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Oberlandesgericht Köln·16 Wx 257/ 04·02.01.2005

Beschwerde gegen Vergütungsfestsetzung eines Berufsbetreuers zurückgewiesen

ZivilrechtBetreuungsrechtVergütungsrecht (Betreuer)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der ehemalige Berufsbetreuer begehrte nachträglich den höheren Stundensatz seiner Vergütung; das Landgericht hatte den höheren Satz abgelehnt. Das OLG Köln wies seine weitere Beschwerde zurück. Es stellte fest, dass ein nicht abgeschlossenes Jurastudium und eine berufsbegleitende Weiterbildung die für den Höchstsatz erforderliche abgeschlossene Hochschulausbildung bzw. vergleichbare Ausbildung nicht ersetzen. Frühere Zahlungen begründen keinen andauernden Anspruch.

Ausgang: Beschwerde des ehemaligen Berufsbetreuers gegen Festsetzung der Vergütung als unbegründet zurückgewiesen (auf seine Kosten).

Abstrakte Rechtssätze

1

Für den Anspruch auf den höheren Stundensatz nach § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BVormVG ist eine abgeschlossene Hochschulausbildung oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erforderlich.

2

Ein langes, nicht abgeschlossenes Studium und berufsbegleitende Weiterbildungen vermitteln nicht ohne weiteres Kenntnisse, die einer abgeschlossenen Hochschulausbildung nach Art und Umfang gleichstehen.

3

Die Voraussetzungen für den (niedrigeren) Stundensatz nach § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BVormVG können durch einschlägige Ausbildung und Berufserfahrung erfüllt werden.

4

Die einmalige bzw. bisherige Bewilligung eines höheren Stundensatzes begründet kein schutzwürdiges Vertrauen, das einen rückwirkenden oder dauerhaften Anspruch auf den zu Unrecht gezahlten höheren Satz begründet.

Relevante Normen
§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BVormVG§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVormVG§ 2 Abs. 2 Nr. 2 BVormG§ 13 a FGG

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 6 T 656 /04

Tenor

Die weitere Beschwerde des ehemaligen Betreuers gegen den seine Vergütung festsetzenden Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 7. 12. 2004 - 6 T 656/ 04 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

2

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) ist zulässig, da das Landgericht sie in seiner Entscheidung zugelassen hat; sie hat aber in der Sache keinen Erfolg.

3

Der Beteiligte zu 2) kann als Berufsbetreuer für seine Tätigkeit auf Grund seiner Ausbildung und Berufserfahrung den Stundensatz gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BVormVG verlangen, nicht aber den Stundensatz gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVormVG. Dass dem Beteiligten zu 2) zuvor jahrelang entsprechend seinen Abrechnungen der höhere Stundensatz bewilligt wurde, steht dem nicht entgegen; denn das Vertrauen darauf, dass eine zu Unrecht zu hoch festgesetzte Vergütung auf Dauer in dieser Höhe fortgezahlt werde, wird nicht geschützt und kann die nach § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BVormVG geforderte besondere Qualifikation nicht ersetzen.

4

Der Beteiligte zu 2) hat von 1979 bis 1989 ohne Abschluss an der freien Universität Berlin und an der Universität Köln Jura studiert und im Rahmen dieses Studiums verschiedene Übungs- und Seminarscheine erworben. Von November 1991 bis Juli 1993 hat er an einer berufsbegleitenden Weiterbildung der Katholischen Fachhochschule Köln GmbH "Betreuung/ Vormundschaft/ Pflegschaft" mit einer Dauer von insgesamt 320 Stunden teilgenommen und mit einem Kolloquium am 16. 11.1993 mit der Note 1,0 abgeschlossen. In den Jahren 1994 und 1995 hatte er einen Lehrauftrag der A. Kreisverband Erftkreis e. V. im Fachseminar Altenpflege für das Unterrichtsfach "Rechtskunde/ Betreuungsrecht".

5

Der Beteiligte zu 2) hat damit weder eine abgeschlossene Hochschulausbildung noch eine vergleichbare andere abgeschlossene Ausbildung vorzuweisen. Das lange, aber nicht abgeschlossene Jurastudium ist einer abgeschlossenen Berufsausbildung nicht gleichzusetzen (BayObLG, NJW-RR 2000, 1314). Die "Weiterbildung" an der Katholischen Fachhochschule mag verbunden mit dem vorangegangenen Studium, - was vorliegend nicht zur Entscheidung steht - , insgesamt ausreichen, um die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BVormVG zu erfüllen. Sie kann aber keinesfalls ausreichen, um nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 BVormG Kenntnisse zu vermitteln, die nach Art und Umfang den durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium erworbenen Kenntnissen vergleichbar sind. Die Gesamtstundenzahl entspricht allenfalls einem dreisemestrigen Studium, das abschließende "Kolloquium" keinesfalls einer Diplomprüfung oder gar einem Staatsexamen. Dass der Beteiligte zu 2) zwei Jahre lang als Dozent für die A. tätig war, kann ebenfalls eine entsprechend lange und mit einer Prüfung abgeschlossene Ausbildung nicht ersetzen. Auch der bisherige Erfolg des Beteiligten zu 2) in seiner Tätigkeit als Berufsbetreuer vermag das Fehlen jeglicher qualifizierten abgeschlossenen Ausbildung nicht auszugleichen. Landesrechtliche Vorschriften schließlich, die es unabhängig von den in §§ 1, 2 VormVG geregelten Voraussetzungen in besonderen Fällen ermöglichen würden, einer Person ohne jegliche abgeschlossene Berufsausbildung aufgrund ihrer Erfahrungen und aufgrund einzelner, keiner Berufsausbildung vergleichbarer Qualifizierungsmaßnahmen den Höchstvergütungssatz des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVormG zuzusprechen, fehlen in Nordrhein- Westfalen.

6

Die Kostenentscheidung für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 13 a FGG.