Weitere Beschwerde gegen einstweilige Anordnung im WEG-Verfahren als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin erhob eine sofortige weitere Beschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts Köln, der als „einstweilige Verfügung“ bezeichnet war. Zentrale Frage war die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen einstweilige Anordnungen im Wohnungseigentumsverfahren. Das OLG Köln verwirft die Beschwerde als unzulässig nach § 44 Abs. 3 WEG, verweist jedoch wegen eines Hilfsantrags an das Landgericht zurück und sieht von Gerichtskosten ab wegen unrichtiger Rechtsmittelbelehrung.
Ausgang: Die weitere Beschwerde wird als unzulässig verworfen; auf den Hilfsantrag hin wird an das Landgericht zurückverwiesen; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Abstrakte Rechtssätze
Gegen einstweilige Anordnungen im Wohnungseigentumsverfahren ist kein Rechtsmittel zulässig (§ 44 Abs. 3 WEG).
Die formale Bezeichnung einer gerichtlichen Entscheidung ändert nicht ihren rechtlichen Charakter; maßgeblich ist ihr tatsächlicher Inhalt.
Eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung macht ein gesetzlich ausgeschlossenes Rechtsmittel nicht nachträglich zulässig.
Gerichtskosten können entfallen, wenn das Rechtsmittelverfahren durch eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz veranlasst worden ist.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 29 T 244/ 04
Tenor
1)
Die weitere Beschwerde der Antragstellerin vom 7. 12. 2004 gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 25. 11. 2004 - 29 T 244/ 04 - wird als unzulässig verworfen.
2)
Auf den Hilfsantrag der Antragstellerin wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen, damit dieses über den im Schriftsatz der Antragstellerin vom 16. 12. 2004 liegenden Antrag auf Abänderung der einstweiligen Anordnung vom 25. 11. 2004 befinden kann.
3)
Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird abgesehen, da das Verfahren auf der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung durch das Landgericht beruht.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.
Gründe
Der Beschluss des Landgerichts vom 25. 11. 2004 stellt trotz seiner unrichtigen Bezeichnung als "einstweilige Verfügung" eine einstweilige Anordnung i. S. des § 44 Abs. 3 WEG dar. Denn einstweilige Verfügungen sind dem Wohnungseigentumsverfahren als einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit fremd und in diesem Verfahren auch nicht zulässig ( Schuschke, ZfIR 1999, 885, 886; Schuschke/ Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, Bd. II, 3. Aufl. 2005, vor § 935 ZPO Rdn. 10 ). Vorliegend war durch die Antragsgegner im übrigen auch zutreffend nur eine einstweilige Anordnung beantragt, sodass die vom Landgericht gewählte Bezeichnung, die nicht näher begründet ist, möglicherweise auf einem Schreibfehler beruht, wenn auch die im Hinblick auf eine einstweilige Anordnung unzutreffende Rechtsmittelbelehrung sichere Schlüsse insoweit nicht zulässt. Gegen einstweilige Anordnungen im Wohnungseigentumsverfahren ist ein Rechtsmittel nicht zulässig ( § 44 Abs. 3 WEG ), auch keine sog. "außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit" ( Schuschke, NZM 2003, 463 ). Es besteht insoweit auch kein Bedürfnis für Rechtsbehelfe außerhalb des Gesetzes, da einstweilige Anordnungen auf Gegenvorstellungen hin durch den Richter, der sie erlassen hat, jederzeit überprüft und gegebenenfalls auch geändert werden können ( Schuschke, ZfIR 1999, 285, 288 ).
Vorliegend gilt nicht deshalb etwas anderes, da das Landgericht seiner Entscheidung eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung, dass die Entscheidung durch eine sofortige weitere Beschwerde angefochten werden könne, beigefügt hat. Denn ein durch den Gesetzgeber ausgeschlossenes Rechtsmittel wird durch eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung nicht zulässig.
Auf den Hilfsantrag der Antragstellerin hin ist die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen, damit dieses den im Schriftsatz vom 16. 12. 2004 konkludent enthaltenen Antrag, die Sache noch einmal zu überdenken und gegebenenfalls die einstweilige Anordnung einzuschränken, bescheiden kann.
Gerichtsgebühren für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde sind nicht zu erheben, da dieses Verfahren durch die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung des Landgerichts veranlasst worden ist. Über eine Kostenerstattung war nicht zu entscheiden, da die Gegner am Verfahren nicht beteiligt worden sind.