69 f FGG, 1896 BGB darf durch einstweilige Anordnung ein vorläufiger Betreuer bestellt werden, wenn dringende Gründe für die Annahme bestehen, daß die Vorrausetzungen für die dauerhafte Bestellung eines Betreuers gegeben sind, jedoch ein Abwarten bis zum Abschluß der dazu notwendigen Ermittlungen nicht vertreten werden kann, weil dies mit einer Gefährdung des Betroffenen verbunden wäre. Darüberhinaus muß ein ärztliches Zeugnis über den Zustand des Betroffenen vorliegen. Schließlich ist dieser persönlich zu hören, §§ 69 f Abs. 1, Ziffer 2-4 FGG. Die genannten Vorraussetzungen gelten für das Erstgericht, wie für das Beschwerdeverfahren gleichermaßen, § 69 g Abs. 5 FGG. Die angefochtene Entscheidung entspricht diesen rechtlichen Erfordernissen nicht. Das Landgericht zog schon aus dem Fernbleiben des Betroffenen von der angeordneten Begutachtung den Schluß, bei diesem Verhalten beständen dringende Gründe für die Notwendigkeit, die vorläufige Maßnahme des Amtsgerichts beizubehalten. Diese Schlußfolgerung ist unzulässig. Sie läßt die erforderlichen und möglichen eigenen Aufklärungsmaßnahmen außer Acht und wird zudem vom bisherigen Ermittlungsergebnis nicht getragen.
Eine Betreuung darf gemäß § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Dauer nur angeordnet werden, wenn ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht selbst besorgen kann. Dieser Wortlaut des Gesetzes führt zwingend zu der Schlußfolgerung, daß eine medizinische Problemlage alleine für die Anordnung einer Betreuung nicht genügt. Vielmehr muß eine der im Gesetz genannten medizinischen Beeinträchtigungen gerade zur Folge haben, daß der Betreffende seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst besorgen kann ( vgl. Palandt-Diederichsen, BGB, 54. Aufl. , § 1896 Rdnr. 3, 4 ). Für das einstweilige Anordnungsverfahren nach § 69 f FGG muß diese Situation noch nicht endgültig eingetreten, aber beim Fortbestand der gegebenen Sachlage mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Diese Vorraussetzungen sind in der angefochtenen Entscheidung nicht festgestellt.
Die medizinische Erforderlichkeit einer Betreuung ist zweifelhaft. Aus den Angaben des Antragstellers ergibt sich noch keine hohe Wahrscheinlichkeit, daß für den Betroffenen eine Betreuung eingerichtet werden muß. Der Antragsteller bezeichnet seinen Vater im Antrag vom 30.6.1994 als manisch depressiv und schildert damit ein Krankheitsbild des Vaters, das allenfalls einen ersten Hinweis auf die Notwendigkeit einer Betreuung gibt. Doch dieser erste Hinweis wird durch das vom Amtsgericht eingeholte Sachverständigengutachten eher relativiert als verstärkt. Die Gutachterin hat dem Betroffenen ein grob unvernünftiges Umgehen mit der eigenen Gesundheit attestiert, aber gleichzeitig zum Ausdruck gebracht, daß der Betroffene seine Angelegenheiten nach einer ärztlichen Behandlung durchaus wieder selbst besorgen könne. Eine Betreuung sei deshalb allenfalls für den Bereich der Gesundheitsfürsorge nötig. Diese Einschätzung der Gutachterin läßt diagnostische Unsicherheit ebenso wie das Bestreben zu Tage treten, eine Betreung im wohlverstandenen Interesse des Betroffenen trotz der wenig deutlichen Diagnostik eher anzuordnen, als davon Abstand zu nehmen. Insbesondere für die notwendige Antwort auf die Frage, ob Gefahr im Verzug ist und eine Eilmaßnahme notwendig wird, ist daraus nichts zu gewinnen. Die durch das Gutachten der Sachverständigen entstandene Skepsis wird bestätigt und untermauert durch die Hinweise des vorläufigen Betreuers, daß er nach seinen Gesprächen mit dem Betroffenen die Angaben des Antragstellers, wie auch die Schlußfolgerung der Sachverständigen als ungesichert ansieht. Mit dem Schreiben des vorläufigen Betreuers vom 21.7.1994 kann auch keine hohe
Wahrscheinlichkeit für die oben dargelegte weitere Vorraussetzung zur Anordnung einer Betreuung angenommen werden. Der Betreuer spricht davon, daß der Betroffene seine Angelegenheiten ihm gegenüber voll orientiert und bewußtseinsklar vertrat. Dies führt zunächst zu dem naheliegenden Schluß, daß der Betroffene eine Betreuung nicht benötigt. Bestätigt wird diese Überlegung letztendlich auch dadurch, daß der Betroffene in der Lage war, sich zur Abwehr der vorläufigen Betreuung anwaltlicher Hilfe zu bedienen.
Wenn das bisherige Ermittlungsergebnis auch den Fortbestand der vorläufigen Betreuung nicht rechtfertigt, so bietet es noch keine Basis für die endgültige Ablehnung der beantragten Betreuung. Der bis jetzt festgestellte Sachverhalt gibt vielmehr Anlaß für weitere Ermittlungen. Das Verfahren in Betreuungssachen wird nach der Verfahrensordnung der freiwilligen Gerichtsbarkeit geführt. Diese bestimmt in § 12 FGG den Grundsatz der Amtsermittlung. Anders als im Zivilprozeß bleibt das Gericht danach nicht auf die vorgetragenen Behauptungen und Beweisangebote beschränkt. Insbesondere gelten die im Zivilprozeß möglichen Grundsätze der Beweisvereitelung nicht. Das Gericht kann und muß eigene Nachforschungen anstellen. Der gebotene Umfang der Ermittlungen ist mit dem in § 12 FGG genannten Wort erforderlich vorgegeben, wobei dies in jedem Einzelfall neu konkretisiert und bestimmt werden muß ( vgl. OLG Köln, OLGZ 1989, 144/147 ). Der Maßstab dieser Konkretisierung ergibt sich aus den Voraussetzungen des in Frage stehenden materiellen Rechtes ( vgl. OLG Köln a.a.O. ). Für das hier zu beurteilende Geschehen bedeuten diese Grundsätze, daß alle Ermittlungen durchgeführt sein müssen, die zur Feststellung der Erforderlichkeit einer Betreuung führen können. In Betreuungssachen ist dieser Ausgangspunkt in den §§ 65 ff FGG weiter konkretisiert. Dabei zeigen die Vorschriften der §§ 65 ff FGG auch, daß Umfang und Maß der Ermittlung sich ebenso wie der Einsatz von Zwangsmitteln am Prinzip der Verhältnismäßigkeit ausrichten muß. Die Amtsermittlungspflicht des Vormundschaftsgerichts in Betreuungssachen ist nach dieser Regelung nur dann erfüllt, wenn vor der Anordnung einer vorläufigen Betreuung, oder vor deren Bestätigung in der Beschwerdeinstanz , ein Verfahrenspfleger bestellt, ein ärztliches Zeugnis eingeholt, und der Betroffene dazu in Anwesenheit seines Verfahrenspflegers persönlich gehört wird. Bei Gefahr im Verzug sind diese Ermittlungen ohne Zögern nachzuholen. Ein Sachverständigengutachten kann eine sinnvolle Ergänzung der erstgenannten Ermittlungen sein. Die Erstellung des Gutachtens darf mit Hilfe der in § 68b FGG vorgesehenen Zwangsmittel sichergestellt werden. Diese Möglichkeiten sind von der Vorinstanz nicht gesehen und nicht genutzt worden.
Das Landgericht hat lediglich zur gesundheitlichen Situation des Betroffenen Begutachtung angeordnet und aus der fehlenden Mitwirkung darauf geschlossen, daß dieser weiterhin krank ist. So ist unberücksichtigt, daß nach § 68b Abs. 3 FGG angeordnet werden kann, den Betroffenen zur Vorbereitung eines Gutachtens untersuchen und durch die zuständige Betreuungsbehörde zu dieser Untersuchung vorführen zu lassen. Das Gesetz will damit erreichen, daß ein erforderliches Gutachten auch erstellt werden kann. Weshalb das Landgericht diese Möglichkeit nicht nutzte, ist nicht erkennbar. Darüberhinaus stand dem Landgericht die Regelung des § 68b Abs. 4 FGG zur Verfügung. Hiernach kann das Gericht nach Anhörung eines Sachverständigen und des Betroffenen selbst anordnen, daß der Betroffene auf bestimmte Zeit untergebracht und beobachtet wird, soweit dies zur Erstellung des Gutachtens geboten erscheint. Auch insoweit ist nicht erkennbar, weshalb diese gesetzlich vorgesehene Aufklärungsmöglichkeit unterblieb. Entscheidend tritt hinzu, daß vor der angefochtenen Entscheidung die in aller Regel mögliche persönliche Anhörung des Betroffenen nicht vorgenommen wurde. Die persönliche Anhörung ist vor Erlaß und entsprechender Bestätigung einer vorläufigen Betreuung in § 69 f FGG zwingend vorgeschrieben. Von ihr kann nur in Ausnahmefällen abgesehen werden, die hier offensichtlich nicht gegeben sind, § 69 f Abs. 1 Satz 4 FGG. Unabhängig davon ist ebenfalls unerfindlich, weshalb das Landgericht das vom Beschwerdeführer mehrfach angebotene aktuelle ärztliche Zeugnis zur
gesundheitlichen Situation des Betroffenen nicht zunächst anforderte. Ein solches Zeugnis muß vor der Bestätigung einer vorläufigen Betreuung vorliegen, § 69 f Abs. 1 Ziffer 2 FGG.
Die vorliegende Situation berührt im Kern einen Bereich, der auch durch die Regelungen in §§ 68b Abs. 3 und 4 FGG nicht abschließend geklärt wurde. Die genannten Vorschriften entscheiden lediglich, unter welchen Vorraussetzungen jemand zu einer Begutachtung gebracht werden kann. Offen bleibt damit die Frage, ob und inwieweit ein Betroffener dann an der Erstellung der Begutachtung mitwirken muß. Hierzu besteht kein vernünftiger Zweifel, daß körperliche Eingriffe gegen den Willen des Betroffenen ebensowenig erlaubt sind, wie die zwangsweise Mitwirkung bei Tests durchgesetzt werden kann. Aus einer Weigerung, an der Begutachtung mitzuwirken darf nichts hergeleitet werden. Die ermittelnden Personen sind vielmehr auf ihre darüberhinaus bestehenden Ermittlungsmöglichkeiten verwiesen. Dann kann im gegenständlichen Fall, wenn jemand zur Begutachtung erst gar nicht erscheint nichts Anderes gelten. Aus seiner Weigerung darf nichts Nachteiliges geschlußfolgert werden. Insbesondere können die zivilprozessualen Grundsätze der Beweisvereitelung nicht zur Anwendung kommen, solange noch Ermittlungsmöglichkeiten bestehen und diese ungenutzt blieben.
Die dargestellten Verfahrensfehler der Vorinstanz führen zur Aufhebung und Abänderung der angefochtenen Entscheidung . Eine Zurückverweisung unterbleibt, weil der Senat jedenfalls für das einstweilige Anordnungsverfahren abschließend entscheiden kann. Das Landgericht hätte die vorläufige Anordnung des Amtsgerichts schon deshalb nicht mehr aufrechterhalten dürfen, weil solche Maßnahmen nach § 69 f Abs. 2 FGG die Dauer von 6 Monaten nicht überschreiten können. Diese Frist war im Zeitpunkt der Entscheidung des Landgerichts abgelaufen.
Nach der Aufhebung der vorläufigen Betreuung wird das Amtsgericht nunmehr zu entscheiden haben, ob die weitere zwischenzeitliche Entwicklung eine endgültige Betreuung rechtfertigt.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf den §§ 131 Abs. 3 KostO, 13 a FGG. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren und das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf je 5000 DM festgesetzt ( § 30 Abs. 2 und 3 KostO ).
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