Weitere Beschwerde der Betreuten gegen Beschluss zur Betreuervergütung gegen Landeskasse verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Betreute rügte einen Beschluss, der über den Antrag des Betreuers auf Festsetzung von Vergütung und Ersatz von Aufwendungen gegenüber der Landeskasse entschied. Zu klären war, ob sie gegen diese Entscheidung ein eigenes Beschwerderecht hat. Das OLG Köln erklärte die weitere Beschwerde für unzulässig, da die Entscheidung die Betreute nicht unmittelbar beschwere. Die Feststellung der Mittellosigkeit wirke nur zwischen Betreuer und Staatskasse; in einem späteren Verfahren kann die Betreute ihre Mittellosigkeit darlegen.
Ausgang: Weitere Beschwerde der Betreuten gegen Beschluss über Betreuervergütung gegenüber der Landeskasse als unzulässig verworfen, da kein eigenes Beschwerderecht besteht
Abstrakte Rechtssätze
Dem Betreuten steht kein eigenes Beschwerderecht gegen einen Beschluss zu, der über den Antrag des Betreuers auf Vergütung und Aufwendungsersatz gegen die Landeskasse entscheidet, sofern die Entscheidung den Betreuten nicht unmittelbar belastet.
Die Feststellung, dass ein Betreuter mittellos sei, in einem Verfahren über den Erstattungsanspruch des Betreuers gegenüber der Staatskasse bindet nur das Verhältnis zwischen Betreuer und Staatskasse und wirkt nicht zu Lasten des Betreuten.
Das Recht auf rechtliches Gehör des Betreuten tritt in Verfahren zurück, die ausschließlich die Leistungsbeziehung zwischen Betreuer und Landeskasse klären; der Betreute kann seine Mittelverhältnisse in einem etwaigen späteren Verfahren über Vergütung aus seinem Vermögen vortragen und beweisen.
Eine weitere Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, wenn der Beschluss den Beschwerdeführer nicht unmittelbar beschwert und dieser im betroffenen Folgeverfahren effektive Möglichkeit zur Rüge und substantiierten Darlegung seiner Interessen hat.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 6 T 344/97
Tenor
Die weitere Beschwerde der Betreuten vom 15. September 1997 gegen den Beschluß der 6. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 12. August 1997 - 6 T 344/97 - wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Die weitere Beschwerde ist unzulässig, weil der Betreuten kein eigenes Beschwerderecht gegen einen Beschluß zusteht, in dem über den Antrag des Betreuers auf Festsetzung von Vergütung und Aufwendungsersatz gegen die Landeskasse entschieden wird. Die Betreute wird durch diese Entscheidung nicht unmittelbar beschwert. Zwar wird in dem Verfahren geklärt, ob sie mittellos ist. Denn nur dann kann der Betreuer den Ersatz von Aufwendungen gemäß § 1835 Abs. 4 BGB sowie eine Vergütung gemäß § 1836 Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit § 1835 Abs. 4 BGB aus der Staatskasse verlangen. Der Entscheidung kommt aber eine Bindungswirkung nur im Verhältnis zwischen dem Betreuer und der Staatskasse zu, nicht hingegen auch zu Lasten der Betreuten (vgl. OLG Oldenburg FamRZ 1994, 1354). Hiervon ist offensichtlich auch das Landgericht ausgegangen, das die Betreute an dem Beschwerdeverfahren nicht beteiligt und ihr insbesondere kein rechtliches Gehör zu der Beschwerde des Bezirksrevisors gewährt hat. Sie muß zwar damit rechnen, daß der Betreuer nunmehr die Bewilligung einer Vergütung aus ihrem Vermögen beantragt. In diesem neuen Verfahren hat sie aber die Möglichkeit, ihre Mittellosigkeit darzutun und zu beweisen. Daher steht ihr kein eigenes Beschwerderecht zu, wenn der Vergütungsantrag des Betreuers gegen die Staatskasse wegen fehlender Mittellosigkeit zurückgewiesen wird (vgl. Palandt-Diederichsen, § 1835 BGB Rdz. 16).