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Oberlandesgericht Köln·16 Wx 26/05·27.04.2005

Berichtigung des Rubrums: Beteiligter Nr. 3 als Bezirksrevisor beim Landgericht Köln

VerfahrensrechtZivilprozessrechtFormelle ProzessfehlerSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Rubrum des Senatsbeschlusses vom 18.04.2005 wurde gemäß § 319 ZPO berichtigt: Beteiligter zu 3. ist nicht Bezirksrevisor beim Amtsgericht Köln, sondern beim Landgericht Köln. Die Entscheidung betrifft die Korrektur eines offensichtlichen Schreibfehlers im Rubrum. Inhaltlich ändert sich der Beschluss dadurch nicht.

Ausgang: Rubrum des Senatsbeschlusses gemäß § 319 ZPO berichtigt; Beteiligter Nr. 3 als Bezirksrevisor beim Landgericht Köln korrektgestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein offensichtlicher Schreib- oder Übertragungsfehler in einer gerichtlichen Rubrumangabe ist nach § 319 ZPO zu berichtigen.

2

Die Berichtigung nach § 319 ZPO setzt nicht voraus, dass die inhaltliche Entscheidung überprüft oder geändert wird; es genügt, dass die Korrektur der Herstellung der richtigen Bezeichnung dient.

3

Zur Berichtigung können Unterlagen und erkennbaren tatsächlichen Umstände herangezogen werden, wenn daraus die richtige Bezeichnung ohne weiteres erkennbar ist.

4

Die Berichtigung erfolgt durch Beschluss; handelt es sich um einen rein formellen Fehler, bleibt Tenor und Entscheidungsgrundlage unberührt.

Relevante Normen
§ 319 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 6 T 5/05

Tenor

wird das Rubrum des Senatsbeschlusses vom 18.04.2005 entsprechend § 319 ZPO dahingehend berichtigt, dass Beteiligter zu 3. nicht der Bezirksrevisor bei dem Amtsgericht Köln, sondern der

Bezirksrevisor bei dem Landgericht Köln (Aktenzeichen 560 BGL 3-623)

ist.