Anfechtung eines Beschlusses zur Bestellung eines Sondernutzungsrechts wegen fehlender Einstimmigkeit
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller focht einen in einer Eigentümerversammlung gefassten Beschluss zur Bestellung eines Sondernutzungsrechts an. Streitpunkt war, ob ein dinglich oder schuldrechtlich ausgestaltetes Sondernutzungsrecht ohne Einstimmigkeit aller Sondereigentümer wirksam begründet werden kann, selbst wenn die Gemeinschaftsordnung Änderungen mit Zweidrittelmehrheit zuläßt. Das OLG Köln erklärte den Versammlungsbeschluss für ungültig und stellte fest, dass gegen den Willen des Betroffenen kein Sondernutzungsrecht bestellt werden kann.
Ausgang: Beschwerde der Antragsteller erfolgreich; Beschluss zur Bestellung eines Sondernutzungsrechts für ungültig erklärt
Abstrakte Rechtssätze
Sowohl ein dinglich wirkendes als auch ein lediglich schuldrechtliches Sondernutzungsrecht setzt für seine Entstehung die allstimmige Vereinbarung aller Sondereigentümer voraus.
Eine Bestimmung in der Gemeinschaftsordnung, die Änderungen mit Zweidrittelmehrheit erlaubt, ersetzt nicht das Erfordernis der Einstimmigkeit bei der Bestellung eines Sondernutzungsrechts zugunsten eines einzelnen Sondereigentümers.
Gegen den erklärten Willen des betroffenen Sondereigentümers kann kein Sondernutzungsrecht für diesen begründet werden.
Ein in der Eigentümerversammlung gefasster Beschluss über die Bestellung eines Sondernutzungsrechts ist auf Nichtigkeit zu prüfen und kann aufgehoben werden, wenn das Einstimmigkeitsgebot verletzt ist.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 29 T 222/97
Leitsatz
Sowohl ein dinglich wirkendes als auch ein lediglich schuldrechtliches Sondernutzungsrecht bedürfen zu ihrer Entstehung einer allstimmigen Vereinbarung aller Sondereigentümer. Daran ändert auch eine Bestimmung in der Gemeinschaftsordnung nichts, die eine Änderung der Gemeinschaftsordnung mit Zweidrittelmehrheit zuläßt. Gegen den Willen des Betroffenen kann für diesen kein Sondernutzungsrecht bestellt werden.
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluß des Landgerichts Köln vom 14.08.1997 - 29 T 222/97 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Der in der außerordentlichen Eigentümerversammlung vom 17.08.1995 gefaßte Beschluß wird für ungültig erklärt. Die Antragsgegner tragen die gerichtlichen Kosten des Verfahrens. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.