Aufhebung der Abschiebehaftanordnung wegen Schwangerschaft und Verhältnismäßigkeitsmangel
KI-Zusammenfassung
Die Betroffene wandte sich mit einer sofortigen weiteren Beschwerde gegen Entscheidungen über die Anordnung von Abschiebehaft. Das OLG Köln hob den Beschluss des Amtsgerichts auf und wies den Antrag auf Abschiebehaft zurück, weil die Haft den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt. Entscheidungsrelevant waren Schwangerschaft, zu erwartender Geburtstermin, lange Beschaffungszeiten für Reisedokumente und ein offener Asylfolgeantrag.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der Abschiebehaft abgewiesen; Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und weitere Beschwerde der Betroffenen stattgegeben.
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung von Sicherungsabschiebehaft setzt nicht nur das Vorliegen der Haftgründe des § 57 Abs. 2 AuslG voraus, sondern muss auch dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen.
Bei Schwangerschaft sind besondere Schutzpflichten zu beachten; Abschiebehaft ist unzulässig, wenn aufgrund des zu erwartenden Geburtstermins sowie realistischer Beschaffungs- und Rückreisezeiten die Abschiebung innerhalb der in § 57 Abs. 3 AuslG vorgesehenen Fristen voraussichtlich nicht stattfinden wird.
Ist die tatsächliche Durchführung einer Abschiebung innerhalb der Fristen des § 57 Abs. 3 AuslG mehr als unwahrscheinlich, rechtfertigt dies nicht die Anordnung von Sicherungsabschiebehaft.
Die Erwägung der Flucht- oder Untertauchsgefahr muss konkret gegeben sein; Umstände, die die Fluchtneigung erheblich mindern (z. B. fortgeschrittene Schwangerschaft), sprechen gegen Haftanordnung.
Eine Kostenerstattung nach § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG kann zu versagen sein, wenn der ursprüngliche Haftantrag nicht offensichtlich unzulässig war und die für die Unverhältnismäßigkeit maßgeblichen Umstände erst im Verlauf des Beschwerdeverfahrens entstanden sind.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 1 T 456/01
Tenor
Auf die weitere sofortige Beschwerde der Betroffenen wird der Be-schluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 03.12.2001 - 1 T 456/01 - abgeändert: Der Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 25.10.2001 - 507 a XIV 858/01 - wird aufgehoben. Der Antrag des Antragstellers vom 25.10.2001 auf Anordnung der Abschiebehaft wird zurückgewiesen.
Gründe
Die sofortige weitere Beschwerde der Betroffenen ist zulässig, sie hat auch in der Sache Erfolg. Dabei kann hier dahinstehen, ob in der Sache einer der Haftgründe des § 57 Abs. 2 Nr. 2 - 5 AuslG vorliegt. Denn auch bei Vorliegen eines der genannten Haftgründe muss die Anordnung der Sicherungshaft dem verfassungsmäßigen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der für jeden staatlichen Eingriff in die Grundrechte der Bürger gilt, genügen. Letzteres ist vorliegend nicht der Fall. Die Betroffene ist schwanger. Nach dem vorliegenden Mutterpass wird sie am 10.07.2002 ihr Kind gebären. Da nach den Angaben des Antragstellers eine Vorführung der Betroffenen bei der sudanesischen Botschaft zum Zwecke der Beantragung von Passersatzpapieren erst am 21.01.2002 möglich ist und da nach den Informationen der Zentralen Ausländerbehörde B. die Beschaffung von Passersatzpapieren aus dem Sudan, wenn keinerlei Dokumente vorliegen, mindestens vier Wochen in Anspruch nimmt und da darüber hinaus die Beschaffung einer Flugmöglichkeit für die Betroffene in den Sudan ebenfalls mehrere Wochen in Anspruch nehmen wird, würde die Betroffene im 6. Schwangerschaftsmonat sein, wenn ihre Abschiebung in den Sudan frühestens durchgeführt werden könnte. Eine Abschiebung der Betroffenen in ein Land des Entwicklungsstandes des Sudan zu diesem Zeitpunkt dürfte dann mit Art. 1, Art. 2 und Art. 6 des GG nicht mehr vereinbar sein, da die Betroffene nach ihren Angaben im Sudan keinerlei Verwandte mehr hat und es nicht zu verantworten sein dürfte, eine Hochschwangere den Risiken, die im Sudan auf sie warten, auszusetzen. Im übrigen ist auch der Asylfolgeantrag der Betroffenen vom 03.12.2001 (Blatt 76 d. A.) noch nicht beschieden. Auch dies dürfte zu einer faktischen Verzögerung ihrer Abschiebung führen. Alle diese Umstände lassen es als mehr als unwahrscheinlich erscheinen, dass die Betroffene innerhalb der Fristen des § 57 Abs. 3 AuslG in den Sudan tatsächlich abgeschoben wird. Zudem steht aufgrund der Schwangerschaft der Betroffenen derzeit nicht zu erwarten, dass sie sich durch Untertauchen dem jederzeitigen Zugriff der Ausländerbehörde entziehen wird.
Unter den genannten Umständen widerspricht es dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die Betroffene in Abschiebehaft zur Sicherung einer mehr als unwahrscheinlichen Abschiebung innerhalb der Fristen des § 57 Abs. 2 und 3 AuslG zu nehmen.
Von der Anordnung einer Kostenerstattung gemäß § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG war abzusehen, da der Antrag auf Anordnung der Abschiebehaft ursprünglich nicht unzulässig war und sich die Umstände, die die Unverhältnismäßigkeit der Abschiebehaft ergaben, erst während des Verfahrens der weiteren Beschwerde herausstellten.