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Oberlandesgericht Köln·16 Wx 248/03·27.01.2004

Unzulässigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde in Wohnungseigentumssachen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtZwangsvollstreckungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner erhob sofortige weitere Beschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts in einer Zwangsvollstreckungssache. Streitfrage war, ob eine Rechtsbeschwerde ohne ausdrückliche Zulassung des Beschwerdegerichts statthaft ist. Das OLG verwirft die Beschwerde als unzulässig: Nach §45 Abs.3 FGG gilt die ZPO, und die Rechtsbeschwerde ist nur bei ausdrücklicher Zulassung nach §574 Abs.1 Nr.2 ZPO möglich. Eine bloße Rechtsmittelbelehrung begründet keine Zulassung.

Ausgang: Sofortige weitere Beschwerde des Schuldners als unzulässig verworfen; Kosten trägt der Schuldner

Abstrakte Rechtssätze

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Nach §45 Abs.3 FGG findet die Zwangsvollstreckung in Wohnungseigentumssachen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung statt.

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Gegen eine im Beschwerdeverfahren ergangene Entscheidung des Landgerichts in Zwangsvollstreckungssachen ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie gemäß §574 Abs.1 Nr.2 ZPO ausdrücklich zulässt.

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Die dem Beschluss beigefügte Rechtsmittelbelehrung stellt keine Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde dar und begründet für sich genommen keinen Zulassungswillen des Gerichts.

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Eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung rechtfertigt nicht, ein sonst unzulässiges Rechtsmittel entgegen den gesetzlichen Bestimmungen als zulässig zu behandeln; nur besondere Umstände können ausnahmsweise auf einen Zulassungswillen schließen lassen.

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Bei der Kostenentscheidung in solchen Fällen finden die Vorschriften der ZPO (z.B. §§97, 891 ZPO) Anwendung; §47 WEG ist nicht einschlägig, soweit §45 Abs.3 WEG/FGG die ZPO zuwendet.

Relevante Normen
§ 45 Abs. 3 FGG§ 887 ff ZPO§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO§ 45 Abs. 3 WEG§ 47 WEG§ 97 Abs. 1, 891 S.3 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 2 T143/03

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 04.12.2003 - 2 T 143/03 - wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Schuldner.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

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Die sofortige weitere Beschwerde ist nicht statthaft.

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Gem § 45 Abs.3 FGG findet die Zwangsvollstreckung in Wohnungseigentumssachen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung statt. Hat das Wohnungseigentumsgericht als Prozessgericht eine Entscheidung nach den §§ 887 ff ZPO getroffen, wozu auch die Zwischenentscheidung über das Vorliegen einer Vollstreckungsvoraussetzung (vollstreckungsfähiger Inhalt des Vollstreckungstitels) gehört, sind ausschließlich die Rechtsmittel der ZPO gegeben ( vgl. OLG Frankfurt GuT 2003,26 f; BayObLG WuM 1999,358; OLG Köln NZM 2002,622,623; Bärmann/Pick/Merle WEG, 9. Aufl., § 45 Rz 164 m.w.N. ). Gegen eine im Beschwerdeverfahren ergangene Entscheidung des Landgerichts in Zwangsvollstreckungssachen ist seit Inkrafttreten des Zivilprozessreformgesetzes vom 27.07.2001 die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie in seinem Beschluss ausdrücklich zugelassen hat (§ 574 Abs.1 Nr.2 ZPO), da eine Rechtsbeschwerde in Zwangsvollstreckungssachen in der neuen ZPO nicht vorgesehen ist. Eine Zulassung durch das Landgericht ist hier nicht erfolgt. Der dem Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrung kann eine Zulassungsentscheidung nicht entnommen werden. Die Rechtsmittelbelehrung beinhaltet lediglich eine Auskunft über Erfordernisse, die kraft Gesetztes gegeben sind, auf die der Betroffene aber dennoch hingewiesen werden soll. Sie dient nicht der Eröffnung einer weiteren Instanz, stellt keine Entscheidung dar und deutet für sich genommen nicht auf die Absicht des Gerichts hin, ein ansonsten nicht statthaftes Rechtsmittel ausdrücklich zuzulassen (vgl. BayObLGZ 2000, 318 ff. m. w. N. ; Beschluss des Senats vom 30.10.2003 - 16 Wx 179/03). Besondere Umstände, aus denen vorliegend ausnahmsweise aus der der Beschwerdeentscheidung beigefügten Rechtsmittelbelehrung auf einen Zulassungswillen des Landgerichts geschlossen werden könnte, sind nicht ersichtlich. Die fehlerhafte Rechtsbelehrung rechtfertigt es auch nicht, das eingelegte Rechtsmittel entgegen den gesetzlichen Bestimmungen als zulässig zu behandeln. Es liegt weder ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Artikel 103 Abs. 1 GG) noch ein solcher gegen die Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs.4 GG) vor.

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Das Rechtsmittel ist deshalb als unzulässig zu verwerfen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs.1, 891 S.3 ZPO. Es finden auch insoweit über § 45 Abs.3 WEG die Vorschriften der ZPO und nicht § 47 WEG Anwendung ( vgl. BayObLG ZWE 2002,585 ff, 588; Bärmann/Pick/Merle aaO. ).

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Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf § 3 ZPO.