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Oberlandesgericht Köln·16 Wx 261/97·18.11.1997

Beschwerde gegen Ablehnung der Eintragung eines Doppelnamens für neugeborenes Kind zurückgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtNamensrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Eltern begehrten die Eintragung eines aus beiden Nachnamen gebildeten Doppelnamens für ihren im April 1997 geborenen Sohn. Das OLG Köln wies die weitere Beschwerde gegen die Ablehnung durch das Landgericht zurück und bestätigte die Anwendung des gegenwärtigen Rechts. Eine Aussetzung bis zur Kindschaftsrechtsreform 01.07.1998 ist unzulässig, weil das Kindeswohl und öffentliche Interessen eine geburtsnahe Namensfestlegung verlangen. Die Eltern wurden auf die Möglichkeit einer späteren Umbenennung nach Inkrafttreten der Neuregelung verwiesen.

Ausgang: Weitere Beschwerde der Eltern gegen die Ablehnung der Eintragung eines Doppelnamens für ihr neugeborenes Kind als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Entscheidung über die Eintragung eines Familiennamens ist ausschließlich das zum Zeitpunkt der Entscheidung geltende Recht anzuwenden; ein Vorgriff auf bevorstehende Gesetzesänderungen ist unzulässig.

2

Eine Aussetzung des Verfahrens wegen angekündigter gesetzlicher Neuregelungen ist unzulässig, wenn dadurch das Kind über einen längeren Zeitraum ohne Namen bliebe; Kindeswohl und öffentliche Interessen gebieten eine zeitnahe Namensfestlegung.

3

Die Eintragung eines aus den Nachnamen beider Eltern gebildeten Doppelnamens für später geborene Kinder richtet sich nach den zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Vorschriften (vgl. § 1616 BGB) und bedarf einer konkreten gesetzlichen Ermächtigung für abweichende Vorgehensweisen.

4

Eltern steht es frei, nach Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung die Möglichkeit einer Umbenennung ihres Kindes zu nutzen; dies begründet jedoch keinen Anspruch auf Aussetzung des laufenden Verfahrens.

Relevante Normen
§ BGB § 1616 Abs. 2§ 1616 Abs. 2 BGB§ Kindschaftsreformgesetz§ 49 Abs. 1 Satz 2 FGG§ 48 Abs. 1 PStG§ 27 Abs. 1 FGG

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 1 T 333/97

Leitsatz

Daß das zum 01.07.1998 in Kraft tretende Kindschaftsreformgesetz es den Eltern, die in der Übergangszeit 1994 einem ihrer Kinder einen aus den Nachnamen beider Eltern zusammengesetzten Doppelnamen gegeben hatten, ermöglicht, auch den später geborenen Kindern entgegen der Regelung des § 1616 Abs. 2 BGB diese Doppelnamen zu geben, rechtfertigt heute weder einen Vorgriff auf die kommende gesetzliche Möglichkeit noch eine Aussetzung der Namensgebung bis zum 01.07.1998. Es widerspricht öffentlichen Interessen, daß ein Kind mehrere Monate keinen Nachnamen hat.

Tenor

Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) gegen den Beschluß des Landgerichts Köln vom 25.08.1997 - 1 T 333/97 - wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde.

Gründe

2

Das als nicht befristete weitere Beschwerde statthafte Rechtsmittel (§§ 49 Abs. 1 Satz 2, 48 Abs. 1 PStG, §§ 27 Abs. 1, 20 FGG) hat in der Sache keinen Erfolg. Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht die Eintragung eines aus den Nachnamen der beiden Eltern zusammengesetzten Doppelnamens als Familiennamen für den am 11.04.1997 geborenen Sohn L. abgelehnt.

3

Die landgerichtliche Entscheidung entspricht der derzeitigen Rechtslage (Senatsbeschlüsse vom 22.08.1997 - 16 Wx 230/97, 06.10.1997 - 16 Wx 259/97; BayObLG StAZ 1996, 15; OLG Celle StAZ 1996, 116; OLG Düsseldorf StAZ 1996, 134; OLG Frankfurt StAZ 1996, 135; OLG Zweibrücken StAZ 1996, 174 jeweils m.w.N.). Das Landgericht hat dies in dem angegriffenen Beschluß zutreffend und überzeugend dargelegt. Zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen kann daher zunächst auf die angegriffene Entscheidung Bezug genommen werden. Die vorliegende Rechtsbeschwerde gibt auch keinen Anlaß von der den Beteiligten zu 1 und 2 mit Verfügung vom 6.10.1997 mitgeteilten ständigen Rechtsprechung des Senats abzuweichen.

4

Die von den Beschwerdeführern mit der Begründung der weiteren Beschwerde ins Feld geführte gesetzliche Neuordnung des Kindesnamensrechts, die zum 01.07.1998 in Kraft treten soll, rechtfertigt eine Aussetzung des Verfahrens nicht. Das Rechtsmittel ist ausschließlich nach dem derzeit geltenden Recht zu beurteilen. Einer Aussetzung stehen nicht nur Belange des Kindeswohls, die eine geburtsnahe Klärung der Namensfrage gebieten, sondern auch öffentliche Interessen entgegen. Es ist nicht hinzunehmen, daß das betroffene Kind über mehr als ein Jahr nach der Geburt ohne Namen bleibt. Es ist zudem - auch angesichts der Sprunghaftigkeit des Gesetzgebers auf dem Gebiet des Namensrechts - derzeit nicht sicher abzusehen, ob der derzeitige Wunsch der Beteiligten zu 1) und 2) auch nach Inkrafttreten der Kindschaftsrechtsreform zum 01.07.1998 noch umsetzbar ist und umgesetzt werden soll.

5

Die Beteiligten zu 1) und 2) sind vielmehr darauf verwiesen, entsprechend der ins Auge gefaßten Neuregelung von der Möglichkeit der Umbenennung ihres Sohnes L. nach dem 01.07.1998 Gebrauch zu machen.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.

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Wert des Beschwerdegegenstandes: 5.000,00 DM